Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für AltenfachbetreuerInnen, Familien- und HeimhelferInnen (AFHAusbEinrAnerkVO)
LGBL_ST_20060201_9Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für AltenfachbetreuerInnen, Familien- und HeimhelferInnen (AFHAusbEinrAnerkVO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2006 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für AltenfachbetreuerInnen, Familien- und HeimhelferInnen
(AFHAusbEinrAnerkVO)
Auf Grund des § 13 des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes — AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, wird verordnet:
§ 1
Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für AltenfachbetreuerInnen und HeimhelferInnen
Die nachstehend angeführten Institutionen werden als
Ausbildungseinrichtungen für Altenfach
betreuerInnen und HeimhelferInnen anerkannt:
§ 2
Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Familien- und HeimhelferInnen
Die nachstehend angeführte Institution wird als Ausbildungseinrichtung für Familien- und HeimhelferInnen anerkannt:
Caritas der Diözese Graz-Seckau, 8011 Graz, Raimundgasse 16; –Fachschule für Familienhilfe, 8010 Graz, Wielandgasse 31.
§ 3
Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für HeimhelferInnen
Die nachstehend angeführten Institutionen werden als Ausbildungseinrichtungen für HeimhelferInnen anerkannt:
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Februar 2006, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten nachstehende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft:
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