Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Oktober 2005, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden
LGBL_ST_20051111_113Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Oktober 2005, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.11.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2005 Stück 29
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Oktober 2005, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden
Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Wildbäche werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(2) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Lawinen werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(3) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage 3).
§ 2
Kundmachung
Die Anlagen 1, 2 und 3 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
–in alle Anlagen: beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 10C – Forstwesen);
–in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Leibnitz und Radkersburg betreffen: bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (Forstfachreferat);
–in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Hartberg und Fürstenfeld betreffen: bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (Forstfachreferat);
–in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz-Stadt und Graz-Umgebung betreffen: bei der -Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Forstfachreferat);
–in jene Teile der Anlagen, die den politischen Bezirk Liezen betreffen:
bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen (Forstfachreferat Liezen bzw. Forstfachreferat Stainach);
–in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen:
bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Forstfachreferat).
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. November 2005, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 73/2000, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Johann Seitinger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.