Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm" (AT 2224000) zum Europaschutzgebiet Nr. 18
LGBL_ST_20060207_13Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm" (AT 2224000) zum Europaschutzgebiet Nr. 18Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2006 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm" (AT 2224000) zum Europaschutzgebiet Nr. 18
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Das Gebiet „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm" in den Gemeinden Bad Aussee und Bad Mitterndorf wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 18 bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 4
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage A:
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume
gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976:
Lebensräume nach der FFH-RL – Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
7230Kalkreiche Niedermoore
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume
gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Lebensräume nach der FFH-RL – Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
7110Lebende Hochmoore (Sauer oligotrophe Regenmoore)
91D0 Moorwälder
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