Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2005 über Jugendförderungsrichtlinien
LGBL_ST_20050610_48Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2005 über JugendförderungsrichtlinienGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2005 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2005 über
Jugendförderungsrichtlinien
Auf Grund der §§ 1 bis 5 des Steiermärkischen Jugendförderungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 32/2004, wird verordnet:
§ 1
Zielsetzung
Entsprechend § 1 Steiermärkisches Jugendförderungsgesetz 2004 verpflichtet sich das Land Steiermark, die Jugend in ihrer geistigen, seelischen, ethischen, körperlichen, sozialen, politischen, kulturellen und religiösen Entwicklung zu fördern. Unterstützt werden daher insbesondere Jugendprojekte und Aktivitäten, die
§ 2
Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger
Zur Unterstützung von Aktivitäten im Sinne der §§ 1 und 2 Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 können sowohl Einzelpersonen als auch Einrichtungen und Gemeinden Förderungen gewährt werden. Endbegünstigte müssen im Sinne der oben genannten Zielsetzungen immer junge Menschen sein.
§ 3
Förderbare Maßnahmen
(1) Gefördert werden gemäß § 4 Abs. 2 Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 insbesondere Jugendverbände, Einrichtungen kommunaler Jugendarbeit, Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, Informations- und Beratungseinrichtungen und Einzelinitiativen, die sich durch Angebote und Aktivitäten der außerschulischen bzw. außerberuflichen Jugendarbeit im Sinne des § 2 Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 widmen und so einen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes leisten.
(2) Förderbare Maßnahmen sind daher insbesondere:
(3) Zuschüsse zu Kindererholungsaktionen sind förderbare Maßnahmen, sie werden aber nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung, sondern nach den dafür geltenden besonderen Richtlinien gewährt.
§ 4
Nicht förderbare Maßnahmen
Nicht förderbare Maßnahmen sind:
§ 5
Abgrenzung
Bei Unklarheiten über die korrekte Zuordnung eines Projektes zu förderbaren oder nicht förderbaren Maßnahmen sind für die Zuerkennung einer Förderung entscheidend:
–die Beteiligung junger Menschen an der Entwicklung sowie Durchführung von Projekten und Aktivitäten und
–der Innovationsgrad im Sinne der Förderung erster Schritte in einem Arbeitsfeld.
–
§ 6
Arten der Förderung
Zur Erreichung der oben genannten Zielsetzungen sind im Landeshaushalt Fördermittel vorgesehen. Diese kann das Land in Form von finanziellen Beiträgen oder sachwerten Leistungen vergeben. Arten der Förderung sind insbesondere:
§ 7
Voraussetzungen der Förderung
(1) Jede Förderung nach dem Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 setzt voraus, dass die Förderungswerberin/der Förderwerber eine Eigenleistung erbringt.
(2) Die Förderungswerberin/der Förderwerber muss sicherstellen, dass sie/er über die notwendigen Mittel und fachlichen Kenntnisse verfügt, die zur Erreichung des Förderzweckes notwendig sind.
(3) Für geförderte Einrichtungen hat die Förderungswerberin/der Förderwerber den Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Personen über die notwendigen Qualifikationen und Ausbildungen verfügen.
(4) Die Förderungswerberin/der Förderwerber muss schriftlich zustimmen, dass
§ 8
Inhalt und Form der Förderansuchen
(1) Jedes Ansuchen ist unter Verwendung des dafür aufgelegten Förderformulars schriftlich an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu richten. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind. Die Vorlage einer Gesamtkostenaufstellung durch die Förderungswerberin/den Förderwerber ist bei jedem Förder-ansuchen verpflichtend.
(2) Bei einem angesuchten Förderbetrag von mehr als 2500 Euro ist dem Förderformular zusätzlich eine detaillierte Projektbeschreibung anzuschließen.
(3) Bei einem angesuchten Förderbetrag von mehr als 14.500 Euro wird die Förderung in Form einer Fördervereinbarung gewährt.
(4) Besondere Formen der Antragstellung gelten für:
§ 9
Fristen für Förderansuchen
(1) Für Einzelprojekte und Aktivitäten kann die Einreichung des Förderantrages laufend erfolgen.
(2) Bei Ansuchen um Förderung von Jahrestätigkeiten soll das Ansuchen nach Möglichkeit einen Monat vor Beginn des Arbeitsjahres eingebracht werden.
§ 10
Förderungsentscheidung
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden
(2) Besonders innovative und integrative Projekte werden prioritär gefördert, wenn daraus neue Ziele und Inhalte der Jugendarbeit formuliert und umgesetzt werden und diese der Weiterentwicklung der Jugendarbeit dienen.
(3) Neuerliche Subventionsansuchen werden im Regelfall erst nach Vorliegen des Verwendungsnachweises für vorhergehende Subventionen berücksichtigt.
§ 11
Ausmaß der Förderung/Rechtsanspruch
(1) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Höhe der zu gewährenden Förderung leitet sich unter anderem aus den Schwerpunktsetzungen der Jugendarbeit des Landes und der Qualität des jeweiligen Angebotes ab.
(3) Die Förderung darf das für die Umsetzung des Förderzweckes notwendige finanzielle Ausmaß nicht übersteigen.
(4) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf allfällige andere Förderungsmöglichkeiten bzw. zugesagte oder bereits gewährte andere Förderungen zu erfolgen und auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen Rücksicht zu nehmen.
§ 12
Auszahlung der Förderung
Der Förderungsbetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Weitergabe von Fördermitteln an Dritte ist nicht zulässig, außer der Widmungs- und Verwendungszweck legt dies ausdrücklich fest.
§ 13
Pflichten der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers und Verwendungsnachweis
(1) Alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Projektes verzögern oder unmöglich machen, sind unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Förderungsmittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, wie sie für den Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten, einzusetzen.
(3) Geförderte Gegenstände mit einem Nettowert von mehr als 360 Euro sind zu inventarisieren.
(4) Die Förderungsempfängerin/der Förderungsempfänger ist verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie vom Land Steiermark unterstützt wird (z. B. bei Veranstaltungen, auf Plakaten, Foldern, Broschüren, Einladungen, Presseaussendungen, Internetaktivitäten, in Zeitungen etc.). Das entsprechende Logo kann beim Amt der Landesregierung angefordert werden.
(5) Werden Förderungen für Projekte, wissenschaftliche Studien und/oder wissenschaftliche Begleitforschung gewährt, so sind Ergebnisse und Teilergebnisse dieser Arbeiten dem Förderungsgeber in Form eines Belegexemplars unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Förderungsempfängerin/der Förderungsempfänger hat die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel bis zu dem bei der Fördervergabe vorgegebenen Termin nachzuweisen, und zwar durch originale Zahlungsbelege bzw. geprüfte Jahresrechnungsabschlüsse (bei Vereinen). Darüber hinaus ist nach Abschluss der geförderten Maßnahme eine Verlaufsdokumentation nach Maßgabe der folgenden Tabelle vorzulegen.
Art der DokumentationGesamtprojektkosten
unter 2500 Euro2500 bis 14.500 Euro
über 14.500 Euro
Kurzbericht aus Sicht einer/eines Jugendlichennach Projektabschluss–
–
Kurzbericht, basierend auf der Projektbeschreibung –gleichzeitig mit
Verwendungsnachweis–
Zwischenbericht, basierend auf der Projektbeschreibung––9 Monate
nach Projektstart
Endbericht, basierend auf der Projektbeschreibung––15 Monate nach Projektstart
(7) Die widmungsgemäße Verwendung wird von der Landesregierung geprüft.
§ 14
Rückerstattung der Förderung
(1) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger rückzuerstatten. Das ist insbesondere der Fall, wenn
(2) Wenn die tatsächlichen Aufwendungen den ausbezahlten Förderbetrag unterschreiten, müssen die nicht verbrauchten Förderungsbeiträge zurückerstattet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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