Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2005 über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_20050610_51Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2005 über Zusatzleistungen in LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2005 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2005 über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten
Gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die
–über ausdrückliches Verlangen der Patientin oder des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF-Gebührenersätze vom Steiermärkischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (SKAFF) bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird
–und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht,
ist einmalig eine Zuzahlung zu entrichten.
(2) Für die Zuzahlung sind nachstehende Tarifpositionen zu verrechnen:
1.Tubensterilisation im Wochenbett:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2005, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 84/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2003, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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