Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955 geändert wird
LGBL_ST_20050901_81Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2005 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Für Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von
Baulichkeiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage darf höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage, höchstens bis zu 7,5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der öffentlichen Kanal- und Abwasserreinigungsanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.
(3) Bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt. Ausschließlich Lagerzwecken dienende Gebäude eines Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetriebes mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage sind lediglich mit der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes in Anrechnung zu bringen.
(4) Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(6) Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995, heranzuziehen."
„(3) Der Kanalisationsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Für den Kanalisationsbeitrag samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht."
„(2) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der öffentlichen Kanal- und Abwasserreinigungsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen."
„(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist vom Gemeinderat eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kanalabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 15.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002.
(3) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabenberechtigten Gemeinde zu."
„§ 11a
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze beziehen sich auf die
jeweils geltende Fassung."
Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Wurde ein Abgabentatbestand vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht, ist das Abgabenverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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