Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Mai 2005, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna geändert wird
LGBL_ST_20050527_46Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Mai 2005, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2005 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Mai 2005, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird, LGBl. Nr. 86/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
(1) Engeres Schongebiet: Ausgehend von der Kreuzung der Jösser Landesstraße mit der Verbindungsstraße von Obertillmitsch nach Neutillmitsch an der Nordgrenze des engeren Schongebietes folgt die Grenze dieser Straße (Heidenstraße) in Richtung Ostnordost, biegt schließlich nach Querung der Bundesstraße B 67 in den Ortsteil Obergralla ein, verläuft in südlicher Richtung und macht an der Cote 278 einen scharfen Knick nach Nordosten und verläuft entlang des Fahrweges bis zur Kreuzung mit der A 9-Autobahn-Begleitstraße. Dieser A 9-Begleitstraße folgt die Grenze nach Südsüdost, folgt dieser über die Autobahnüberführung und weiter bis zur Kreuzung mit der Hasendorfer Straße im Gemeindegebiet von Wagna. Von hier folgt die Grenze der Hasendorfer Straße in westlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 67. Die Schongebietsgrenze dreht hier in südliche Richtung und folgt der B 67 bis zur Kreuzung mit der Marburger Straße. Dieser folgt die Grenze nach Nordwesten bis zur Hauptstraße (Gemeinde Wagna), biegt in diese nach Süden ab und folgt ihr bis zur Kreuzung mit der Pelzmannstraße. Der Pelzmannstraße folgt die Grenze in nordwestlicher Richtung bis zur Bauhofstraße, schwenkt in südwestliche Richtung in diese ein bis zur Kreuzung mit der Wagnastraße. Der Wagnastraße folgt die Grenze in südliche Richtung bis zum Verschnitt mit der Bahnlinie Graz–Spielfeld. Dieser Bahnlinie folgt die Grenze nach Süden bis zu deren Kreuzung mit der Landesstraße Nr. 621, folgt dieser sodann in westlicher Richtung bis zur Sulmbrücke in Aflenz an der Sulm. Von hier folgt die Grenze einem Karrenweg auf Grst. Nr. 1183/1 am rechten Ufer der Sulm in nördliche Richtung. Etwa 150 m nach einem auf der östlichen Seite des Karrenweges gelegenen Bildstock biegt die Grenze bei Grst. Nr. 735 links nach Westen ab und folgt einem Feldweg, der sich bald nach Norden wendet und bei Grst. Nr. 142 in einen Karrenweg übergeht. Dieser Weg mündet als Weg „In der Hofau" in den Lahnweg. Von hier verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zur Raiffeisengasse, der sie bis zur Kreuzung mit der Wagnastraße folgt. Die Grenze verläuft in weiterer Folge über Wagnastraße–Mariengasse– Matuschekgasse–Fettinger Gasse, die Marburger Straße querend, weiters über Assmanngasse–Lastenstraße– Südtiroler Straße und Retzhofer Straße bis zur Bahnlinie Graz–Spielfeld. Von hier folgt die Grenze des Schongebiets der Bahnlinie in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Bahnstraße, folgt sodann der Bahnstraße nach Westen bis zur Maigasse und dieser weiter nach Nordwesten bis zur Einmündung in die Grazer Straße. Der Grazer Straße folgt die Grenze in weiterer Folge in nördlicher Richtung bis zum Gasthaus – in der Karte als „Am Hochsteg" bezeichnet – und biegt hier in westliche Richtung in den Müllerwirtweg ein, bis sich dieser mit der Dorfstraße kreuzt. Entlang der Dorfstraße führt die Grenze nach Südosten bis zu einem Steg über die Laßnitz. Von diesem Punkt aus folgt die Grenze der Laßnitz flussaufwärts bis zu einem Fahrweg, der auf Grst. Nr. 2315 in Richtung Nordost abzweigt. Diesem Fahrweg folgt die Grenze bis zur Kreuzung mit der Dorfstraße Richtung Norden. An dieser Kreuzung dreht die vorgeschlagene Grenze in südöstliche Richtung, verläuft entlang des Hofäckerweges, quert die Straße, die von Obertillmitsch zum Sportplatz führt und verläuft weiter entlang des Hofäckerweges in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt dieser GrenzVerlaufsbeschreibung.
(2)Weiteres Schongebiet: Ausgehend von der Kreuzung der Jösser Landesstraße mit der Verbindungsstraße von Obertillmitsch nach Neutillmitsch an der Nordgrenze des engeren Schongebietes folgt die Grenze dieser Straße (Heidenstraße) in Richtung Ostnordost, biegt schließlich nach Querung der Bundesstraße B 67 in den Ortsteil Obergralla ein, verläuft in südlicher Richtung und macht an der Cote 278 einen scharfen Knick nach Nordosten und verläuft entlang des Fahrweges bis zur Kreuzung mit der A 9-Autobahn-Begleitstraße. Dieser A 9-Autobahn-Begleitstraße folgt die Grenze in weiterer Folge in nordnordwestliche Richtung bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße aus Bachsdorf (Unterführung bei der Autobahn). Hier verläuft die Grenze nach einem scharfen Knick in Richtung Südwesten und folgt danach dem Verbindungsweg von Bachsdorf nach Obertillmitsch bis zur Gemeindegrenze von Lebring-St. Margarethen. Entlang der Gemeindegrenze zwischen Lebring-St. Margarethen und Kaindorf an der Sulm verläuft die Grenze nach Westen bis zur Römerstraße, welcher sie schließlich in südlicher Richtung bis zur Cote 284 an der Kreuzung des Fahrweges Bachsdorf–Obertillmitsch mit der Römerstraße folgt. Bei Grst. Nr. 1015/1 wendet sich die Grenze nach Ostnordost und folgt der oberen Böschungslinie der Teiche TILL08, TILL13, TILL11 und TILL07 zuerst in östlicher, dann in südlicher, schließlich in westlicher Richtung. Bei Grst. Nr. 1082/1 wechselt die Grenze auf einen Fahrweg zunächst nach Südsüdwesten, kreuzt die Römerstraße, wendet sich nach Westen und schließlich nach Südwesten bis zum Verschnitt mit der Jösser Landesstraße. Hier dreht die Grenze in Richtung Nordnordwest und verläuft entlang der Jösser Landesstraße bis kurz vor den Ortsanfang von Jöß, wo aus südöstlicher Richtung ein Fahrweg auf Grst. Nr. 810 einmündet. Der Grenzverlauf für das weitere Schongebiet dreht hier nach Süden, folgt dem Fahrweg bis zur Kote 286 in Kleinjöß, wechselt in Richtung Südwesten und folgt einem Karrenweg auf Grst. Nr. 845/3. Dieser Weg geht bei Grst.Nr. 541/1 in einen Feldweg über, macht eine Kurve nach Norden und verläuft sodann auf Grst. Nr. 542 nach Westen. Am westlichen Ende dieses Grundstücks trifft der Feldweg erneut auf einen Karrenweg auf Grst. Nr 534, dem die Grenze nach Süden bis zu Grst. Nr. 527 folgt. Hier wendet sich die Grenze nach Südwesten und folgt dem Weg von dort zur Laßnitz. Dem linken Ufer der Laßnitz folgt die Grenze in Richtung Südsüdosten bis zu einem Fahrweg, der bei Grst. Nr. 2315 in Richtung Nordost abzweigt. Diesem Fahrweg folgt die Grenze bis zur Kreuzung mit der Dorfstraße Richtung Norden. An dieser Kreuzung dreht die Grenze in südöstliche Richtung, verläuft entlang des Hofäckerweges, quert die Straße, die von Obertillmitsch zum Sportplatz führt und verläuft weiter entlang des Hofäckerweges in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzverlaufsbeschreibung."
„§ 3
Schongebiet Lebring
(1)Engeres Schongebiet: Die Grenze des engeren Schongebietes beginnt an der Murbrücke in Bachsdorf und führt von dort ca. 250 m entlang der Mur nach Südosten. Danach verläuft die Grenze zwischen den Grundstücken 816/1 und 818/2 in südwestliche Richtung und führt nordwestlich von zwei kleinen Teichen vorbei bis zur Kreuzung der Dorfstraße mit dem De-Lena-Weg, folgt sodann diesem Weg in südliche Richtung bis zu seiner Einmündung in die Bundesstraße B 67 (Grazer Bundesstraße), verläuft von hier weiter in Richtung Südwesten, einem Fahrweg folgend, die Bahnlinie Graz–Spielfeld querend bis zur Gemeindegrenze von Lebring-St. Margarethen. Die Schongebietsgrenze folgt der Gemeindegrenze in westlicher Richtung bis zur Römerstraße. Von hier verläuft die Grenze nach Norden entlang der Römerstraße bis zu einem an der östlichen Straßenseite gelegenen Bildstock und biegt in den ersten nach links in westliche Richtung weisenden Fahrweg auf Grst. Nr. 848 ein. Diesem Fahrweg folgt die Grenze nach Norden bis Grst. Nr. 849 und danach auf diesem zwischen dem Teich TILL02 im Süden und den Teichen TILL03 und TILL04 im Norden in nordöstliche Richtung, bis das südwestliche Ende des für Trockenabbau von Material verwendeten Grundstücks Nr. 645/1 im nordöstlichen Vorfeld des Teiches TILL03 erreicht wird. Hier schwenkt die Grenze des engeren Schongebietes nach Nordosten, verläuft an der Nordwestgrenze des Grst. Nr. 410, bis kurz vor dem Teich TILL06 auf Grst. Nr. 420/2 ein Feldweg erreicht wird. Diesem entlang führt die Grenze nach Norden zum Heldenfriedhof. An der nördlichen Ecke des Heldenfriedhofs auf Grst. Nr. 261/1 wendet sich die Grenze kurz nach Osten und dann am Ende dieses Grundstücks entlang der westlichen Grenze des Grst. Nr. 361 nach Nordwesten. Von hier folgt die Grenze der Gemeindegrenze von Lebring-St. Margarethen in nordwestliche Richtung bis zum Verschnitt mit dem in West-Ost-Richtung verlaufenden Fahrweg, der in die A 9-Autobahn-Begleitstraße mündet. Diesem Fahrweg folgt die Grenze in östlicher Richtung bis zur Autobahn, weiter der Phillipsstraße Richtung Osten bis zur Römerstraße. Der Römerstraße folgt die Grenze nach Norden bis zum Nordrand des Fabrikgeländes auf Grst. Nr. 194, biegt hier nach Osten und folgt der Straße am Nordrand des Fabrikgeländeparkplatzes bis zur Kreuzung mit dem Lagerpostweg. Dem Lagerpostweg folgt die Grenze nach Norden, dann nach Nordosten bis zur Bahnkreuzung. Entlang der Straße kreuzt die Schongebietsgrenze die Bahnlinie Graz–Spielfeld und verläuft in der Folge entlang des Thallerweges bis zur Einmündung in die B67, kreuzt diese und führt geradlinig entlang des Radweges bis zur Mur beim Kraftwerk Lebring. Vom Kraftwerk Lebring folgt die Schongebietsgrenze dem südwestlichen Murufer bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung an der Murbrücke bei Bachsdorf.
(2)Weiteres Schongebiet: Die Grenze des weiteren Schongebietes beginnt beim Kraftwerk Lebring und folgt der gemeinsamen Grenze mit dem engeren Schongebiet in Richtung Südwesten, in weiterer Folge der gemeinsamen Grenze mit dem weiteren Schongebiet Tillmitscher Seen (§ 3a) bis zur Jösser Landesstraße. Dieser folgt sie nach Norden bis zur Kreuzung mit dem Autobahnzubringer Lebring bei Cote 301. Von hier folgt die Grenze dem Autobahnzubringer Lebring bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße B 67 und folgt dieser bis zum Kraftwerk Lebring, dem Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung."
„§ 3a
Schongebiet Tillmitscher Seen (Nassbaggerungen)
(1)Engeres Schongebiet: Das engere Schongebiet für die Nassbaggerung im Bereich der Tillmitscher Teiche umfasst die offenen Wasserflächen, die Berme und die Böschungen der Seen TILL07, TILL08, TILL11 und TILL13 sowie die bereits bewilligten Nassbaggerungsflächen. Die Nordostgrenze bildet gleichzeitig die Grenze des weiteren Schongebietes entlang des Fahrweges auf Grst. Nr. 2270/1 von Cote 284 an der Römerstraße in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Jösser Landessstraße. Dieser folgt die Grenze in Richtung Süden bis zur Einmündung eines Fahrweges aus nordöstlicher Richtung auf Grst. Nr. 2258/1. An dieser Stelle dreht der Grenzverlauf und folgt dem Fahrweg in Richtung Nordosten bis zum See TILL07. Von hier folgt der Grenzverlauf der oberen Böschungslinie der genannten Teiche in zuerst östlicher, dann nördlicher und schlussendlich westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung an der Römerstraße (Cote 284).
(2)Weiteres Schongebiet: Ausgehend von der Südecke bei Cote 282 an der Kreuzung der Jösser Landesstraße mit der nördlichsten Einfahrtsstraße nach Obertillmitsch (Abzweigung Sportplatz) verläuft die Grenze des weiteren Schongebietes in nordöstliche Richtung entlang des Fahrweges auf Grst. Nr. 2270/1 bis zur Kreuzung mit der Römerstraße an Kote 284 und somit entlang der nördlichen Grenze des engeren Seen-Schongebiets. Von hier verläuft die Grenze nach Norden entlang der Römerstraße bis zu einem an der östlichen Straßenseite gelegenen Bildstock und biegt in den ersten in westliche Richtung weisenden Fahrweg auf Grst. Nr. 848 ein. Diesem Fahrweg folgt die Grenze nach Norden bis Grst. Nr. 849 und danach auf diesem zwischen den Teichen TILL02 im Süden und den Teichen TILL03 und TILL04 im Norden in nordwestliche Richtung bis zum Auftreffen auf die Jösser Landesstraße. Von hier verläuft die Grenze des weiteren Schongebietes entlang der Jösser Landesstraße in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung."
„(1) Im gesamten Schongebiet (§ 1) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw. nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
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