Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes „Pölshof bei Pöls" (AT2223000) zum Europaschutzgebiet Nr. 25
LGBL_ST_20050829_73Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes „Pölshof bei Pöls" (AT2223000) zum Europaschutzgebiet Nr. 25Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2005 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes „Pölshof bei Pöls" (AT2223000) zum Europaschutzgebiet Nr. 25
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2004, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich zwischen Pölshof und Götzendorf bei Pöls wird ein in den Gemeinden Pöls und Oberkurzheim gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 25 „Pölshof bei Pöls" bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Diese Verordnung dient der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Steirischen Federgrases (Stipa styriaca – Code-Nr. 1918) nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EWG, und im Fall der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch der Wiederherstellung.
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellungen in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 15.000 (Anlage A) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 4
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2005, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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