Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_20051228_122Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/2005 Stück 32
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
§ 1
Amtliche Pflegegebühren
Auf der Grundlage der für das Jahr 2006 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2006 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
(1)Fondskrankenanstalten
(2) Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten
am LKH Leoben, Standort Eisenerz231,80
(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg108,50
(4)Geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz:
§ 2
Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
MehrbettzimmerEinbettzimmer
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
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