Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 2006, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg geändert wird
LGBL_ST_20060327_38Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 2006, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2006 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 2006, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg bestimmt wird, LGBl. Nr. 91/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 93/1998, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„§ 2
Schongebietsgrenzen
Ausgehend von der Abzweigung der Landesstraße Halbenrain–Dietzen von der Bundesstraße im Zentrum von Halbenrain folgt die Grenze gegen den Uhrzeigersinn der Landesstraße nach Dietzen bis zum Hochwasserschutzdamm nach dem Ortsende von Dietzen. Von hier folgt die Grenze dem Hochwasserschutzdamm in Richtung Süden bis zur Mur bei Kilometerstein IV 50, weiter entlang dem nördlichen Murufer bis zum ASVÖ-Sportgelände von Bad Radkersburg. Vor diesem Sportgelände zweigt die Schongebietsgrenze nach Norden ab und verläuft westlich des Sportgeländes bis zur Brücke über das erste Gerinne (Schinderbach). Diesem Gerinne folgt die Grenze in östlicher Richtung bis zur Mündung in den Drauchenbach. Von hier folgt die Grenze dem Drauchenbach flussabwärts bis zur Brücke an Kote 207. An dieser Kote zweigt die Grenze nach Norden ab, folgt dem Fahrweg bis zur Gemeindestraße, biegt in diese nach links ein und folgt ihr bis zur Landesstraße Laafeld–Bad Radkersburg. Dieser Landesstraße folgt sie in westlicher Richtung bis zur Abzweigung des Kotzbeckweges, welchem sie nach Norden folgt. An der Kreuzung des Dorfkapellenweges (Nr. 106) mit dem Kotzbeckweg schwenkt sie nach Westen, um bei der ersten Abzweigung in den nach Norden führenden Weg Nr. 22, Laafeld–Zeltingweg, einzubiegen. Diesem folgt die Grenze nach Norden, biegt bei Kote 206 (Kreuzung bei „Lange Äcker") nach Osten um und folgt dem Fahrweg bis zur Kreuzung mit der Landesstraße von Dedenitz nach Zelting (L 240). Von hier folgt die Grenze der Landesstraße nach Nordwesten, dreht nach Norden, die Kreuzung mit dem Fahrweg an Kote 207 (Bildstock) geradeaus querend bis zur nächsten Kreuzung mit dem Fahrweg an der KG.-Grenze Zelting-Dedenitz. Hier biegt die Grenze in den Fahrweg Richtung Westen ein und folgt ihm bis zur ersten Abzweigung eines Fahrweges. Hier zweigt die Grenze nach Norden ab und folgt dem Fahrweg entlang der KG.-Grenze bis zu einem West-Ost verlaufenden Graben (Bezirkskanal). Diesem Graben folgt die Grenze am Südrand eines Waldstückes in westlicher Richtung bis zur Brücke der Landesstraße Bad Radkersburg– Zelting bei Kote 208 (L 261). Die Grenze quert diese Landesstraße und verläuft weiter entlang eines Fahrweges am Ostrand eines Waldstückes nach Norden, zweigt an der ersten Abzweigung in einen Fahrweg Nr. 12, Gallinegg-Weg I, in westliche Richtung ab. An der folgenden ersten Kreuzung biegt die Grenze in einen nach Norden führenden Fahrweg Nr. 54, Hauswiesenweg II, ein, um sodann auf den Weg Nr. 9, Goritz–Zeltingweg, zu treffen. Diesem Weg folgt die Grenze in westlicher Richtung bis zum Feuerwehrhaus Goritz, von dort geradeaus weiter entlang des Weges Nr. 55, Dorfstraße Goritz, bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 204 von Goritz bei Radkersburg nach Bad Radkersburg. Dieser Landesstraße folgt die Grenze in südlicher Richtung bis zum Ortsende von Goritz bei Radkersburg. Hier biegt die Grenze in den ersten nach Westen abzweigenden Fahrweg Nr. 1, Zinsackerweg, ein und folgt diesem (Sackgasse) bis Pridahof und weiter bis zur Kreuzung mit dem Weg Nr. 5, Pridahofweg, folgt diesem in südliche Richtung bis zur Abzweigung des Weges Nr. 60, Dorfweg–Pridahof. Diesem Weg folgt die Grenze bis zur Gemeindestraße Goritz bei Radkersburg–Halbenrain, Halbenrainweg, bis zur Brücke über den Ledererbach. Von hier folgt die Grenze dem Ledererbach nach Süden bis zur Bahnlinie Bad Radkersburg–Spielfeld. Danach folgt die Grenze der Bahnlinie in Richtung Nordwest bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße von Goritz bei Radkersburg nach Halbenrain bei Kote 216. Von hier folgt die Grenze dieser Straße Richtung Westen, führt über die Brücke des Hartlbaches, dreht in Südwest-Richtung und trifft schließlich auf die Bundesstraße von Bad Radkersburg nach Halbenrain. Der Bundesstraße folgt die Grenze in Westnordwest-Richtung bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung."
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. April 2006, in Kraft.
(Anmerkung: Plan siehe LGBl. 2006, Seite 62f)
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Wegscheider
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.