Gesetz vom 13. Dezember 2005 über die Errichtung des Gesundheitsfonds Steiermark (Steiermärkisches Gesundheitsfonds-Gesetz 2006)
LGBL_ST_20060201_6Gesetz vom 13. Dezember 2005 über die Errichtung des Gesundheitsfonds Steiermark (Steiermärkisches Gesundheitsfonds-Gesetz 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2006 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Dezember 2005 über die Errichtung des Gesundheitsfonds Steiermark (Steiermärkisches Gesundheitsfonds-Gesetz 2006)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Errichtung des Gesundheitsfonds Steiermark
(1) Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 68/2005, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Graz errichtet. Er führt die Bezeichnung „Gesundheitsfonds Steiermark".
(2) Der Gesundheitsfonds Steiermark ist Gesamtrechtsnachfolger des Steiermärkischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gemäß dem Gesetz LGBl. Nr. 55/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2005, und ersetzt diesen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 3
Aufgaben des Fonds
(1) Der Fonds hat die in der Vereinbarung festgelegten Aufgaben im Rahmen des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung wahrzunehmen, insbesondere die Abgeltung der Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung nach der Vereinbarung leistungspflichtig ist.
(2) Der Fonds hat weiters im Bereich der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur einzuhalten und die gesamtökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen sind:
§ 4
(1) Die dem Fonds für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind:
(2) Die Verwendung der Mittel ergibt sich aus den dem Fonds gesetzlich und durch die Vereinbarung übertragenen Aufgaben.
§ 5
Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen
(1) Die Träger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Gesundheitsplattform auch weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Träger der Fondskrankenanstalten betreffen, sind so weiterzuleiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann (anonymisierte Daten). Die Gesundheitsplattform darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden (Artikel 33 der Vereinbarung).
(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,
§ 6
Organe des Fonds
(1) Der Fonds hat folgende Organe:
(2) Die Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung.
(3) Zur Beratung des Fonds ist eine Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind (Artikel 15 Abs. 3 der Vereinbarung).
§ 7
Gesundheitsplattform, Zusammensetzung
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
(2) Als Mitglied der Gesundheitsplattform darf nur entsandt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(3) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(4) Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sie erlischt
(5) Für die von der Landesregierung entsandten Mitglieder der Gesundheitsplattform (Abs. 1 Z. 2) gilt überdies, dass nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages eine neue Entsendung vorzunehmen ist. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.
(6) Für jedes entsandte Mitglied kann ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Die Abs. 1, 2, 4 und 5 sind auf die Ersatzmitglieder anzuwenden. Ist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht oder ist auch dieses verhindert, kann sich das Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen, das vom Bund entsandte Mitglied auch durch eine andere geeignete Person.
(7) Die Gesundheitsplattform ist Rechtsnachfolgerin der Landeskommission gemäß dem Gesetz LGBl. Nr. 55/2002 in seiner zuletzt gültig gewesenen Fassung und ersetzt diese.
§ 8
Gesundheitsplattform, Organisation
(1) Den Vorsitz führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertreterin/der Stellvertreter den Vorsitz.
(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1.
(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest vier Landes- sowie vier Sozialversicherungsvertreter, anwesend sind.
(4) Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt, dass in Angelegenheiten
(6) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass
(7) Jene Landtagsparteien, die nicht in der Regierung vertreten sind, sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden; diese sind nicht Mitglieder im Sinne des § 7 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.
(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Artikel 34 Abs. 2 der Vereinbarung).
(9) Die Gesundheitsplattform hat zur Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen bzw. zur Vorbereitung der Sitzungen der Plattform einen Beirat einzurichten, der sich wie folgt zusammensetzt:
§ 9
Aufgaben der/des Vorsitzenden
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens sieben Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist die/der Vorsitzende berechtigt, namens des Fonds tätig zu werden.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom/von der Vorsitzenden den Mitgliedern der Gesundheitsplattform umgehend schriftlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Fonds nach außen sowie die Verwaltung des Fonds. Sie/Er kann die Fondsverwaltung auf von der Landesregierung zu bestellende Geschäftsführer übertragen.
(5) Die/Der Vorsitzende hat zumindest einmal jährlich die Gesundheitskonferenz einzuberufen.
§ 10
Gesundheitsplattform, Aufgaben
(1) Die Gesundheitsplattform hat die Leistungsabgeltung nach § 3 Abs. 1 sicherzustellen und hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich (§ 3 Abs. 2) insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Gesundheitsplattform obliegt die Festlegung von Regelungen für Zusammensetzung, Einberufung und Ablauf der Gesundheitskonferenz.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Gesundheitsplattform insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten hat die Gesundheitsplattform mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist zwischen Land und Sozialversicherung einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
(6) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.
§ 11
Sanktionsmechanismus
Verstößt eine Krankenanstalt eines Rechtsträgers, der aus dem Fonds Abgeltungen oder sonstige Leistungen erhält, in maßgeblicher Weise gegen verbindlich festgelegte Pläne, Melde- und Dokumentationspflichten oder Verpflichtungen zur Einsichtgewährung, so sind von der Gesundheitsplattform wirksame Maßnahmen zur Herstellung des plankonformen Zustandes einzuleiten. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist deren angedrohte Kürzung bzw. deren angedrohter Entzug von der Gesundheitsplattform unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung konkret zu beschließen. Gleiches gilt analog für den Fall widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen bzw. schwerwiegender Verstöße gegen ordnungsgemäße Leistungscodierungen im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems mit der Maßgabe, dass hier die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten bzw. zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann.
§ 12
Schiedskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet.
Sie hat folgende Aufgaben:
(2) Der Schiedskommission gehören an:
(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung jeweils für vier Jahre zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.
(5) Gegen die Entscheidungen der Schiedskommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
(7) Die Schiedskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und werden vom/von der Vorsitzenden unterfertigt. Im Übrigen gelten für das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), hinsichtlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie der Beratung und Abstimmung auch dessen Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 67 d, 67e und 67f).
(8) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
§ 13
Anhörung vor Verordnungserlassung
Vor Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung hat die Landesregierung die Gesundheitsplattform zu hören.
§ 14
Kontrolle durch den Landesrechnungshof
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 16
Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 55/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2005, außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 12 Abs. 6 des Steiermärkischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2005, außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
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