Gesetz vom 15. Februar 2005 über die Fortführung des Fonds zur leistungsorientierten Finan-zierung steirischer Krankenanstalten (Steiermärkisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2005)
LGBL_ST_20050812_69Gesetz vom 15. Februar 2005 über die Fortführung des Fonds zur leistungsorientierten Finan-zierung steirischer Krankenanstalten (Steiermärkisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2005 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Februar 2005 über die Fortführung des Fonds zur leistungsorientierten Finan-zierung steirischer Krankenanstalten (Steiermärkisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2005)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – SKAFF-Gesetz 2001, LGBl. Nr. 55/2002, wird wieder in Kraft gesetzt und geändert wie folgt:
„§ 1
Steiermärkischer
Krankenanstalten-Finanzierungsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die -Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 68/2005, wird für die Fortsetzung der leistungs-orientierten Finanzierung von steirischen Krankenanstalten der Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung ,Steiermärkischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds‘ – in der Folge kurz ,Fonds‘ genannt – fortgeführt.
(2) Dieser Fonds hat den Trägern folgender -Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) erhalten haben, Zahlungen zu gewähren:
(3) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz Zahlungen zu gewähren. Dies ab dem Zeitpunkt, für den seitens der Sozialversicherung zusätzlich zu den sonstigen finanziellen Regelungen der im Abs. 1 genannten Vereinbarung jährliche Zahlungen an den Fonds für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und Patienten im Geriatrischen Kranken-haus der Stadt Graz erfolgen."
„(12) Die Landeskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. Darin ist insbesondere vorzusehen, dass
„(15) Die von der Landeskommission gefassten Beschlüsse sind ohne unnötigen Aufschub an die Bundesgesundheitskommission zu melden."
„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden."
„(7) Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie -entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und werden vom Vorsitzenden unterfertigt. Im Übrigen gelten für das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), hinsichtlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie der Beratung und Abstimmung auch dessen Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 67d, 67e und 67f)."
„§ 13
Sanktionsmechanismus
(1) Verstößt eine Krankenanstalt eines Rechts-trägers, der aus dem Fonds Abgeltungen oder sonstige Leistungen erhält, in maßgeblicher Weise gegen verbindlich festgelegte Pläne, Melde- und Dokumentationspflichten oder Verpflichtungen zur Einsichtgewährung, so sind von der Landeskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des plankonformen Zustandes einzuleiten. Sollte eine zweimalige Auf-forderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist deren angedrohte Kürzung bzw. deren angedrohter Entzug von der Landeskommission unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer aus-reichenden Gesundheitsversorgung konkret zu beschließen. Gleiches gilt analog für den Fall widmungswidriger Verwendung von Investitionszuschüssen, Großgerätezuschüssen und Strukturmitteln bzw. schwer wiegender Verstöße gegen ordnungsgemäße Leistungscodierungen im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems mit der Maßgabe, dass hier die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten bzw. zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann.
(2) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat."
(1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Z. 11 (§ 12 Abs. 6) tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
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