Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Landesstatistik in der Steiermark (Steiermärkisches Landesstatistikgesetz – StLStatG)
LGBL_ST_20050901_79Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Landesstatistik in der Steiermark (Steiermärkisches Landesstatistikgesetz – StLStatG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2005 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Landesstatistik in der Steiermark (Steiermärkisches Landesstatistikgesetz – StLStatG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die vom Land Steiermark wahrzunehmenden statistischen
Aufgaben.
§ 2
Landesstatistik
(1) Die Landesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Landes Steiermark, das Daten über die wirtschaftlichen, demografischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten im Bundesland Steiermark den Landesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Evaluierung von Maßnahmen sowie der Wirtschaft und der gesamten Öffentlichkeit bereitstellt.
(2) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten jeglicher Art einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modellbildungen, die im Interesse des Landes Steiermark liegen und deren Träger das Land Steiermark ist.
§ 3
Aufgaben, Pflichten und Grundsätze
(1) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung mittels einer dafür eigens eingerichteten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Landesstatistik besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben:
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
§ 4
Arten der Ermittlung und Beschaffung von Daten
(1) Die Ermittlung und Beschaffung von Daten kann erfolgen durch
(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der in § 3 Abs. 1 genannten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarerer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
§ 5
Statistische Erhebungen
(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
(3) Statistische Erhebungen können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die Erhebung ist in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zulässt.
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
§ 6
Erhebungsverordnung
(1) Statistische Erhebungen, bei denen der in § 5 Abs. 2 angeführte Personenkreis zur Auskunftserteilung bzw. Duldung verpflichtet sein soll, sind durch Verordnung der Landesregierung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Die Erlassung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn
(2) Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten:
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor der Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(4) Zur Durchführung statistischer Erhebungen können bestimmte Drucksorten, besonders im Hinblick auf eine Auswertung der erhobenen Daten durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen, vorgeschrieben werden.
§ 7
Personenbezogene Erhebungen
(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
(2) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Landesgesetz.
(3) Bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht angeordnet wurde, darf die Landesregierung nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 8
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:
(2) Bei einer Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 sind die Auskunftspflichtigen zu Folgendem verpflichtet:
§ 9
Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane
(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z. 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 10 zu wahren.
(2) Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Steiermark ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
§ 10
Statistikgeheimnis, Verwendungsbeschränkungen
(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die durch Ermittlung und Beschaffung gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese Daten dürfen in personenbezogener Form nur für statistische Zwecke verwendet werden, es sei denn,
(3) Wurden Daten personenbezogen ermittelt und beschafft, so ist der Personenbezug unverzüglich zu löschen, sobald er nicht mehr aus den in Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.
(4) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn landesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
(5) Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.
§ 11
Veröffentlichung von Statistiken
(1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden.
(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.
(4) In der Erhebungsverordnung ist, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen ist, zu bestimmen, dass eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat.
§ 12
Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken
(1) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftraggeber/ der Auftraggeberin.
(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über die Heranziehung von Dienstleistern bleiben unberührt
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, LGBl. Nr. 427/1986, bleibt unberührt.
(2) Die in anderen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicVoves
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.