Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005)
LGBL_ST_20050901_80Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2005 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziele und Aufgaben der Kultur- und Kunstförderung
(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich, in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulturelle Tätigkeiten zu fördern.
(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind geistige und schöpferische, produzierende und reproduzierende Leistungen sowie die Auseinandersetzung mit ihnen. Kulturelle Tätigkeiten sind unverzichtbar für die Entwicklung der Gesellschaft, geben der Gesellschaft und der Wirtschaft wesentliche Impulse und tragen ein starkes Innovationspotenzial in sich.
(3) Kultur im Sinne dieses Gesetzes ist ein offener, durch Vielfalt und Widerspruch gekennzeichneter gesellschaftlicher Prozess von kultureller und künstlerischer Produktivität und Kommunikation.
(4) Die Kultur- und Kunstförderung des Landes hat insbesondere folgende Ziele zu beachten:
(5) Dieses Gesetz verfolgt auch das Ziel, den Gemeinden als Vorbild für deren Kunst- und Kulturförderung zu dienen.
§ 2
Förderungsbereiche
(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:
1.Architektur;
2.Bildende Kunst;
3.Brauchtum und Heimatpflege;
4.Darstellende Kunst;
5.Denkmalpflege, Ortsbildpflege, Altstadterhaltung;
6.Erwachsenenbildung;
7.Film;
8.Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung;
9.Literatur;
(2) Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner Förderung im Bereich der Weiterentwicklung der Gegenwartskunst und der Gegenwartskultur.
(3) Das Land fördert kulturelle Tätigkeiten im Sinne des § 1 durch
(4) Basisförderung wird für kulturelle Strukturmaßnahmen (strukturerhaltend und -aufbauend) und längerfristige Konzepte gewährt, insbesondere für bestehende und geplante Produktions- und andere Einrichtungen.
(5) Einzelförderung wird für einzelne Vorhaben im Bereich der Kultur und Kunst oder für kulturelles bzw. künstlerisches Tätigwerden von Personen oder Einrichtungen gewährt, insbesondere auch als Projektförderung für Kunstschaffende.
§ 3
Förderungsgrundsätze
(1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Im Zentrum der Förderung stehen Künstlerinnen und Künstler sowie die Produktion und die Vermittlung von Kunst.
(4) Zentrales Kriterium ist die Förderung von künstlerischer Qualität. Besonderes Augenmerk ist auf die regionale Kulturarbeit zu legen. Auf Veränderungen in den einzelnen Bereichen, Gattungen, Ausdrucksformen und Entwicklungen ist in besonderem Maße Bedacht zu nehmen. Es ist auf eine bereichsbezogen (§ 2 Abs.1) ausgewogene Verteilung der Fördermittel unter Berücksichtigung von städtischen und regionalen Aspekten Bedacht zu nehmen.
(5) Förderungen können einzelnen oder mehreren Menschen (z. B. Gruppen von Kunstschaffenden) sowie juristischen Personen gewährt werden.
(6) Basisförderung wird auch für Vorhaben gewährt, die über jährliche Budgetansätze oder Gesetzgebungsperioden hinausreichen.
(7) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur und der Kunst durch andere öffentliche sowie durch private Förderungsträger nicht berührt. Für die Basis- und Einzelförderung gilt, dass eine Abstimmung der Fördermaßnahmen, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Rechtsträger, nicht zur Voraussetzung für eine Förderungsleistung des Landes Steiermark gemacht werden darf. Auf Wunsch der Förderungswerberin/des Förderungswerbers informiert die Landesregierung über weitere Förderungsmöglichkeiten für eine bestimmte Tätigkeit bzw. ein bestimmtes Vorhaben.
(9) Dient ein kulturelles oder künstlerisches Vorhaben vorwiegend anderen, z. B. wirtschaftlichen oder touristischen Zwecken, darf die Förderung nicht vorwiegend aus Mitteln der Kulturförderung erfolgen, sondern nur zu einem entsprechend geringeren Anteil.
§ 4
Förderungsmaßnahmen
(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in
1.Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten;
2.Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur;
3.Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;
4.Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere
kulturelle Leistungen bzw. Verdienste;
5.Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. von Vorträgen, Kursen, Ausstellungen, Konzerten);
6.Qualitätssicherung in der Architektur;
7.Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen
Medien;
8.Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten;
9.Kooperation und Ausnutzung von Synergien mit längerfristigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;
10.Beteiligung an Gesellschaften oder Abschluss von Verträgen zum Zweck kulturbezogener Aktivitäten, wie
z. B. der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Projekten oder Festivals gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, insbesondere anderen Gebietskörperschaften.
(2) Basis- und Einzelförderungen können insbesondere erfolgen durch
§ 5
Besondere Bestimmungen für die finanzielle Förderung
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines schriftlichen Ansuchens beim Amt der Landesregierung.
(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen des Landes und anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung der Förderungs werberin/des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss Gewähr dafür bieten, dass sie/er die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu binden,
(6) Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch den Förderbeirat oder die Fachexpertinnen/Fachexperten, so ist dessen/deren Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des Antrags mitzuteilen, bei Begutachtung durch den Förderbeirat oder die Fachexpertinnen/Fachexperten spätestens sechs Wochen nach dessen bzw. deren Stellungnahme.
§ 6
Besondere Bestimmungen für Beteiligungen des Landes Übersteigt bei einem Vorhaben nach § 4 Abs. 1 Z. 10 die jährlich für den Landeshaushalt wirksame Gesamtvertragssumme 10.000 Euro oder will sich das Land an einer Kapitalgesellschaft mit einem Anteil von mehr als 25 % beteiligen, ist das Vorhaben dem Landeskulturbeirat zur Stellungnahme vorzulegen. Dies gilt auch, wenn bei bestehenden kultureinschlägigen Verträgen oder Beteiligungen des Landes im obigen Sinn schwer wiegende Änderungen beabsichtigt sind.
§ 7
Förderung der Kunst im öffentlichen Raum
(1) Die für Kunst im öffentlichen Raum und für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger jeweils zuständigen Mitglieder der Landesregierung vereinbaren auf Grundlage der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderungen von
(2) Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von
(3) Unter Bauvorhaben sind zu verstehen:
(4) Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres nicht Einvernehmen über einen höheren Betrag erzielt, ist zumindest 1 % aus den Beträgen gemäß Abs. 2 für den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.
(5) Der Förderbeirat gemäß § 9 berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet er unter Einbeziehung der Fachexpertinnen/Fachexperten Vorschläge zur Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit ihnen beauftragt werden sollen. Zu Sitzungen des Beirates, welche künstlerische Projekte im Rahmen von Bauvorhaben gemäß Abs. 3 betreffen, können auch Personen von Seiten der Bauplanung und des Bauherren bzw. der Nutzerinnen/Nutzer zugezogen werden.
§ 8
Fonds für Kunst im öffentlichen Raum
(1) Zur Finanzierung der im § 7 vorgesehenen Kunst im öffentlichen Raum wird als Sondervermögen des Landes ein Fonds errichtet.
(2) Dieser Fonds wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.
(3) In diesen Fonds sind jährlich die Mittel gemäß § 7 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 4 einzubringen. Bei Leasingbauten, Bauten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH. sowie Baumaßnahmen der Landesimmobiliengesellschaft oder anderer Rechtsträger, die zur Gänze oder mehrheitlich im Landeseigentum sind, ist eine entsprechende Mitteleinbringung in den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum vertraglich zu vereinbaren.
§ 9
Förderbeirat und Fachexpertinnen/Fachexperten
(1) Der Förderbeirat wird zur fachlichen Beurteilung der eingehenden Ansuchen um finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus neun Personen.
(2) Die Mitglieder des Förderbeirates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung für die folgende Funktionsperiode ist möglich.
(3) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Förderbeirates für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Sie werden kollegial tätig (§ 10 Abs. 3). Ihre Funktionsperiode endet mit der des Förderbeirates.
(4) Für die Bestellung des Förderbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten gilt, dass geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen sind und auf eine ausgewogene Geschlechter- und regionale Verteilung zu achten ist.
(5) Die konstituierende Sitzung des Förderbeirates wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Der Förderbeirat wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(6) Der Förderbeirat ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/ Fachexperten.
(7) Der Förderbeirat beschließt für sich und die Fachexpertinnen/Fachexperten eine gemeinsame Geschäftsordnung. Dazu ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Mitglieder des Förderbeirates und die Fachexpertinnen/Fachexperten haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
§ 10
Aufgaben des Förderbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten
(1) Der Förderbeirat ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1000 Euro zu informieren. Er kann zu Ansuchen bis 3500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Förderbeirat ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3500 Euro verpflichtet,
(3) Soweit dies zur Beurteilung eines Förderansuchens erforderlich ist, kann der Förderbeirat das Ansuchen zur Endbeurteilung an die Fachexpertinnen/Fachexperten des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche übertragen. Diese haben an Stelle des Förderbeirates ein Gutachten gemäß Abs. 2 Z. 2 zu beschließen und im Weg über den Förderbeirat binnen acht Wochen an die Landesregierung weiterzuleiten.
(4) Der Förderbeirat und die Fachexpertinnen/Fachexperten dürfen ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor sie nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
(5) Der Förderbeirat steht mindestens einmal jährlich den kulturell Tätigen für eine öffentliche Aussprache und Erörterung zur Verfügung.
§ 11
Landeskulturbeirat
(1) Der Landeskulturbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Für fünf Mitglieder erfolgt die Bestellung auf Vorschlag des bestehenden Landeskulturbeirates. Weiters ist eine Einladung, Personenvorschläge zu erstatten, mindestens vier Wochen vor der Bestellung auch öffentlich bekannt zu machen; fünf weitere Mitglieder sollen auf Grund der so erhaltenen Personenvorschläge bestellt werden. Bei der Erstattung der Vorschläge und bei der Bestellung des Beirates ist auf Ausgewogenheit im Hinblick auf die kulturellen Sparten, die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achten.
(2) Der Landeskulturbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Landeskulturbeirat ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, bei Beschlüssen über die Geschäftsordnung mindestens zwei Drittel. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Beschlüssen über die Geschäftsordnung mit deren Zweidrittelmehrheit; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Die konstituierende Sitzung wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Der Landeskulturbeirat wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(5) Der Landeskulturbeirat ist mindestens vierteljährlich einzuberufen.
(6) Die Mitglieder des Landeskulturbeirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
§ 12
Aufgaben des Landeskulturbeirates
(1) Der Landeskulturbeirat ist Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung.
(2) Der Landeskulturbeirat hat folgende Aufgaben:
(3) Der Landeskulturbeirat kann von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung nehmen und diese Stellungnahmen veröffentlichen.
§ 13
Joanneumsfonds
(1) Zur Sicherung des Verbleibens wertvollen Kulturgutes im Lande wird als Sondervermögen des Landes der Joanneumsfonds errichtet. Er wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.
(2) Die Mittel des Fonds sind entweder dem Willen der Spenderin/des Spenders gemäß oder für den unvorhergesehenen Ankauf wertvollen Kulturgutes zu verwenden, wenn anders dessen Verbleib im Lande nicht gewährleistet werden kann. Unter wertvollem Kulturgut sind hierbei Gegenstände zu verstehen, die Einzelstücke von internationaler Bedeutung darstellen oder in einer besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Beziehung zur Steiermark stehen.
(3) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung.
§ 14
Veröffentlichung und Evaluierung der Kultur- und Kunstförderung
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.
(2) Der Förderbeirat überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen seines Aufgabenbereichs auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Der Kulturbeirat äußert sich zu den Auswirkungen von Beteiligungen nach § 6. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen.
(3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum sind in den Kulturbericht aufzunehmen.
§ 15
Übergangsbestimmungen
(1) Der gemäß § 9 des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 eingerichtete Joanneumsfonds wird in den gemäß § 13 dieses Gesetzes eingerichteten Joanneumsfonds übergeleitet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im bisherigen Fonds vorhandenen Mittel sind in den neuen Fonds einzubringen.
(2) Der Landeskulturbeirat, der Förderbeirat und die Fachexpertinnen/Fachexperten sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
(3) Der gemäß § 6 des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 eingerichtete Landeskulturbeirat bleibt bis zur Bestellung des Landeskulturbeirates nach diesem Gesetz bestehen, aber höchstens bis zu zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingebrachten Förderungsansuchen werden bis zur Bestellung des Förderbeirates nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 abgewickelt.
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft.
§ 17
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kulturförderungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 87/1985, außer Kraft.
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