Landesverfassungsgesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 und Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Steiermärkische Volksrechtegesetz geändert wird
LGBL_ST_20051013_94Landesverfassungsgesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 und Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Steiermärkische Volksrechtegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/2005 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 und Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem das Steiermärkische Volksrechtegesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 1960
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
„§ 41
(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
(2) Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die
(3) Der Landtag kann gleichzeitig mit der Fassung eines Gesetzesbeschlusses, der nicht unter Abs. 2 fällt, beschließen, diesen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Für die Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.
(4) Bei der Volksabstimmung ist jede/jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt.
(5) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Z. 2 verlangt, so ist mit der Beurkundung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
(6) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung zu verlautbaren.
(7) Gesetzesbeschlüsse, die durch die Volksabstimmung abgelehnt wurden, dürfen nicht kundgemacht werden. Gesetzesbeschlüsse, die nicht abgelehnt wurden, sind unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen."
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2005, in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Volksabstimmungsverfahren über Gesetzesbeschlüsse des Landtages und Beschlüsse eines Gemeinderates sind nach den vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes
Das Steiermärkische Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 87/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/1999, wird wie folgt geändert:
„(4) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken."
„(2) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß § 41 Abs. 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
(1) Der Landtag hat die Öffentlichkeit unverzüglich über die Fassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit hat durch Veröffentlichung in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die Veröffentlichung hat zu enthalten:
„(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken."
„(2) Wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses von 80 Gemeinden eingebracht und entspricht der Antrag den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 lit. c und des § 54, hat die Landesregierung mit Bescheid innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist."
„(3) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken."
„(1a) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Gemeinderat wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken."
„(2) Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat gleichzeitig mit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses beschließt."
„(1) Hat der Gemeinderat die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen, so hat er diese unverzüglich mit Verordnung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
„(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung gemäß § 137 fünf Tage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."
„(1) Im Übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß der § 3 (Wahlort), der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 35 bis 38 (Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten), die §§ 49 bis 52 (Wahllokale und Wahlzeit, Verbotszone), die §§ 54 bis 63 (Wahlhandlung) und die §§ 64 bis 66 (Besondere Erleichterungen zur Ausübung des Wahlrechts) der Gemeindewahlordnung 2004."
„(2) Der Einspruch kann von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten erhoben werden."
„(5a) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Gemeinderat wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken."
„(1) Im Übrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß der § 3 (Wahlort), der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 35 bis 38 (Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten), die §§ 49 bis 52 (Wahllokale und Wahlzeit, Verbotszone), die §§ 54 bis 63 (Wahlhandlung) und die §§ 64 bis 66 (Besondere Erleichterungen zur Ausübung des Wahlrechts) der Gemeindewahlordnung 2004."
(1) Die Änderung der §§ 113 bis 115 und 184 bis 186 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1990 ist mit 12. Oktober 1990 in Kraft getreten.
(2) Die Ersetzung des Begriffs ,ordentlicher Wohnsitz‘ durch den Begriff ,Hauptwohnsitz‘ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1995 ist mit 19. Oktober 1995 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 142 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 2, § 164 Abs. 1 und 3, § 169 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 sowie der Entfall des § 189 durch die Novelle LGBl. Nr. 40/1997 sind mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten.
(4) Die Einfügung des § 180a durch die Novelle LGBl. Nr. 51/1999 ist mit 8. Juni 1999 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 1 Z. V, § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 1 erster Satz, § 31, § 40, § 52 Abs. 2, § 55 Abs.1 und 2, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 2 lit. a, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 und 3, § 68 Abs. 1 lit. b, § 72, § 81, § 84 Abs. 3, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 3, § 100, § 130 Abs. 2, § 137 Abs. 1 und 2, § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1, 2 und 3, § 143 Abs. 1 lit. b, § 147 Abs. 1, § 152 Abs. 2, § 163 Abs. 1, § 164 Abs. 1, 2 und 3, § 169 Abs. 1, § 187 Abs. 1 und 2, § 190 sowie die Einfügung des § 117 Abs. 1a, § 156 Abs. 5a und § 193a und der Entfall des § 19 Abs. 2 lit. d, § 43 Abs. 2 lit. d, § 59 Abs. 4, § 60, § 61 Abs. 2 lit. d, § 90 Abs. 2 lit. d, § 127 Abs. 2 lit. d, § 131, der §§ 133 bis 136, des § 146, § 159 Abs. 2 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2005, in Kraft."
(6) Die Änderung des § 53 durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2005 tritt mit Beginn der XV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages in Kraft. Die Präsidentin/Der Präsident hat diesen Zeitpunkt in der ,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘ kundzumachen."
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