Gesetz vom 16. November 2004 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz)
LGBL_ST_20050314_9Gesetz vom 16. November 2004 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2005 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 2004 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Vertretung der Anliegen der Seniorinnen und Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenorganisationen durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Ma߬nahmen sicherzustellen.
(2) Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere
§ 2
Seniorinnen und Senioren
(1) Als Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben und die
(2) Wenn es zur Erreichung des mit diesem Gesetz angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
§ 3
Seniorinnen- und Seniorenorganisationen
(1) Als Seniorinnen- und Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zu-kommt und
(2) Einer Seniorinnen- und Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
Förderung der Seniorinnen und Senioren
§ 4
Allgemeine Seniorinnen- und Seniorenförderung
(1) Das Land kann als Träger von Privatrechten -Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Bera¬tung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen gewähren.
(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.
(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich 1 0,55 für jede durch die letzte Volkszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der so ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteil
en:
§ 5
Besondere Seniorinnen- und Seniorenförderung
Das Land kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesbudget hiefür veranschlagten Mittel seniorenspezifische Projekte fördern. Die Förderung kann Seniorinnen- und Seniorenorganisationen und anderen natürlichen und juristischen Personen auf
Grund eines Ansuchens gewährt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.
§ 6
Bundes-Seniorengesetz
Die Förderungen des Landes gemäß den §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2001.
§ 7
Förderungsbedingungen
(1) Mit der Gewährung der Förderung aus der all-gemeinen und besonderen Seniorinnen- und Seniorenförderung ist der Förderungswerber vertraglich insbesondere zu verpflichten:
(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzu-sehen für den Fall, dass
Steirischer Seniorinnen- und Seniorenbeirat
§ 8
Ziele und Aufgaben
(1) Der Seniorinnen- und Seniorenbeirat (im Folgenden Beirat) hat die Interessen der steirischen Seniorinnen und Senioren wahrzunehmen sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mit-wirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu ver
stärken.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 9
Einrichtung
(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden. Jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 und 2 wird durch mindestens ein Mitglied vertreten. Die übrigen, nicht vergebenen Mitgli
edschaften werden im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nach dem d‘Hondt‘schen Verfahren bestimmt.
(2) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nominieren die ihnen zustehende Zahl von Mit-gliedern und Ersatzmitgliedern. Diese müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein und die für eine Mit-arbeit im Beirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.
(3) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 1 zu erstatten.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Legislaturperiode des Steiermärkischen Landtags zusammen und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Beirates über Einladung der Landesregierung.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise.
(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.
(8) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die -Landesregierung abzuberufen, wenn
(1) Der Beirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-gemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung (§ 14) nichts anderes bestimmt ist.
§ 11
Vorsitz und Sitzungen
(1) Der Vorsitz im Beirat wechselt jährlich. Im ersten Jahr der Funktionsperiode wird der Vorsitz von einem Mitglied der mitgliederstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation ausgeübt, im zweiten Jahr von einem Mitglied der am mitgliederzweitstärksten
Seniorinnen- und Seniorenorganisation usw.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Jährlich haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden.
§ 12
Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
(1) Jedes Mitglied des Beirates kann zu den im § 8 festgelegten Aufgaben des Beirates schriftliche Anträge stellen. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle (§ 15) zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung einzubringen.
(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt und beschlossen werden, wenn der Beirat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt.
§ 13
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsstelle zu verfassen. Der Vorsitzende und der Schriftführer haben diese zu unterfertigen.
(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Beiratsmitglieder können spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift erheben. Der Beirat hat über die Einwendungen zu beschließen.
§ 14
Geschäftsordnung
Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat insbesondere zu regeln
–die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
–die Gründe für die Beendigung der Funktion,
–die Einberufung der Sitzungen und
–die Beschlussfassungen.
§ 15
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Beirates ist das Amt der Landesregierung.
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicFlecker
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.