Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2005 über die Festsetzung der Pflegegebühren für Begleitpersonen (Begleitpersonen-Gebührenverordnung)
LGBL_ST_20050323_14Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2005 über die Festsetzung der Pflegegebühren für Begleitpersonen (Begleitpersonen-Gebührenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2005 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2005 über die Festsetzung der Pflegegebühren für Begleitpersonen (Begleitpersonen-Gebührenverordnung) Gemäß § 35 Abs. 7 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
Gebührenfestsetzung
§ 1
Die Pflegegebühr für Begleitpersonen wird unter Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und das Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt:
Der Begleitperson steht es frei, ob sie diese Verpflegung in Anspruch nimmt.
Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
Befreiung und Reduktion
§ 2
(1) Begleitpersonen, deren Einkommen
(2)Die Begleitperson hat die Gebührenbefreiung oder Gebührenreduktion nach Abs. 1 bei der Verwaltungsdirektion des betreffenden Krankenhauses zu beantragen.
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 4
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Tagsatzes für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 131/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 97/2001, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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