Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2005 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 2005 – LAK-WO)
LGBL_ST_20051004_93Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2005 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 2005 – LAK-WO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2005 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2005 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 2005 – LAK-WO)
Auf Grund des § 20 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 – LAKG, LGBl. Nr. 56, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Wahlausschreibung, Wahlkreis, Wahlbehörde
Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahlkreis
§1Wahlperiode
§2Ausschreibung und Durchführung der Wahl
§3Wahlkreis
Wahlbehörde
§4Wirkungskreis der Wahlbehörde
§5Zusammensetzung der Wahlbehörde
§6Konstituierung der Wahlbehörde
§7Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde,
Entsendung von Vertrauenspersonen
§8Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörde
§ 9Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den
Wahlleiter
§ 10Entschädigungsanspruch für die Tätigkeit in der Wahlbehörde
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
Wahlrecht und Wahlausschließungsgründe
§11Aktives Wahlrecht
§12Teilnahme an der Wahl
§13Wahlausschließungsgründe
Erfassung der Wahlberechtigten
§14Wählerverzeichnis
Einspruchsverfahren
§15Auflegung des Wählerverzeichnisses
§16Einsprüche
§17Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
§18Entscheidungen über Einsprüche
§19Abschließung des Wählerverzeichnisses
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
Wählbarkeit
§20Passives Wahlrecht
Wahlbewerbung
§21Wahlvorschläge
§22Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
§23Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
§24Überprüfung der Wahlvorschläge
§25Ergänzungsvorschläge
§26Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
§27Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§28Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§29Amtlicher Stimmzettel
§30Wahlkuverts und Rückkuverts
§31Aussendung der Wahlunterlagen
§32Ausübung des Wahlrechts mittels Briefwahl
§33Gültige Stimmzettel
§34Ungültige Stimmzettel
§35Behandlung der amtlichen Wahl- und Rückkuverts
§36Stimmenzählung
§37Ermittlungsverfahren, endgültiges Ergebnis im Wahlkreis
§38Niederschrift
§39Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§40Verlautbarung des Wahlergebnisses
§41Einsprüche
§42Ersatzpersonen
§43Wahlscheine
Schlussbestimmungen
§44Verfahrensbestimmungen
§45Wahlkosten
§46Personen- und Funktionsbezeichnungen
§47Verweise
§48Inkrafttreten
§49Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:Wählerverzeichnis (§ 14 Abs. 2)
Anlage 2:Amtlicher Stimmzettel (§ 29 Abs. 1)
Anlage 3:Rückkuvert (§ 30 Abs. 3)
Anlage 4:Abstimmungsverzeichnis (§ 35 Abs. 3)
Wahlausschreibung, Wahlkreis, Wahlbehörde
Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahlkreis
§ 1
Wahlperiode
Die 21 Kammerräte sind auf Grund des Verhältniswahlrechts von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit dem Tag, der dem Wahltag folgt (Wahlperiode), nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu wählen.
§ 2
Ausschreibung und Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, dass die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 LAKG so, dass zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag hat ein Zeitraum von mehr als 14 Wochen zu liegen.
(2) Die Ausschreibung der Wahl ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat zu enthalten:
–den Stichtag,
–den Wahltag,
–die Frist und den Ort zur Einbringung von Wahlvorschlägen,
–die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Als Stichtag gilt der Tag der Wahlausschreibung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark". Als Wahltag ist ein Tag festzulegen, bis zu dem die Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl (§ 32) zulässig ist.
(4) Die Durchführung der Wahl obliegt der Wahlbehörde nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung.
§ 3
Wahlkreis
Zur Durchführung der Wahl bildet das Land Steiermark einen Wahlkreis.
Wahlbehörde
§ 4
Wirkungskreis der Wahlbehörde
(1) Die Wahlbehörde hat die Geschäfte zu besorgen, die ihr nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie entscheidet in allen Fragen über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl. Ihr obliegt die Durchführung und Leitung der Wahl.
(2) Der Wahlbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
(3) Der Wahlbehörde werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande desjenigen Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht.
§ 5
Zusammensetzung der Wahlbehörde
(1) Die Wahlbehörde wird am Sitz des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Wahlbehörde und Wahlleiter ist der Landeshauptmann oder ein von ihm zu bestellender ständiger Vertreter.
(3) Die Wahlbehörde besteht ferner aus fünf Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(4) Der Wahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(5) Beisitzer und Ersatzbeisitzer dürfen nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Steiermärkische Landarbeiterkammer besitzen.
(6) Scheidet ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder übt er sein Amt nicht aus oder erfüllt er nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so ist gemäß § 7 unverzüglich eine Nachbesetzung vorzunehmen.
(7) Das Amt des Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Kammermitglied verpflichtet ist.
§ 6
Konstituierung der Wahlbehörde
Spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag hat sich die Wahlbehörde zu konstituieren. Die anlässlich der letzten Wahl gebildete Wahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der neuen Wahlbehörde im Amt.
§ 7
Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde, Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei der letzten Landarbeiterkammerwahl berufen. Die Landesregierung hat den Wahlparteien rechtzeitig die entsprechende Anzahl der zu nominierenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer bekannt zu geben.
(3) Wählergruppen, die in der Wahlbehörde durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in die Wahlbehörde eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vorschläge für ihre Bestellung sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag beim Wahlleiter einzubringen.
(4) Die Vertrauenspersonen der Wahlbehörde werden vom Wahlleiter berufen. Ersatzpersonen sind nicht zu berufen.
(5) Die Namen der Mitglieder und Vertrauenspersonen der Wahlbehörde sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen.
§ 8
Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörde
(1) Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit ist die ordnungsgemäße Einberufung der Mitglieder durch den Vorsitzenden. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wahlpartei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 9
Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlbehörde nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter oder sein Stellvertreter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, einen Beirat heranzuziehen.
§ 10
Entschädigungsanspruch für die Tätigkeit in der Wahlbehörde
(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörde gebührt eine vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
(2) Dieser Anspruch ist spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einzubringen. Über diesen Antrag entscheidet die Steiermärkische Landarbeiterkammer. Gegen ihren Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
Wahlrecht und Wahlausschließungsgründe
§ 11
Aktives Wahlrecht
(1) Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 16 LAKG.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 12
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 13
Wahlausschließungsgründe
Es gelten die Wahlausschließungsgründe des § 22 der Landtags-Wahlordnung
Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 14
Wählerverzeichnis
(1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend geführt werden, sind der Steiermärkischen Landarbeiterkammer über Ersuchen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag vom sachlich zuständigen Organ der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice schriftlich zu melden. Die zu übermittelnde Liste hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Bezeichnung und Anschrift des letzten Arbeitgebers zu enthalten.
(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat anhand der gemäß § 18 Abs. 2 LAKG und Abs. 1 ermittelten Daten anlässlich der Wahl das Wählerverzeichnis zu erstellen. Für Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(3) Das Wählerverzeichnis hat zu enthalten:
–Familien- und Vornamen;
–Wohnanschrift;
–Geburtsjahr;
–Bezeichnung und Anschrift des (letzten) Arbeitgebers;
–bei Wahlberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes
Steiermark haben, auch den Sitz des Betriebes oder der Arbeitsstätte.
(4) Das Wählerverzeichnis ist landesweit nach den alphabetisch geordneten Namen der Wahlberechtigten mit fortlaufenden Zahlen anzulegen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis nur einmal eingetragen sein.
(6) Über Antrag hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer den Wählergruppen und den in der Vollversammlung vertretenen Wahlparteien Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dem Stichtag bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu stellen. Die Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(7) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis spätestens sechs Wochen nach dem Stichtag zu übermitteln.
(8) Das Wählerverzeichnis kann von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer in einer Sondernummer des kammereigenen Mitteilungsblattes kundgemacht werden.
Einspruchsverfahren
§ 15
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist nach dessen Übermittlung durch die Landarbeiterkammer vom Wahlleiter unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum von einer Woche, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden bei den Bezirksverwaltungsbehörden, den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis während des Einsichtszeitraumes bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 16 zu enthalten.
(2) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen davon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler und dergleichen.
§ 16
Einsprüche
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb des Einsichtszeitraumes wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter bei der Wahlbehörde Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und ist spätestens am letzten Tag des Einsichtszeitraumes der Wahlbehörde zu übermittelen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund dafür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Wahlbehörde entgegenzunehmen.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
§ 17
Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
(1) Die Wahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
(2) Dem Betroffenen steht es frei, binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Wahlbehörde vorzubringen.
§ 18
Entscheidungen über Einsprüche
(1) Über Einsprüche entscheidet die Wahlbehörde spätestens eine Woche nach Ende des Einsichtszeitraumes. Gegen ihre Entscheidung ist eine Berufung unzulässig.
(2) Die Entscheidung ist von der Wahlbehörde dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Wahlleiter sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich dabei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses anzuführen und auf jene Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, hinzuweisen. Handelt es sich jedoch um die Streichung eines im Wählerverzeichnis geführten Nichtwahlberechtigten, so ist die Eintragung zu streichen.
§ 19
Abschließung des Wählerverzeichnisses
Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer das Wählerverzeichnis abzuschließen. Unverzüglich nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat der Wahlleiter je eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und den Wählergruppen zu übermitteln.
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
Wählbarkeit
§ 20
Passives Wahlrecht
Die Wählbarkeit in die Vollversammlung der Steiermärkischen
Landarbeiterkammer ergibt sich aus § 16 LAKG.
Wahlbewerbung
§ 21
Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Wahlbehörde einzubringen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben dabei ihren Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Anschrift anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Wahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterzeichner der Wahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe darstellen und als solche bezeichnet sein.
(5) Wird von keiner Wählergruppe ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahlbehörde die im Amt befindlichen Kammerräte und ihre Ersatzpersonen als für gewählt zu erklären. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahlbehörde die auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber samt deren Ersatzpersonen für gewählt zu erklären. Das Ermittlungs- und Abstimmungsverfahren entfällt; § 38 Abs. 6 und die §§ 39 bis 41 finden sinngemäß Anwendung.
§ 22
Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Wahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Wahlbehörde die Wählergruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landarbeiterkammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Wahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wählergruppenliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter die Vertreter dieser Wählergruppen zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, eine Einigung zu erzielen. Wird in einem solchen Fall keine Einigung erzielt, so hat die Wählergruppenbezeichnung jener Wählergruppe den Vorrang, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. Der später eingebrachte Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht.
§ 23
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.
(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.
(3) Wenn der Wahlvorschlag einer Wählergruppe auf Grund seiner Wählergruppenbezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, hat der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei zu erfolgen.
§ 24
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 50 Wahlberechtigten unterschrieben sind (§ 21 Abs. 2) und die in den Wählergruppenlisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Der Wahlleiter hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften sowie die im § 21 Abs. 2 geforderten Daten auf, so ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter aufzufordern, den Mangel bis spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Wahlbehörde zu beheben, widrigenfalls der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 3 Z. 2) nicht vorliegt, werden am Wahlvorschlag gestrichen, wovon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag zu verständigen ist.
§ 25
Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 3 Z. 2) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Wählergruppenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen.
§ 26
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Wahlleiter aufzufordern, unverzüglich, spätestens jedoch am 33. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
§ 27
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Wahlbehörde spätestens zwischen dem 32. und 28. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Falls eine Wählergruppenliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Die abgeschlossenen Wahlvorschläge sind unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu verlautbaren.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) Die Wahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge, soweit sie von einer in der Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlpartei bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei in der Vollversammlung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landarbeiterkammerwahl ermittelten Gesamtsummen der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Im Anschluss an die so gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge des Ein langens ihrer Wahlvorschläge anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3" usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(5) Die Veröffentlichung (Abs. 1) hat alle Listennummern sowie den Inhalt der Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 3) zu enthalten.
(6) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind dabei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
§ 28
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich spätestens bis zum 33. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 29
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der grüne amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis sowie unter Berücksichtigung der gemäß § 27 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster in Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur über Auftrag der Wahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest das Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Wählergruppenbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort Liste ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
§ 30
Wahlkuverts und Rückkuverts
(1) Für die Wahl sind grüne undurchsichtige amtliche Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Auf und in den Wahlkuverts dürfen keinerlei Worte, Bemerkungen, Zeichen Markierungen und dergleichen angebracht sein.
(3) Das grüne Rückkuvert, dass als verschließbarer Briefumschlag herzustellen ist, hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.
§ 31
Aussendung der Wahlunterlagen
Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat die amtlichen Stimmzettel, die Wahlkuverts und die Rückkuverts dem Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag nachweislich zuzusenden. Die Zusendung kann postalisch oder durch Boten erfolgen. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
§ 32
Ausübung des Wahlrechts mittels Briefwahl
Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch postalische Übersendung oder durch persönliche Übergabe des Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel an die Wahlbehörde. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Stimmabgabe ist nur gültig, wenn die Wahlunterlagen spätestens am Wahltag bis einschließlich 13 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen. Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr des Wahlberechtigten.
§ 33
Gültige Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der gleichzeitig mit dem amtlichen Wahlkuvert dem Wahlberechtigten übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Das ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen, eindeutig zu erkennen ist.
§ 34
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorher angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere dieselbe Wählergruppe gültig bezeichnete amtliche Stimmzettel enthält, so sind sie als einzige Stimme zu zählen; enthält es mehrere amtliche Stimmzettel, die verschiedene Wählergruppen bezeichnen, so sind alle Stimmzettel ungültig.
§ 35
Behandlung der amtlichen Wahl- und Rückkuverts
(1) Bis zum Ablauf der am Wahltag für das Einlangen der Wahlunterlagen bei der Wahlbehörde mit 13 Uhr festzulegenden Zeit (§ 32) hat die Wahlbehörde die bei ihr einlangenden amtlichen Wahlkuverts zu behandeln. Auf jedem Rückkuvert ist das Datum und der Zeitpunkt des Einlangens bei der Wahlbehörde zu vermerken.
(2) Die Wahlbehörde hat zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Rückkuvert angeführte Name des Wahlberechtigten auch im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, oder ist der Name im Wählerverzeichnis schon gestrichen, ist das Rückkuvert einschließlich des Wahlkuverts von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort gestrichen und im vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(4) Die bis zum Abschluss der Wahlhandlung (Abs. 1) bei der Wahlbehörde eingelangten Rückkuverts sind nach Tagen geordnet zu bündeln und in ungeöffnetem Zustand bis zum Beginn der Stimmenzählung sicher zu verwahren.
(5) Nach Abschluss der Wahlhandlung sind die rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu entbündeln und die darin befindlichen Wahlkuverts zu entnehmen. Hierauf sind die Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustand in die Wahlurne zu legen und die vorgedruckten Rückkuverts zu vernichten. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(6) Langen nach Ablauf der am Wahltag für das Einlangen der Wahlunterlagen festgelegten Zeit (Abs. 1) Wahlkuverts ein, so sind diese samt vorgedruckten Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „verspätet eingelangt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 38) zu vermerken.
§ 36
Stimmenzählung
(1) Wenn alle bei der Wahlbehörde vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 35 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
(3) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(4) Die nach Abs. 2 und 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.
§ 37
Ermittlungsverfahren, endgültiges Ergebnis im Wahlkreis
(1) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf die Wählergruppenlisten mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 2 und 3 zu berechnen ist.
(2) Die Summen der Wählergruppenstimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.
(3) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(4) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlbehörde zu ziehende Los.
(6) Von jeder Wählergruppenliste sind so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären.
§ 38
Niederschrift
(1) Die Wahlbehörde hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
§ 39
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang oder die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich ortsüblich kundzumachen.
§ 40
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Ermittlung und die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzpersonen zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
§ 41
Einsprüche
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe steht es frei, innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 40 erfolgten Verlautbarung bei der Wahlbehörde schriftlich Einspruch gegen deren ziffernmäßige Ermittlung zu erheben.
(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Wahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Wahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Wahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtig zu stellen, die Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Wahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen der Wahlbehörde nicht zu.
§ 42
Ersatzpersonen
(1) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzpersonen für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung richtet sich nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 9 LAKG. Ersatzpersonen werden von der Wahlbehörde berufen.
(2) Lehnt eine Ersatzperson, die für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt sie dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzpersonen.
(3) Eine Ersatzperson kann von der Wahlbehörde jederzeit die Streichung vom Wahlvorschlag verlangen.
§ 43
Wahlscheine
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 42 erfolgten Berufung von der Wahlbehörde den Wahlschein, der zum Eintritt in die Steiermärkische Landarbeiterkammer berechtigt.
Schlussbestimmungen
§ 44
Verfahrensbestimmungen
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise überbracht werden.
§ 45
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahl hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen. Über Antrag der Kammer stellt die Landesregierung entsprechende Vorschüsse zur Verfügung.
(2) Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einzubringen. Hält die Kammer den geltend gemachten Anspruch auf Zuspruch von Kosten für ungerechtfertigt, so entscheidet auf Antrag der Landarbeiterkammer die Landesregierung, in welcher Höhe ein Kostenersatz gebührt.
(3) Behörden kommt der Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.
§ 46
Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 47
Verweise
Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die
jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Oktober 2005, in Kraft.
§ 49
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische
Landarbeiterkammer-Wahlordnung
2000 – LAKWO 2000, LGBl. Nr. 43, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.