Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2006, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
LGBL_ST_20060215_27Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2006, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2006 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2006, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der letzten Fassung LGBl. Nr. 110/2005, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt „A) Landeshauptmann Mag. Franz Voves" wird wie folgt geändert:
Die Z. 4 wird neu gefasst und lautet:
„4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Finanzen und Landesbuchhaltung die Angelegenheiten Beteiligung an der Energie Steiermark AG, der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, der Steiermark-Holding und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH., hinsichtlich der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH. hat der Beteiligungsreferent das Antragsrecht für alle finanziellen Maßnahmen und die gesellschaftsrechtliche Gestaltung, hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung liegt das Antragsrecht beim sachlich zuständigen Regierungsmitglied, sowie die Angelegenheit Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Aufsichtsangelegenheiten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten jener Änderung des § 3 Abs. 6 des Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetzes in Kraft, die vorsieht, dass die Funktion des Aufsichtskommissärs von dem für die Aufsichtsangelegenheiten über die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG zuständigen Mitglied der Landesregierung auszuüben ist. Dieser Zeitpunkt ist vom Landeshauptmann kundzumachen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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