Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 – LAKG 1991 – geändert wird
LGBL_ST_20050908_83Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 – LAKG 1991 – geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2005 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 – LAKG 1991 – geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 – LAKG 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert:
„(3) Mitglieder von Organen der Landarbeiterkammer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 26 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 und anderer vergleichbarer arbeits- und dienstrechtlicher Vorschriften."
(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
(2) Wählbar in die Vollversammlung sind alle aktiv Wahlberechtigten gemäß Abs. 1, die spätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen."
„§ 18
Grundsätze für die Durchführung der Wahl
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt der am Sitz des Amtes der Landesregierung einzurichtenden Wahlbehörde. Die Wahlbehörde besteht aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Vorsitzender der Wahlbehörde ist der Landeshauptmann oder ein von ihm zu bestellender ständiger Vertreter. Die Beisitzer werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Vorstandes der Landarbeiterkammer bestellt. Auf die gleiche Weise sind fünf Ersatzbeisitzer zu bestellen. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer müssen Mitglieder der Landarbeiterkammer sein.
(2) Die Landarbeiterkammer hat ein Wählerverzeichnis anzulegen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Wählerverzeichnis ist der Wahlbehörde und den Bezirksverwaltungsbehörden vor jeder Wahl in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Die Arbeitgeber der Wahlberechtigten sowie im Rechtshilfeverfahren die in § 5 Abs. 2 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich jede Änderung im jeweiligen Arbeitnehmerstand mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die von ihnen geführten Verzeichnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die zuständigen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Führung des ständigen Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der entstehenden Kosten regelmäßig die Daten der bei ihnen versicherten Kammerzugehörigen zu übermitteln, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Beschäftigung, Berufsgruppe, letzte Ab- oder Anmeldung und Wohnanschrift der Kammerzugehörigen sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung.
(4) Das Wählerverzeichnis ist für eine Woche am Sitz der Wahlbehörde und in den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das aufgelegte Wählerverzeichnis darf nur Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnanschrift der Wahlberechtigten beinhalten. Jeder Wahlberechtigte kann bei der Wahlbehörde gegen das Wählerverzeichnis innerhalb der Auflagefrist Einspruch erheben. Die Wahlbehörde entscheidet über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann nicht berufen werden. Die Wahlbehörde hat der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und den Wählergruppen eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses zu übermitteln.
(5) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde schriftlich einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die eingereichten Wahlvorschläge sind, sofern sie von einer in der Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlpartei bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei in der Vollversammlung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landarbeiterkammerwahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet das Los. Im Anschluss an die so gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.
(6) Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Briefwahl. Für die Wahl sind grüne amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse des Wahlberechtigten und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag bis spätestens 13 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen.
(7) Die Wahlbehörde hat den Wahlberechtigten den Stimmzettel, das Wahlkuvert und das Rückkuvert zu übermitteln. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch postalische Übersendung oder persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr des Wahlberechtigten.
(8) Der Wahlbehörde obliegt insbesondere die Stimmenzählung, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen. Die Zuweisung hat nach dem d’hondtschen Verfahren zu erfolgen. Die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate sind auf die Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen."
„(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Kammerbediensteten finden die für die Vertragsbediensten des Landes Steiermark geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung."
„(2) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nur durch den Antrag stellenden Arbeitnehmer zulässig."
„(3) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 lit. a Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8, § 2 Abs. 2 lit. b, § 3 Abs. 1 lit. f, § 3 Abs. 1 lit. g, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 lit. g, § 12 Abs. 2 lit. i, § 15 Abs. 1, § 16, § 18, § 20, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 32b, § 34a und der Entfall des § 24 Abs. 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. September 2005, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSeitinger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.