Gesetz vom 16. November 2004, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 2005)
LGBL_ST_20050323_13Gesetz vom 16. November 2004, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2005 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 2004, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 2005)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2003, wird geändert wie folgt:
Artikel I 1. § 3 werden folgende Abs. 3 bis 8 angefügt:
„(3) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (§ 3a) zu erstellen, wenn die Planungen und Pro
gramme geeignet sind,
schließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen.
(4) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 3 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zwecke dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblich
keitsprüfung auf Grundlage von einheit-lichen Prüfkriterien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Hierbei sind zu berücksichtigen:
(5) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn
(6) Bei den Plänen und Programmen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.
(7) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen sind die Zielsetzungen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, zu berücksichtigen."
mweltbericht hat insbesondere zu enthalten:
1.eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
2.die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms;
3.die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4.sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf -Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/
EWG ausgewiesenen -Gebiete;
5.die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene der Mitgliedsstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Aus-arbeitung des P
lans oder Programms berücksichtigt wurden;
6.die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Auswirkungen auf -Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kultu
relle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechsel-beziehungen zwischen den genannten Faktoren;
-7.die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und so weit wie möglich auszugleichen;
8.eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, -etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammen-stellung der erforderlichen Informationen;
9.eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung;
„(2) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Entwicklungsprogramms den im Abs. 1 angeführten Stellen zu übermitteln. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs
. 3 und 4) ist der Umweltbericht (§ 3a), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 4 und 5) die Begründung hiefür, mit aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Jedermann, der e
in begründetes Interesse glaubhaft machen kann, ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes sind die davon betroffenen Nachbarländer gesondert zur Abgabe eine
r Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen."
„(1) Zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen hat jede Gemeinde durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen, wobei eine Abstimmung mit den Nac
hbargemeinden vorzunehmen ist. Gemeinden, die gemäß § 20 zu einer Raumordnungsgemeinschaft (Gemeindekooperation) zusammengeschlossen sind, haben ihre örtlichen Entwicklungskonzepte aufeinander abzustimmen und sodann in Form eines einheit-lichen Gesamtkonz
eptes, welches sich auf das Gebiet der Raumordnungsgemeinschaft bezieht, aufzustellen und fortzuführen. Im örtlichen Entwicklungskonzept sind ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter Bedachtnahme auf überörtliche -Planungen die raumbed
eutsamen Maßnahmen zur Erreichung dieser Entwicklungsziele sowie deren zeitliche Reihenfolge aufzunehmen. Das örtliche Entwicklungskonzept hat auf einen Planungszeitraum von zumindest 15 Jahren abzustellen und darf nur bei wesentlicher Änderung der Planun
gsvoraussetzungen geändert werden."
urismus für den Planungszeitraum abzuschätzen. Das örtliche Entwicklungskonzept hat jedenfalls eine zeichnerische Darstellung für das gesamte Gemeindegebiet zu enthalten. In diesem Entwicklungsplan sind die Funktionen der einzelnen Teilräume, die Entwick
lungsrichtungen und Entwicklungsgrenzen von Baugebieten sowie eine inhaltliche und zeitliche Prioritätensetzung der Siedungs- und Freiraumentwicklung zu bestimmen. Gegebenenfalls sind besondere Standorte für Wohnen, Handel, Gewerbe und Industrie (u. a. Si
edlungsschwerpunkte), Bereiche mit Nutzungseinschränkungen und deren Pufferzonen und besonders schützenswerte Bereiche (z. B. Ruhezonen und andere Vorrang- und Eignungszonen) festzulegen. Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und über die in dieser Darstellung zu verwendenden Planzeichen durch Verordnung festlegen. Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist vorzunehmen; der Inhalt der Entwicklungspläne dieser Gemeinden hat entlang der G
emeindegrenzen ersichtlich gemacht zu werden."
„(6) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und den erforderlichen zeichnerischen Darstellungen. Dem örtlichen Entwicklungskonzept ist ein Erläuterungsbericht anzuschließen. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und der zeichneri
schen Darstellung besteht, gilt der Wortlaut. Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die planerischen Überlegungen für die Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept und die erforderlichen Unterlagen im S
inne des § 3 Abs. 3 bis 8 zu enthalten."
„(7) Über die Auflage des Entwurfes eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Sachbereichskonzeptes hat der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3 und 4) ist der Umweltbericht (§ 3a), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 4 und 5) die Begründung hiefür, zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zur Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3 und 4) muss das örtliche Entwicklungskonzept samt Umweltbericht, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 4 und 5) kann das örtliche Entwicklungskonzept allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Per-sonen in einer ö
ffentlichen Versammlung vorgestellt werden. Jedermann ist Gelegenheit zur Abgabe einer Einwendung oder Stellungnahme zu geben. Die Verständigung hat in geeigneter Form zu erfolgen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Inter
net zu ermöglichen. Bei zu erwartenden erheb-lichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des -Landesgebietes sind die davon betroffenen Nachbarländer gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzu-laden. Für das weite
re Verfahren sind die Bestimmungen des § 29 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden."
„(8) Das beschlossene örtliche Entwicklungskonzept ist mit den dazugehörigen Unterlagen unter Anschluss einer Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates der Landesregierung in zweifacher Aus-fertigung unverzüglich zur Genehmigung vorzu-lege
n. Die Landesregierung hat über das örtliche Entwicklungskonzept nach Prüfung der vollständig vorgelegten Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden.
(9) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der Versagungsgründe im Sinne des § 29 Abs. 9 vorliegt. Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen des § 29 Abs. 10 und 11 sinngemäß anzuwenden."
2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen -Stoffen fallenden Betrieben einerseits, und
„(4) Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3 und 4) ist der Umweltbericht (§ 3a), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 4 und 5) die Begründung hiefür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen. Bei Erforderlichkeit ein
er Umweltprüfung muss der Flächenwidmungsplan samt Umweltbericht, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung kann der Flächenwidmungsplan samt Begründung für die Nichterforderlichkeit allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und ju
ristischen Personen in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden. Jedermann ist Gelegenheit zur Abgabe einer Einwendung oder Stellungnahme zu geben. Die Verständigung hat in geeigneter Form zu erfolgen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten i
st eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Bei zu erwartenden erheb-lichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes sind die davon betroffenen Nachbarländer gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Fri
st einzuladen."
„(9) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
widersprochen wird."
Artikel II (zu LGBl. Nr. 13/2005) Gemeinschaftsrecht, Verweise
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Verweise in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweis auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Artikel III (zu LGBl. Nr. 13/2005) Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
(1) Diese Novelle ist auf alle Planungsverfahren anzuwenden, sofern der Beschluss über die Auflage im Sinne der einschlägigen Verfahrensvorschriften nach Inkrafttreten dieser Novelle gefasst wurde.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. März 2005, in Kraft.
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
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