Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001) geändert wird
LGBL_ST_20051018_102Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2005 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2004, beschlossen:
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001), LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ausnahmen vom Geltungsbereich
§3Familieneigene Dienstnehmer
§4Ausnahmen
§5Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Abschnitt II
Dienstvertrag
§6Abschluss des Dienstvertrages
§7Dienstschein
§8Inhalt des Dienstvertrages
§9Dauer des Dienstvertrages
§ 9aBefristete Dienstverhältnisse
§ 10Probedienstverhältnis
§ 11Teilzeitarbeit
§ 12Dienstantritt
§ 13Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
§ 14Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 15Gleichbehandlungsgebot
§ 16Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§18Entgelt, allgemeine Vorschriften
§ 19Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in
Österreich
§ 20Barlohn
§ 21Sonderzahlungen
§ 22Deputate
§ 23Wohnung
§ 24Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 25Landnutzung und Viehhaltung
§ 26Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung
§ 27Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 28Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 29Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 30Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 31Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
§ 32Anspruch auf Karenz
§ 33Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 34Aufgeschobene Karenz
§ 35Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 36Karenz bei Verhinderung der Mutter
§ 37Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 38Recht auf Information
§ 39Beschäftigung während der Karenz
§ 39aSonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 39bAnspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 39cVereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 39dGemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 39eVerfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 39fVerfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 39gKarenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 39hKündigungs- und Entlassungsschutz bei einer
Teilzeitbeschäftigung
§ 39iTeilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 39jÄnderung der Lage der Arbeitszeit
§ 39kSpätere Geltendmachung der Karenz
§ 39lAustritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 39mDienst(Werks)wohnung
§ 40Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 41Kündigungsfristen
§ 42Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber
§ 43Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer
§ 44Abfertigung
§ 45Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 46Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des
Dienstnehmers
§ 47Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des
Dienstgebers
§ 48Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 49Schadenersatz
§ 50Beiderseitiges Verschulden
§ 51Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
§ 52Verhalten bei Gefahr
§ 53Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen,
Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner
§ 54Kontrollmaßnahmen
§ 55Dienstzeugnis
§ 56Betriebsausübung
§ 57Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 58Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 59Haftung bei Betriebsübergang
§ 59aFlexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz
§ 59bFreistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 59cSolidaritätsprämienmodell
§ 59dHerabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 59eKündigung
Abschnitt IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 59fBeginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 59gBeitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 59hAuswahl der MV-Kasse
§ 59iBeitragsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 59jBeendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse
§ 59kMitwirkungsverpflichtung
§ 59lAnspruch auf Abfertigung
§ 59mHöhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 59nVerfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die
Abfertigung
§ 59oSterbebegleitung
§ 59pBegleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 59qKündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der
Begleitung schwersterkrankter Kinder
Abschnitt III
Kollektive Rechtsgestaltung
Kollektivvertrag
§ 60Begriff und Inhalt
§ 61Kollektivvertragsfähigkeit
§ 62Verlust der Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher
Interessenvertretungen
§ 63Kollektivvertragsfähigkeit öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
§ 64Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 65Hinterlegung und Kundmachung
§ 66Auflage des Kollektivvertrages
§ 67Rechtswirkungen
§ 68Verlängerung und Abänderung
§ 69Geltungsdauer
§ 70Satzung
§ 71Rechtswirkung der Satzung
Betriebsvereinbarung
§ 72Begriff
§ 73Wirksamkeitsbeginn
§ 74Rechtswirkungen
§ 75Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
Abschnitt IV
Arbeitsschutz
Arbeitszeit und Urlaub
§ 76Arbeitszeit
§ 77Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 78Arbeitsspitzen
§ 79Gleitende Arbeitszeit
§ 80Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 81Arbeitszeit bei Schichtarbeiten
§ 82Überstundenarbeit
§ 83Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 84Mindestruhezeit
§ 85Arbeitspausen
§ 86Sonn- und Feiertagsruhe
§ 87Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 88Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 89Urlaub
§ 90Anrechnungsbestimmungen
§ 91Verbrauch des Urlaubes
§ 92Erkrankung während des Urlaubes
§ 93Urlaubsentgelt
§ 94Ablöseverbot
§ 95Aufzeichnungen
§ 96entfallen
§97Ersatzleistung
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; allgemeine Bestimmungen
§ 98Begriffsbestimmungen
§ 98aAllgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 99Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von
Maßnahmen
§100Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§101Einsatz der Dienstnehmer
§102Grundsätze der Gefahrenverhütung
§103Koordination
§104Überlassung
§105Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§106Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§107Information
§108Anhörung und Beteiligung
§109Unterweisung
§110Pflichten der Dienstnehmer
§111Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§112Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Arbeitsstätten
§113Allgemeine Bestimmungen
§114Ausgänge und Verkehrswege
§115Verkehr in den Betrieben
§116Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen
§117Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§118Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§119Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§120Wohnräume und Unterkünfte
§121Nichtraucherschutz
§122Arbeitsmittel
§123Arbeitsstoffe
§124Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§125Grenzwerte und Grenzwertmessungen
§126Messungen
§127Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§128Allgemeine Bestimmungen
§129Handhabung von Lasten
§130Lärm
§131Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§132Bildschirmarbeitsplätze
§133Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
§134Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§135Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§136Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 136aSicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch
Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§137Bestellung von Arbeitsmedizinern
§138Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§139Zusammenarbeit
§140Meldung von Missständen
§141Abberufung
§ 141aSonstige Fachleute
§ 141bPräventionszeit
§142Verordnung zum Schutz der Dienstnehmer
§143entfallen
§144entfallen
§145Mutterschutz
§146Schutz der werdenden Mütter
§147Verbot schwerer körperlicher Arbeit
§148Stillende Mütter
§149Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§150Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
§151Ruhemöglichkeit
§152Stillzeit
§153Kündigungsschutz
§154Befristete Dienstverhältnisse
§155Entlassungsschutz
§156Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§157Karenz
§158Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 158aAufgeschobene Karenz
§ 158bKarenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 158cKarenz bei Verhinderung des Vaters
§ 158dAnwendungsbestimmung
§ 158eAnspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 158fVereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 158gGemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 158hVerfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 158iVerfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 158jKarenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 158kKündigungs- und Entlassungsschutz bei einer
Teilzeitbeschäftigung
§ 158lTeilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 158mÄnderung der Lage der Arbeitszeit
§ 158nAustritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§159Dienst(Werks)wohnung
§160Durchführungsbestimmung
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§161Schutz der Jugendlichen
§162Verbotene Arbeiten
§163Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen
§164Kinderarbeit
Abschnitt V
Arbeitsaufsicht
§165Allgemeines
§166Aufgaben und Befugnisse der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion
§167Besondere Befugnisse
§168Beratungs- und Anzeigepflicht
§169Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§170Fachorgan
§171Berufungsrecht
§172Verschwiegenheitspflicht
§173Bericht
§174Verfassungsbestimmung
§175Rechtshilfe
§176Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§177Verschwiegenheitspflicht
§178Bestellungsvoraussetzungen
Abschnitt VI
Lehrlingswesen
§179Lehrverhältnis
§180Lehrzeit
§181Lehrvertrag
§182Pflichten des Lehrlings
§183Pflichten des Lehrberechtigten
§184Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
§185Auflösung des Lehrverhältnisses
§186Einvernehmliche Auflösung
§187Kündigung
Abschnitt VII
Betriebsverfassung
Betrieb und Dienstnehmer
§188Betriebsbegriff
§189Feststellung des Vorliegens eines Betriebes
§190Gleichstellung
§191Dienstnehmerbegriff
§192Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§193Aufgabe
§194Grundsätze der Interessenvertretung
Organisationsrecht
§195Organe der Dienstnehmerschaft
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§196Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
§197Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§198Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§199Teilversammlungen
§200Einberufung
§201Vorsitz
§202Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§203Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§204Stimmberechtigung und Beschlussfassung
Betriebsrat
§205Zahl der Betriebsratsmitglieder
§206Wahlgrundsätze
§207Aktives Wahlrecht
§208Passives Wahlrecht
§209Berufung des Wahlvorstandes
§210Vorbereitung der Wahl
§211Durchführung der Wahl
§212Mitteilung des Wahlergebnisses
§213Vereinfachtes Wahlverfahren
§214Anfechtung
§215Nichtigkeit
§216Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§217Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§218Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§219Einstellung des Betriebes
§220Einheitlicher Betriebsrat
§221Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§222Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§223Ersatzmitglieder
§224Konstituierung des Betriebsrates
§225Sitzungen des Betriebsrates
§226Beschlussfassung
§227Übertragung von Aufgaben
§228Autonome Geschäftsordnung
§229Vertretung nach außen
§230Beistellung von Sacherfordernissen
§231Ausführende Bestimmungen
§232Betriebsratsumlage
§233Betriebsratsfonds
§234Rechnungsprüfer
Betriebsausschuss
§235Voraussetzung und Errichtung
§236Geschäftsführung
Betriebsräteversammlung
§237Zusammensetzung und Geschäftsführung
§238Aufgaben
Zentralbetriebsrat
§239Zusammensetzung
§240Berufung
§241Tätigkeitsdauer
§242Geschäftsführung
§243Aufwand
§244Zentralbetriebsratsumlage
§245Zentralbetriebsratsfonds
§246Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§247Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse
§248Überwachung
§249Intervention
§250Allgemeine Information
§251Beratung
§252Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 252aBetriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren
Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§253Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der
Dienstnehmer
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§254Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung
§255Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§256Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§257Ersetzbare Zustimmung
§258Betriebsvereinbarungen
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§259Personelles Informationsrecht
§260Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§261Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im
Einzelfall
§262Mitwirkung bei Versetzungen
§263Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§264Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen
§265Mitwirkung bei Beförderungen
§266Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§267Anfechtung von Kündigungen
§268Anfechtung von Entlassungen
§269Anfechtung durch den Dienstnehmer
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§270Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und
Beratungsrechte
§271Vorlage der Bilanz
§272Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§273Mitwirkung im Aufsichtsrat
Organzuständigkeit
§274Kompetenzabgrenzung
§275Kompetenzübertragung
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§276Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§277Freizeitgewährung
§278Freistellung
§279Bildungsfreistellung
§280Erweiterte Bildungsfreistellung
§281Kündigungs- und Entlassungsschutz
§282Kündigungsschutz
§283Entlassungsschutz
§284Fristen
Abschnitt VIII
Behörden und Verfahren
§285Einigungskommission
§286Entscheidung von Streitigkeiten
§287Zuständigkeit
§288Obereinigungskommission
§289Zuständigkeit
§290Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§291Beisitzer
§292Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§293Verhandlung und Beschlussfassung
§294Aufwandsentschädigung
§295Gleichbehandlungskommission
§296Aufgaben
§297Gutachten
§298Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfalle
§299Geschäftsführung der Kommission
§300Ausschüsse der Kommission
§301Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
Abschnitt IX
Schluss-, Straf-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§302Schutz der Koalitionsfreiheit
§303Zwingender Rechtscharakter
§304Aufzeichnungspflichten
§305Verweise auf andere Rechtsvorschriften
§306Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§307Strafbestimmungen
§308Übergangsbestimmungen
§309Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§310Inkrafttreten
§311Inkrafttreten von Novellen"
(1) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen."
„(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 39b, 39c, 39i, 158e, 158f und 158l."
„(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt."
„(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen."
„(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 33 Abs. 2, nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes (§ 149 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt."
„(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 32 und 33."
(1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
(2) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Gesetz werden abweichend von § 39a Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Abs. 1 Z. 2 ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs. 1 Z. 24 insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmer wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
§ 39c
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 39b Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
§ 39d
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 39b und 39c ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Abs. 3 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
§ 39e
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist dem Dienstnehmer auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche den Dienstnehmer auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die vom Dienstnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.
§ 39f
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
(1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.
§ 39g
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 39b und 39c zu Stande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 39e Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 39f Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
§ 39h
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts aus den in § 47 ausdrücklich angeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den §§ 39e und 39f.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 267 Abs. 5 ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
§ 39i
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
Die §§ 39d bis 39h gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
§ 39j
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 39b bis 39i sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt."
„§ 39m
Dienst(Werks)wohnung
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 37 und 39h nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden."
„§ 45
Freizeit während der Kündigungsfrist
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden."
„(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über
„(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend § 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 EStG 1988 im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG 1988 nicht angerechnet werden."
„(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 97 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen."
„§ 59o
Sterbebegleitung
(1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
(3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung und auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.
(5) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen.
(6) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(7) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(8) Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 97 das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
§ 59p
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 59o ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Dienstnehmers anzuwenden.
§ 59q
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 59o Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde."
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 39b, § 39c, § 39i, § 158e, § 158f oder § 158l durch
(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war."
„(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitutionen, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 101) zu berücksichtigen."
„(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt."
„(6) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls über die in Abs. 2 vorgesehene Unterweisung hinaus in regelmäßigen Abständen zu wiederholen; jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 99 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist."
„(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten."
„(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
„(8) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1.die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,
2.die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3.die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß § 113 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4.die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5.die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
6.die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, 7.die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
8.die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 Prozent der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
9.die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
„§ 141a
Sonstige Fachleute
(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen oder Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die Präventivfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.
§ 141b
Präventionszeit
(1) Sofern in § 136 und § 138 nicht anderes bestimmt wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 113 Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl.
(4) Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 Prozent und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 Prozent der gemäß Abs. 2 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 Prozent der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist."
„(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 158 Abs. 1 letzter Satz, nicht zulässig."
„§ 158e
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Gesetz werden abweichend von § 158d in Verbindung mit § 39a Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Abs. 1 Z. 2 ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs. 1 Z. 24 insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmerinnen wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
§ 158f
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 158e Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
§ 158g
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 158e und 158f ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß § 149 Abs. 1 und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 149 Abs. 1 bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 149 Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 149 Abs. 1 bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) § 39k ist anzuwenden.
(9) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.
(10) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
§ 158h
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.
§ 158i
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.
§ 158j
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 158e und 158f zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 158h Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 158i Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
§ 158k
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 153 und 155 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den §§ 158h und 158i.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 267 Abs. 5 ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
§ 158l
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
Die §§ 158e bis 158k gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
§ 158m
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 158e bis 158l sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt."
„§ 159
Dienst(Werks)wohnung
Für den Anspruch auf eine Dienst(Werks)wohnung gilt § 39m."
„(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, sofern die Teilnahme der Landarbeiterkammer an Besichtigungen zur Überwachung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung eine Anzeige gemäß § 169, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige auch den zuständigen Interessenvertretungen, die an der Besichtigung teilgenommen haben, zu übermitteln."
„(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten innerhalb angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen."
„(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden."
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
–Abfallswirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2004:
–Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004;
–Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;
–Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
–Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2004;
–Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2001;
–Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2004;
–Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. I Nr. 144/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004;
–ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001;
–Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2003;
–Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2004;
–Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
–Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003;
–Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2005;
–Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2005;
–Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004;
–Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung
BGBl. I Nr. 125/1998;
–Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2004;
–Einkommenssteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2005;
–Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957;
–Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004;
–Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
–GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2004;
–Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2004;
–Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 195/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001;
–Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2005;
–Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2004;
–Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1986;
–Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 470/2001;
–Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2004;
–Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2002;
–Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2005;
–Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004;
–Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 172/2004;
–Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2001;
–Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2004;
–Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2004;
–Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004;
–Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004;
–Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2004."
„(15)
(16)
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 9, § 26 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und 5, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Z. 2, der §§ 39b bis f, des § 44 Abs. 5 Z. 1 und 2, § 44 Abs. 6, § 44 Abs. 9 Z. 3, § 45, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2 und 4, § 59a Abs. 3 und 4, § 59f Abs. 2 und 4, § 59l Abs. 2 Z. 1, § 59l Abs. 4 Z. 1, § 59n Abs. 1 Z. 4 lit.b, § 97, § 99 Abs. 2, § 103 Abs. 2 Z. 3 und 4, § 103 Abs. 3, § 105 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 2 Z. 2 lit. a, § 109 Abs. 2, § 110 Abs. 3, § 121 Abs. 2, § 124 Abs. 3 Z. 1 und 2, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 4 und 6, § 146 Abs. 6, § 154 Abs. 1, § 156 Abs. 4, § 158c Abs. 3, § 158e und f, § 159, § 161 Abs. 1, § 166 Abs. 3, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2, § 181 Abs. 1, 3 und 5, § 184 Abs. 1 Z. 3, § 189 Abs. 1 und 2, § 190 Abs. 1, § 233 Abs. 7, § 252a Abs. 2, § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 308 Abs. 14 Z. 1, 4, 6 und 7, § 309 Z. 6, 11, 15 und 20, die Einfügung des § 9a, § 31 Abs. 1a, der §§ 39g bis m, der §§ 59o bis q, § 109 Abs. 6, § 138 Abs. 8, § 141a und b, § 157 Abs. 1a, § 158b Abs. 3 zweiter Satz, der §§ 158g bis n, des § 166 Abs. 4, § 175 Abs. 2, § 176 Abs. 2, § 308 Abs. 15 und 16, § 309 Z. 22 bis 29 und der Entfall der §§ 96, 143 und 144 durch LGBl. Nr. 102/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft."
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