Datum der Kundmachung
13.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/2005 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Rettungsdienstgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Rettungsdienste (Rettungsdienstgesetz), LGBl. Nr. 20/1990, zuletzt in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2006 3,50 Euro, ab 1. Jänner 2007 4,00 Euro und ab 1. Jänner 2008 4,50 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben."
„(4) Die Landesregierung hat vor Gewährung von finanziellen Mitteln nach diesem Gesetz eine Vereinbarung gemäß § 6 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz über die Kontrollmöglichkeit durch den Landesrechnungshof – eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste – abzuschließen."
„(5) Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund haben das Recht, die Gebarung des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes, eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste, zu überprüfen und Einsicht zu nehmen. Diese Bünde haben auch das Recht, vor Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksstellen und des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes beratend mitzuwirken."
„§ 18
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 16/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 1a sowie die Änderung des § 3 Abs. 2 Z. 2, § 3 Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z. 2, § 6 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z. 2 sowie des § 11 Abs.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/1998 sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 letzter Satz sowie die Anfügung des § 12 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2002 sind mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2004 ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 sowie die Anfügung des § 12 Abs. 5 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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