Gesetz vom 18. Jänner 2005, mit dem das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20050419_25Gesetz vom 18. Jänner 2005, mit dem das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2005 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Jänner 2005, mit dem das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 64/1999, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten)."
„(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Abs. 2 und 3 vorliegt,
(1) Für die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 2 eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist § 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings-Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.
(2) Über Einsprüche gegen die Lehrlings-Wählerverzeichnisse hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden.
(3) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann."
„§ 46
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 1 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das
ist der 20. April 2005, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSchützenhöfer
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