Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Juli 2005, mit der für bestehende Abwasserreinigungsanlagen die Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht verlängert wird
LGBL_ST_20050829_72Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Juli 2005, mit der für bestehende Abwasserreinigungsanlagen die Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht verlängert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2005 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Juli 2005, mit der für bestehende Abwasserreinigungsanlagen die Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht verlängert wird
Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung gilt für Abwasserreinigungsanlagen, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nicht dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entsprechen (z. B. Dreikammerfaulgruben). Diese Verordnung gilt nicht für Sammelgruben und Senkgruben.
§ 2
Fristverlängerung in geschlossenen Siedlungsgebieten
(1)In geschlossenen Siedlungsgebieten, in denen häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht bis maximal
50 EW60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund
(Versickerung) bis zum 22. Dezember 2015 zulässig.
(2)Als geschlossene Siedlungsgebiete sind zusammenhängende Einzugsgebiete für eine gemeinschaftliche Abwasserentsorgung zu verstehen, welche im Abwasserplan der Gemeinde gemäß § 2a Abs. 4 Z. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, in der jeweils geltenden Fassung, abgegrenzt wurden.
(3)Als verlässliche konkrete Planung einer Gemeinde gilt der gemäß § 2b Abs. 7 oder 8 des Steiermärkischen Kanalgesetzes beschlossene Abwasserplan sowie ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt für eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage.
§ 3
Fristverlängerung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete Außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem)
Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht von maximal 10 EW60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis 31. Dezember 2007 zulässig.
§ 4
Beendigung der Frist bei Möglichkeit des Kanalanschlusses Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
§ 5
Anpassungspflicht
Nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Fristen sind die Anlagen unter Anpassung an den Stand der Technik zu sanieren oder stillzulegen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Seitinger
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