Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz – StRAG geändert wird
LGBL_ST_20051018_104Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz – StRAG geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/2005 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz – StRAG geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz – StRAG, LGBl. Nr. 36/2000,
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 109/2002, wird geändert wie folgt:
„(3) Die Abgabe ist dem Abgabepflichtigen von der GIS Gebühren Info Service GmbH. (im Folgenden Gesellschaft) zugleich mit der Rundfunkgebühr vorzuschreiben. Die Fälligkeit tritt erstmals am ersten Werktag des Monats der Meldung gemäß § 2 Abs. 3 RGG und wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats ein. Die Abgabe kann ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus eingehoben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden."
„(4) Die Gesellschaft kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird."
„(1) Abgabenbehörde I. Instanz ist die Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Steiermärkische Landesregierung."
„(1a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht der Landesregierung. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln."
„(4) Die Änderung der §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 2 und 3, 6 Z. 1 und 2 sowie die Einfügung der §§ 2 Abs. 4 und 4 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicEdlinger-Ploder
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