Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2005, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
LGBL_ST_20051116_116Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2005, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.11.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 116/2005 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2005, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, in der letzten Fassung LGBl. Nr. 110/2005, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2005, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann
Mag. Franz Voves
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