Gesetz vom 7. Juni 2005, mit dem das Steiermärkische Landes- Sicherheitsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20050919_88Gesetz vom 7. Juni 2005, mit dem das Steiermärkische Landes- Sicherheitsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2005 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juni 2005, mit dem das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), LGBl. Nr. 24/2005, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung)."
„§ 3a
Bettelei
(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
§ 3b
Halten von Tieren
(1) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
(2) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
(3) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(4) In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
(5) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
§ 3c
Halten von gefährlichen Tieren
(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2) Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
§ 3d
Sofortmaßnahmen
(1) Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier (§§ 3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter der Anwendung von Zwang durchzusetzen.
(2) Abgenommene oder sonst sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Tierparks oder Tierheimen, auf Kosten und Gefahr der Tierhalterin/des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3) Den Organen der Gemeinden ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, wo die von den §§ 3b und 3c erfassten Tiere gehalten werden, zu gewähren.
§ 3e
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 1 Abs. 2, 3c und 3d geregelten Angelegenheiten der Gemeinde
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
„(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach § 3 sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen."
„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
(5) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 3a erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.
(6) Die Übertretung der §§ 3b und 3c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.
(7) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
„(2) Mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 88/2005 treten außer Kraft:
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