Gesetz vom 18. Jänner 2005, mit dem ein Steiermärkisches Landes- Sicherheitsgesetz erlassen wird (StLSG)
LGBL_ST_20050419_24Gesetz vom 18. Jänner 2005, mit dem ein Steiermärkisches Landes- Sicherheitsgesetz erlassen wird (StLSG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2005 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Jänner 2005, mit dem ein Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erlassen wird (StLSG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Lärmerregung
Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
§ 2
Anstandsverletzung
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z. 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
(6) Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 5) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(7) Wird ein Verlangen (Abs. 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 5 Z. 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.
(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs. 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
§ 3
Ehrenkränkung
(1) Wer vorsätzlich
(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004 zulässig.
(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG).
§ 4
Strafen
(1) Verwaltungsübertretungen nach den §§ 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
2000 Euro zu bestrafen.
§ 5
Mitwirkung
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 in dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1969 bestimmten Rahmen mitzuwirken.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, außer Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicVoves
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.