Datum der Kundmachung
31.03.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2006 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Jänner 2006, mit dem das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz), LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Die Betreiber von Betrieben oder Anlagen, von denen besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwer wiegende Gefahren ausgehen können und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sind mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu verpflichten, interne Notfallpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen und bei der Erstellung und Fortschreibung behördlicher externer Notfallpläne sowie bei Katastrophenschutzübungen mitzuwirken.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen gemäß § 8b dieses Gesetzes zu erstellen.
(3) Notfallpläne sind zu erstellen, um
–Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können;
–Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
–notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienstellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
–Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(4) Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV Punkt 1 und 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG, geforderten Informationen zu enthalten.
(5) Die Notfallpläne sind von dem Betreiber des betroffenen Betriebes (Abs. 1) und, falls erforderlich, von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt."
„§ 8a
Interne Notfallpläne, Mitwirkung
(1) Bei der Erstellung der internen Notfallpläne haben die Betreiber von Betrieben oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1) die im Betrieb tätigen Personen einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen zu beteiligen.
(2) Die Frist zur Erstellung von internen Notfallplänen bemisst sich nach Artikel 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG.
(3) Die Betreiber (§ 8 Abs. 1) haben die internen Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
(4) Die Betreiber der betreffenden Betriebe sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der von dieser gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zu bemessenden Frist die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die erstellten oder geänderten Notfallpläne sind der Behörde unaufgefordert zu übermitteln."
„§ 8b
Externe Notfallpläne, Anhörung
(1) An der Erstellung und Fortschreibung der behördlichen externen Notfallpläne sind die Betreiber der betreffenden Betriebe (§ 8 Abs. 1) zu beteiligen und deren interne Notfallpläne zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplans anzuhören.
(2) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" und im Internet hinzuweisen.
(3) Externe Notfallpläne sind mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen eines externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung hat mittels schriftlichen Bescheides zu erfolgen und ist zu begründen.
(5) Näheres zu dieser Bestimmung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."
(1) Die Neufassung des § 18 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 8 Abs. 2 und die Einfügung des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 sind mit 1. Oktober 2005 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b, der Überschrift des III. Abschnittes, der §§ 8, 16a und 18 Abs. 1 Z. 1 sowie die Einfügung der §§ 7a, 8a, 8b und 20a durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2006, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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