Gesetz vom 7. Juni 2005, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20050919_87Gesetz vom 7. Juni 2005, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2005 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juni 2005, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (im Folgenden kurz ,Veranstaltungen‘ genannt) sowie auf die Aufstellung und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten an öffentlichen Orten Anwendung.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind. Öffentliche Orte im Sinne dieses Gesetzes sind frei zugängliche Orte sowie nicht überwiegend für Wohnzwecke bestimmte Räumlichkeiten, die zu den gleichen, allenfalls vom Verfügungsberechtigten festgelegten Bedingungen aufgesucht werden können; jedenfalls öffentliche Orte sind Vereins- und Klublokale, die überwiegend dem Spielbetrieb gewidmet sind, sowie Gastgewerbebetriebe, Spielsalons und Spielstuben."
„(1) Geld- und Unterhaltungsspielapparate dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung aufgestellt und betrieben werden, die nach Maßgabe der §§ 6, 6a Abs. 1, 9 Abs. 1 und § 35 zu erteilen ist."
„(2a) Die Bewilligungsbehörde hat die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 längstens alle fünf Jahre zu überprüfen."
„(1) Bewilligungen für Varieté und pratermäßige Veranstaltungen sowie Bewilligungen nach § 5a Abs. 1 zur Aufstellung und zum Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten sind über Ansuchen auf unbegrenzte Dauer zu erteilen (Dauerbewilligung)."
„(3) Der Veranstalter hat die besonderen Verbote für Kinder und Jugendliche, die im Steiermärkischen Jugendschutzgesetz 1998, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind, zu beachten."
„(1) Spielapparate (§ 5a) dürfen nur aufgestellt und betrieben werden
(2) Der Aufstellungsort nach Abs. 1 Z. 2 muss von Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendherbergen, Jugendzentren, Bahnhöfen und ähnlichen Einrichtungen weiter als 150 m in der Weglinie, jeweils gemessen von den Ein- und Ausgängen, entfernt sein."
„(2a) Der Betrieb einer Spielstube oder eines Spielsalons darf nur in einem abgetrennten Raum erfolgen, der ausschließlich dieser Veranstaltung dient. Der Zutritt zu der Betriebsstätte ist vom Bewilligungsinhaber oder seinem Stellvertreter (§ 19a), insbesondere im Hinblick auf das vorgeschriebene Mindestalter der Besucher, ständig zu überwachen."
„(4) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube oder Spielsalon bewilligt sind, dürfen höchstens sechs angezeigte Spielapparate (Geld- und Unterhaltungsspielapparate) aufgestellt und betrieben werden. In einem und demselben Betriebsraum dürfen Geld- und Unterhaltungsspielapparate nicht zugleich aufgestellt und betrieben werden.
(5) In Spielstuben dürfen nach Maßgabe der §§ 3 (Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde) und 5a Abs. 1 (personenbezogene Bewilligung der Landesregierung) nur Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.
(6) In Spielsalons dürfen nach Maßgabe der §§ 3 (Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde) und 5a Abs. 1 (personenbezogene Bewilligung der Landesregierung) zwischen sieben und 20 Geldspielapparate aufgestellt und betrieben werden."
(1) Die Organe der Bundespolizei haben neben der Besorgung der in den §§ 30, 30a und 30b genannten Aufgaben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch
(2) Die Organe der Bundespolizei haben weiters den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß den §§ 29 bis 30b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
„(7) Die Bescheinigung für die Aufstellung und den Betrieb eines Spielapparates gilt für drei Jahre. Diese Frist verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, sofern vor Ablauf dieser Frist ein neues Gutachten eines Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit der Spielapparate vorgelegt wird. In diesem Fall ist eine Bescheinigung über die Verlängerung auszustellen.
(8) Wird eine Bescheinigung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten erteilt, so hat der Veranstalter an jedem von der Bescheinigung erfassten Spielapparat eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zum betreffenden Spielapparat zulässt, den Spielapparat entsprechend seiner Art kennzeichnet und seinen Standort, den Namen und den Wohnort (Sitz) des Bewilligungsinhabers, die Bewilligungsbehörde, das Geschäftszeichen und das Datum des Bewilligungsbescheides sowie das Ende der Bewilligungsdauer angibt. Überdies ist anzugeben, ob der Gewinn in Geld oder in einem Gegenwert besteht. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette zu erlassen.
(9) Der beabsichtigte Austausch von Spielapparaten, der nur im Rahmen der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgen darf, ist vom Bewilligungsinhaber mit einer schriftlichen Anzeige unter Vorlage der Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Soll anstelle des bereits bescheinigten Spielapparates ein Spielapparat aufgestellt werden, für den keine aufrechte Bescheinigung besteht, so ist für diesen das entsprechende Gutachten eines Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit vorzulegen. Die Behörde hat den Austausch binnen 14 Tagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
(10) Die Bescheinigung für die Aufstellung und den Betrieb eines Spielapparates verliert ihre Gültigkeit, wenn die zugrunde liegende Bewilligung (§ 5a Abs. 1) gemäß § 12 zurückgenommen wird.
(11) Der Gemeinde sind alle Bescheinigungen für die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten zuzustellen, die sich auf ihren Wirkungsbereich beziehen."
„(2) Vor Erteilung einer Bewilligung sowie vor Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters ist die Wirtschaftskammer Steiermark zu hören. Wenn die Veranstaltung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt werden soll, ist überdies deren Stellungnahme einzuholen."
„(1) Die Übertretung des § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 3, § 13, § 15, § 16, § 16a, § 19 Abs. 1
und 2, § 19a, § 20, § 22a Abs. 1, 2, 2a, 4, 5 und 6, § 23, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 6, 8 und 9 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen."
„(5) Die Änderung des § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 5a Abs. 1, der Überschrift des § 6a, des § 9 Abs. 1, § 19a Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 31 Z. 3, des XII. Abschnitts, des § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 2, die Einfügung des § 6 Abs. 2a, § 19 Abs. 3, § 22a Abs. 2a und 6, § 33 Abs. 1 Z. 4, § 34 Abs. 7 bis 11, § 36a und § 38a sowie der Entfall des § 6a Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 4, des VI. Abschnitts und des § 35 Abs. 4, 6 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."
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