Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2005 über die Beurteilung des Pflegebedarfes (Einstufungsverordnung)
LGBL_ST_20050427_31Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2005 über die Beurteilung des Pflegebedarfes (Einstufungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2005 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2005 über die Beurteilung des Pflegebedarfes (Einstufungsverordnung) Gemäß dem 1. Teil, Artikel II des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I
Nr. 136/2004, welcher nach Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 1996 über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, LGBl. Nr. 7/1997, als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden ist, wird verordnet:
§ 1
Betreuung
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:2 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten:4 10 Minuten Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:4 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen-Pflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogenen – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:2 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:1 Stunde
Verrichtung der Notdurft:4 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
§ 2
Hilfe
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
§ 3
Hilfsmittel
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbstständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
§ 4
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
(1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbstständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
§ 5
Ständiger Pflegebedarf
Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest
mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
§ 6
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
§ 7
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss.
§ 8
Sachverständigengutachten
(1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie, beizuziehen.
(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1994 über die Beurteilung des Pflegebedarfes (Einstufungsverordnung), LGBl. Nr. 60/1994
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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