Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über die Wahlordnung für die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 – LWK-WO)
LGBL_ST_20050927_90Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über die Wahlordnung für die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 – LWK-WO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2005 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über die Wahlordnung für die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 – LWK-WO)
Auf Grund des § 30 in Verbindung mit den §§ 23 bis 29 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden
Wahlausschreibung, Wahlkreise
§1Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahltag
§2Wahlkreise
Wahlbehörden
§3Allgemeines
§4Wirkungskreis der Wahlbehörden
§5Gemeindewahlbehörden
§6Sprengelwahlbehörden
§7Bezirkswahlbehörden
§ 8Kreiswahlbehörden
§ 9Landeswahlbehörde
§ 10Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen
Vertreter und der Stellvertreter der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis
der Wahlleiter
§ 11Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und
Ersatzbeisitzer
§ 12Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von
Vertrauenspersonen
§ 13Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und
Ersatzbeisitzer
§ 14Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 15Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den
Wahlleiter
§ 16Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer
derselben
§ 17Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
Aktives Wahlrecht
§ 18Wahlrecht
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 19Anlegung Wählerverzeichnisse
§ 20Bekanntgabe der Anzahl der wahlberechtigten Personen
Einspruchsverfahren
§ 21Auflegung Wählerverzeichnisse
§ 22Einsprüche
§ 23Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 24Entscheidung über Einsprüche
§ 25Abschluss des Wählerverzeichnisses und Verständigung der
Wahlberechtigten
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
Passives Wahlrecht
§ 26Wählbarkeit
Wahlbewerbung
§ 27Kreis- und Bezirkswahlvorschläge
§ 28Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
§ 29Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
§ 30Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 31Ergänzungsvorschläge
§ 32Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
§ 33Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 34Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Abstimmungsverfahren
Wahlort und Wahlzeit
§ 35Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
§ 36Wahlsprengel
§ 37Wahllokale
§ 38Wahlzelle und Wahlurne
§ 39Verbotszone
§ 40Wahlzeit
Wahlzeugen
§ 41Wahlzeugen
Wahlhandlung
§ 42Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 43Beginn der Wahlhandlung
§ 44Wahlkuverts
§ 45Betreten des Wahllokales
§ 46Ausübung des Wahlrechts
§ 47Identitätsfeststellung
§ 48Stimmabgabe im Wahllokal
§ 49Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis
durch die Wahlbehörde
§ 50Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 51Briefwahl
Amtlicher Stimmzettel
§ 52Amtliche Stimmzettel
§ 53Gültige Ausfüllung
§ 54Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 55Ungültige Stimmzettel
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
§ 56Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung
§ 57Niederschrift
§ 58Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die
Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift
§ 59Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörde an die
Bezirks- und Kreiswahlbehörden
§ 60Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
Ermittlungsverfahren
Ermittlungsverfahren für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlbehörde)
§ 61Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die
Landeswahlbehörde
§ 62Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate
§ 63Niederschrift
§ 64Verlautbarung des Wahlergebnisses
Erstes Ermittlungsverfahren im Wahlkreis für die Landeskammerwahl
(Kreiswahlbehörde)
§ 65Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die
Landeswahlbehörde
§ 66Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate
§ 67Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Wahlvorschläge,
Reihung der Ersatzmitglieder
§ 68Niederschrift
§ 69Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 70Verlautbarung des Wahlergebnisses
Zweites Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Landeswahlbehörde)
§ 71Aufteilung der Restmandate
§ 72Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten
§ 73Landeswahlvorschlag
§ 74Ermittlung
§ 75Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder
§ 76Niederschrift
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses
§ 77Einsprüche
Ersatzmitglieder
§ 78Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 79Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Kreis- und
Landeswahlvorschlägen
Wahlscheine
§ 80Wahlscheine
Schlussbestimmungen
§ 81Fristen
§ 82Notmaßnahmen
§ 83Wahlkosten
§ 84Personen- und Funktionsbezeichnungen
§ 85Verweise
§ 86Inkrafttreten
§ 87Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:Wählerverzeichnis (§ 19 Abs. 2)
Anlage 2:Abstimmungsverzeichnis (§ 43 Abs. 1)
Anlage 3:Rückkuvert für die Briefwahl (§ 51 Abs. 2)
Anlage 4a:Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte (§ 52)
Anlage 4b:Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte (§ 52)
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden
Wahlausschreibung, Wahlkreise
§ 1
Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahltag
(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit gebundenen Wählergruppenlisten (Parteilisten) von den Wahlberechtigten (§ 18) auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu wählen.
(2) Die Wahlen sind durch den Hauptausschuss der Landeskammer auszuschreiben. Vor Ablauf der Wahlperiode sind die Wahlen so rechtzeitig durchzuführen, dass die neuen Vollversammlungen der Landeskammer und der Bezirkskammern frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode zusammentreten können; in den anderen Fällen des § 13 Landwirtschaftskammergesetz so, dass zwischen Auflösung und Neuwahlen kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.
(3) Die Ausschreibung der Wahl, die den Wahltag zu nennen hat, ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu verlautbaren. Der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" gilt als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag.
§ 2
Wahlkreise
(1) Für die Wahl der 39 Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden für die Wahl der Landeskammerräte den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
(3) Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer (Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen eigenen Wahlkörper.
Wahlbehörden
§ 3
Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wahlpartei vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(6) Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.
§ 4
Wirkungskreis der Wahlbehörden
(1) Der Wahlbehörde obliegt die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
§ 5
Gemeindewahlbehörden
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und aus vier Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 35, 57 und 58 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen, die eindeutig ungesetzlich sind, der Gemeindewahlbehörde am Wahltag bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm gemäß § 42 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.
§ 6
Sprengelwahlbehörden
(1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und vier Beisitzern.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 42, 56 und 57 bezeichneten Aufgaben.
§ 7
Bezirkswahlbehörden
(1) Für den örtlichen Bereich jeder Bezirkskammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
§ 8
Kreiswahlbehörden
(1) Für jeden Wahlkreis wird am Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu
bestellen.
(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern.
(5) Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde als Beisitzer (Ersatzbeisitzer) angehören.
§ 9
Landeswahlbehörde
(1) Für das Land wird in Graz die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und zwölf Beisitzern. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch einer Überschreitung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Termine, ausgenommen §§ 27, 30 bis 34, für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
§ 10
Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter der Wahlleiter, Angelobung und Wirkungskreis der Wahlleiter
(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 5 und 7 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 11
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
(1) Spätestens am zehnten Tag nach der Wahlausschreibung haben die in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen ihre Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Behörden einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Tag der Wahlausschreibung zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an die Landesregierung und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Eingaben jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 12
Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreis- und Bezirkswahlbehörden werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden werden von den Bezirkswahlbehörden berufen.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 74 Abs. 4 bis 7 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.
(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 und 2) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 12 Abs. 1, 2 und 5, des § 13 Abs. 2 und des § 17 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
§ 13
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
§ 14
Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wählergruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 15
Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Wählergruppenverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Wählergruppe Vorschläge gemäß § 11 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
§ 16
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Wählergruppe, die den Vorschlag für seine Berufung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Wählergruppe, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Wählergruppe auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 12 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Gruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
§ 17
Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen.
(4) Über Anträge nach Abs. 3 entscheidet bei den Mitgliedern der Landewahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wurde; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
Aktives Wahlrecht
§ 18
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes angeführten Personen, und zwar
(2) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Bezirkskammerräte besteht für jenen Bezirk, in welchem der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat. Das Wahlrecht für die Landeskammerräte besteht für jenen Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 19
Anlegung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlberechtigten sind von den Gemeinden, in denen sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden spätestens am 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegen. Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützen. Insbesondere hat sie unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Liste der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name und Anschrift) zu erstellen. Die Listen sind spätestens am Stichtag an die betreffenden Gemeinden zu übermitteln.
(2) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
§ 20
Bekanntgabe der Anzahl der wahlberechtigten Personen
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In der gleichen Weise sind auch über Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.
Einspruchsverfahren
§ 21
Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Spätestens am 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist. Einsprüche sind innerhalb des Einsichtszeitraums beim Gemeindeamt einzubringen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter zwei Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens (§§ 21ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen wegen Eintragungen in mehreren Gemeinden (Wahlsprengeln), die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
§ 22
Einsprüche
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt Einspruch erheben.
(2) Die Einsprüche müssen beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind vom Gemeindeamt entgegenzunehmen und an die Bezirskwahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
§ 23
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Bezirkswahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
§ 24
Entscheidungen über Einsprüche
(1) Über den Einspruch entscheidet die Bezirkswahlbehörde binnen sechs Tagen nach Einlangen des Einspruches. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.
(2) Die Entscheidung ist von der Bezirkswahlbehörde dem Einspruchswerber, dem durch die Entscheidung Betroffenen und der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 25
Abschluss des Wählerverzeichnisses und Verständigung der Wahlberechtigten
(1) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, im Wege der Bezirkswahlbehörde der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2) Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Wahlortes (Wahlsprengel), des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen.
(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
Passives Wahlrecht
§ 26
Wählbarkeit
(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.
(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Konkursverfahrens suspendiert.
(5) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides die Berufung an die Landesregierung zulässig.
Wahlbewerbung
§ 27
Kreis- und Bezirkswahlvorschläge
(1) Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Kreiswahlvorschlag) und ihren Wahlvorschlag für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Vorsitzenden der jeweiligen Wahlbehörde haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages und der Vertreter des bäuerlichen Landesvereines haben hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen der Gemeinden beiliegen, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages im Wählerverzeichnis eingetragen sind; sind die Unterzeichner bäuerliche Landesvereine, so entfallen diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterzeichner der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
(6) Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden haben Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 28
Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde Wählergruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppe den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
§ 29
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.
(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.
(3) Wenn der Wahlvorschlag einer Wählergruppe auf Grund seiner Bezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, hat der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei zu erfolgen.
§ 30
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 100 Wahlberechtigten unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 27 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Wählergruppe ist von der Streichung bis spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
§ 31
Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen.
§ 32
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis für die Landeskammerwahl bzw. für eine Bezirkskammerwahl den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 26. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
§ 33
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde frühestens am 25., spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Landeskammer vertreten waren, nach der Zahl der Landeskammerräte, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Landeskammerräte gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landeskammerwahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreis- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für diese Wahlbehörden verbindlich.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Landeskammer vertretene Wählergruppe nicht an der Wahlbewerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 2 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer" aufzuscheinen.
(5) Aus der Veröffentlichung müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 27 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein.
(6) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck das Wort „Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
§ 34
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein oder vom betreffenden bäuerlichen Landesverein eingebracht werden.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
Abstimmungsverfahren
Wahlort und Wahlzeit
§ 35
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 36 in Wahlsprengel einzuteilen ist.
(3) Die Gemeindewahlbehörden legen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit fest. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.
(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen (§§ 36 bis 40) sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.
§ 36
Wahlsprengel
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen. Ebenso können Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(2) Einteilungen gemäß Abs. 1 haben spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen und sind von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
§ 37
Wahllokale
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
§ 38
Wahlzelle und Wahlurne
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind in den Wahllokalen mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung in den Wahllokalen, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle kann insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wählergruppenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(6) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.
§ 39
Verbotszone
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 50 m (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
§ 40
Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.
Wahlzeugen
§ 41
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Beobachter der Wählergruppe zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Die Wahlhandlung
§ 42
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
§ 43
Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 52) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 52 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§ 52) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben, soweit sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
§ 44
Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wahlkuvert zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
§ 45
Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 46
Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.
(2) An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(3) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit kein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Steiermärkischen Landtag ausschließen würde, vorliegt.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte jeweils nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechts auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Name eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
(5) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht.
(6) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(7) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(8) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
§ 47
Identitätsfeststellung
(1) Jeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.
(3) Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 48
Stimmabgabe im Wahllokal
(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
(2) Ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den bzw. die amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den bzw. die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
§ 49
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses vermerkt.
§ 50
Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund können von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einwendungen erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 51
Briefwahl
(1) Die Wähler, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben sich frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und/oder einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer sowie das Wahlkuvert und ein Rückkuvert (Briefumschlag) für die Rücksendung des Wahlkuverts zu besorgen. Über Anforderung hat die Gemeindewahlbehörde diese Wahlunterlagen dem Wähler zuzusenden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
(2) Das Wahlkuvert mit den ausgefüllten Stimmzetteln ist im vorgesehenen Rückkuvert, das als verschließbarer Briefumschlag herzustellen ist und die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen hat, im Postweg oder gegebenenfalls auch persönlich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung an die Wahlbehörde erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung" durch den Buchstaben „B" zu vermerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen.
(3) Die bei der Gemeindewahlbehörde rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Nach Ende der Wahlzeit eingelangte Rückkuverts sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk „verspätet eingelangt" zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.
(4) Die Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörden haben vor der Stimmenzählung die rechtzeitig eingelangten Rückkuverts im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Hierauf haben sie die Rückkuverts zu vernichten und die Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Darauf darf mit der Zählung (§ 56) begonnen werden.
Amtlicher Stimmzettel
§ 52
Amtliche Stimmzettel
(1) Für das Abstimmungsverfahren sind für die Wahl der Landeskammerräte grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft" und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft" anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben auch die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis (Muster Anlage 4a und Anlage 4b) zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest das Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Kurzbezeichnung der Wählergruppen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreis- und Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 Prozent, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung erhält der Übergeber, die zweite der Übernehmer.
§ 53
Gültige Ausfüllung
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf eine andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen ist.
§ 54
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Landeskammerwahl oder für die Bezirkskammerwahl enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 55
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Landeskammerwahl bzw. für die Bezirkskammerwahl, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die betreffende Kammerwahl.
(3) Worte oder Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
§ 56
Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 57) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekannt zu geben.
(6) Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Wahlbehörde die Stimmzettelüberprüfung und Stimmenzählung nach Abs. 4 getrennt für jede Wahl durchzuführen und für jede Wahl eine eigene Niederschrift nach Abs. 5 zu verfassen.
§ 57
Niederschrift
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(7) Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so sind das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis der Niederschrift für die Wahl in die Bezirkskammer anzuschließen.
§ 58
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden bekannt gegebenen Ergebnisse (§ 56 Abs. 5) für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung), gegebenenfalls durch Boten, bekannt zu geben.
(2) Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 56 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 56 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Werden die Wahlen in die Landes- und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde nach Abs. 1 und 2 getrennt für jede Wahl zu erfolgen. Für jede Wahl ist eine eigene Niederschrift nach Abs. 2, 3 und 4 zu verfassen und für jede Wahl ein eigener Wahlakt zu bilden.
§ 59
Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirks- und Kreiswahlbehörden
(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
§ 60
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang oder die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
Ermittlungsverfahren
Ermittlungsverfahren für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlbehörde)
§ 61
Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 und § 58 Abs. 1 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde telefonisch bekannt zu geben:
§ 62
Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 59 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 61 nur vorläufig getroffene Feststellung nunmehr endgültig. Die endgültigen Feststellungen sind auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2) Auf Grund der endgültigen Feststellungen werden die im Wahlbezirk zu vergebenden 15 Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen verteilt. Die Wahlzahl wird nach Abs. 3 ermittelt.
(3) Die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen (Parteisummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die fünfzehnte der so geordneten Zahlen.
(4) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(5) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.
(6) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird von der betreffenden Wählergruppe jeweils bestimmt.
§ 63
Niederschrift
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Bezirkswahlvorschläge anzuschließen. Die Niederschrift bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Ist sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
§ 64
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Bezirkswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bezirkskammerräte zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Erstes Ermittlungsverfahren im Wahlkreis für die Landeskammerwahl (Kreiswahlbehörde)
§ 65
Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im § 56 Abs. 4 gegliederten Form bekannt zu geben.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 2 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:
§ 66
Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate
(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 59 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die gemäß § 65 Abs. 2 und 3 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.
(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Wählergruppenstimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.
§ 67
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Wahlvorschläge, Reihung der Ersatzmitglieder
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.
(2) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt.
§ 68
Niederschrift
(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
§ 69
Bericht an die Landeswahlbehörde
Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
§ 70
Verlautbarung des Wahlergebnisses
(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder sowie die Zahl der Restmandate) zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch zwei Wochen an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken.
(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
Zweites Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Landeswahlbehörde)
§ 71
Aufteilung der Restmandate
(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensumme auf die einzelnen Wählergruppen aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach dem ersten Ermittlungsverfahren in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
§ 72
Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten
Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung in einem Wahlkreis beteiligen, haben Anspruch auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn ihnen solche weitere Mandate auf Grund des Wahlergebnisses (§§ 74 und 75) zustehen. Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren in keinem Wahlkreis ein Mandat zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten.
§ 73
Landeswahlvorschläge
(1) Den Wählergruppen, die gemäß § 72 Anspruch auf die Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren haben, steht es frei, spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als zustellungsbevollmächtigter Vertreter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die sich auf einem Kreiswahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zur Landeskammer beworben haben.
(2) Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die Bestimmungen über die Behandlung der Kreis- und Bezirkswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 30 bis 32).
§ 74
Ermittlung
(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr gemäß § 68 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 72 in Betracht kommenden Wählergruppe verbliebenen Reststimmen fest.
(2) Auf diese Wählergruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.
(3) Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.
(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Restmandaten die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(5) Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
§ 75
Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder
(1) Sofern Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Wählergruppe zufallenden Restmandate auf die Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe nach Maßgabe der auf diese Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 74 Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 67 Abs. 2 erster Satz bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zu enthalten:
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
§ 76
Niederschrift
(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses
§ 77
Einsprüche
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 64 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 70 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung und gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 75 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt die Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Bezirkswahlbehörde und/oder der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtig zu stellen, die jeweiligen Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen weder den Bezirkswahlbehörden, den Kreiswahlbehörden noch der Landeswahlbehörde zu.
Ersatzmitglieder
§ 78
Berufung, Ablehnung, Streichung
(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen werden von der Bezirkswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Kreiswahlvorschlägen von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt. Sollte ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt sein, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen soll, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf einem Kreiswahlvorschlag jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.
§ 79
Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Kreis- und Landeswahlvorschlägen
(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder durch Tod oder durch Streichung (§ 78 Abs. 3) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise zu ergänzen hat.
Wahlscheine
§ 80
Wahlscheine
(1) Jeder Landeskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Landeskammer berechtigt.
(2) Jeder Bezirkskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Bezirkswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirkskammer berechtigt.
Schlussbestimmungen
§ 81
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 82
Notmaßnahmen
Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Verordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechts unabweislich geboten sind.
§ 83
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Landeskammer einzubringen. Hält die Landeskammer den geltend gemachten Kostenersatzanspruch für ungerechtfertigt, so hat sie den Antrag der Landesregierung zur Entscheidung über die Höhe des Kostenersatzes vorzulegen.
(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den mit der Durchführung dieser Wahl verbundenen Personalaufwand nicht zu.
§ 84
Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 85
Verweise
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze und verordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu vestehen.
(2) Der Verweis in dieser Verordnung auf das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist als Verweis auf die Fassung BGBl. I Nr. 71/2004 zu verstehen.
§ 86
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. September 2005, in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist erstmalig bei den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden Bezirks- und Landeskammerwahlen anzuwenden.
§ 87
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2001,
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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