Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Steilhangmoor im Untertal" (AT 2209001) zum Europaschutzgebiet Nr. 37
LGBL_ST_20060210_22Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Steilhangmoor im Untertal" (AT 2209001) zum Europaschutzgebiet Nr. 37Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2006 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Steilhangmoor im Untertal" (AT 2209001) zum Europaschutzgebiet Nr. 37
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Das Gebiet „Steilhangmoor im Untertal" mit der Gemeinde Rohrmoos-Untertal wird zum Europaschutz-gebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 37 bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1: 5000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 4
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage A
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume
gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
7110Lebende Hochmoore (Sauer oligotrophe Regenmoore)
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