Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2005, mit der das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführt wird (Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung – StJWG-DVO)
LGBL_ST_20050228_7Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2005, mit der das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführt wird (Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung – StJWG-DVO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2005 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2005, mit der das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführt wird (Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung – StJWG-DVO)
Auf Grund des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2004, wird verordnet:
Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten
(zu § 9a)
§ 1
Regelungsgegenstand
(1) Dieser Abschnitt regelt:
(2) Die Anlagen 1 bis 3 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
§ 2
Zusätzliche Kostenübernahmen
Wenn es das Wohl der/des Minderjährigen erfordert, können in begründeten Ausnahmefällen
§ 3
Zielsetzung
Pflegeeltern (Pflegepersonen) sollen dem Pflegekind die bestmögliche persönliche und familiäre Entfaltung sowie soziale Entwicklung ermöglichen.
§ 4
Geltungsbereich
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Pflegeeltern (Pflegepersonen), die für die Übernahme eines Pflegekindes eine Bewilligung gemäß § 23 StJWG benötigen.
§ 5
Begriffsbestimmung
(1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) sind Personen, die mit dem Minderjährigen/der Minderjährigen weder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert noch dessen Wahleltern sind und dem Minderjährigen/der Minderjährigen Pflege und Erziehung gewähren.
(2) Besondere Formen der Unterbringung sind
§ 6
Auswahl von Pflegeeltern (Pflegepersonen)
(1) Bei der Auswahl von Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist die Eignung und Belastbarkeit zu prüfen, wobei insbesondere auf psychologische, pädagogische, familiäre und soziale Anforderungen Bedacht zu nehmen ist.
(2) Insbesondere sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.Fähigkeit zur Selbstreflexion insbesondere in Bezug auf Motivation und Erwartungen;
2.Bereitschaft zur Einsicht in die eigene Familienstruktur und Familiendynamik;
3.affektive Kontaktfähigkeit;
4.Konfliktlösungskompetenz;
5.Belastbarkeit;
6.offenes Kommunikationsverhalten innerhalb der Familie;
7.Fähigkeit zur sozialen Integration;
8.Toleranz im pädagogischen Bereich (kindgerechte Einstellung zu Belohnung und Bestrafung, zu Sexualität, zu Leistung);
9.Verständnis für den Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und eine positive Haltung diese zu bewältigen;
(3) Weiters ist der physische, psychische, geistige und soziale Entwicklungsstand der bereits auf diesem Pflegeplatz lebenden Kinder sowie des unterzubringenden Kindes zu berücksichtigen.
§ 7
Pflegeplatzerhebung
(1) Im Zuge der Pflegeplatzerhebung ist im Sinne des § 13 Abs. 3 zu prüfen, ob bei den Bewilligungswerbern oder den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Gründe für eine Versagung der Pflegebewilligung vorliegen.
(2) Zur Prüfung der Eignung der Bewilligungswerber kann die Behörde von diesen ein psychologisches -Gutachten einfordern. Ferner sind von den Bewilligungswerbern ärztliche Atteste über die Gesundheit beizubringen, für sonstige im Haushalt lebende Personen
können diese Atteste im Bedarfsfall angefordert werden.
(3) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Strafregisterauszüge aller im Haushalt lebenden Personen einzuholen.
(4) Im Rahmen der Pflegeplatzerhebung sind mindestens drei Hausbesuche von Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen durchzuführen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einem zweiten Sozialarbeiter oder einer zweiten Sozialarbeiterin zu erfolgen. Bei den Haus
besuchen sind je nach Bedarf Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu
äußern.
(5) Ist für die Bewilligungswerber bereits während der Pflegeplatzerhebung ein bestimmtes Kind in Aussicht genommen, so ist dieses in die Erhebung einzubeziehen und auch die Eignung der Bewilligungswerber für dieses Kind besonders zu prüfen.
(6) Bei der Pflegeplatzerhebung sind auch die räumlichen Verhältnisse, in denen die Bewilligungswerber leben, zu überprüfen, wobei insbesondere auch darauf zu achten sein wird, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.
(7) Das Ergebnis der Pflegeplatzerhebung ist schriftlich festzuhalten.
§ 8
Vorbereitung von Pflegeeltern (Pflegepersonen)
(1) Bewilligungswerber müssen zur Vorbereitung auf ihre Aufgabe vor Aufnahme eines Pflegekindes an einer von der Landesregierung anerkannten Vorbereitungsveranstaltung im Sinne des § 27 Abs. 1 StJWG teilnehmen.
(2) Sollte zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens keine Vorbereitungsveranstaltung angeboten werden oder besteht die Notwendigkeit, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Vorbereitungsveranstaltung nach Durchführung des Bewilligungsverfahrens zu besuchen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei der Aufnahme eines zweiten oder weiteren Pflegekindes die Bewilligungswerber von der Pflicht zur Teilnahme an der Vorbereitungsveranstaltung entbinden, wenn auf Grund des Verlaufes bisheriger Pflegeverhältnisse e
ine bestmögliche Förderung der neu aufzunehmenden -Pflegekinder erwartet werden kann.
(4) Die Vorbereitungsveranstaltung ist Bestandteil des Pflegeplatzbewilligungsverfahrens, begründet aber keinen Anspruch auf Erteilung der Pflegebewilligung.
§ 9
Anzahl der Pflegekinder
(1) Auf einem Pflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder einschließlich der leiblichen darf vier nicht übersteigen.
(2) In Ausnahmefällen kann ein drittes Pflegekind aufgenommen werden. Voraussetzung hiefür ist die Anhörung eines Sachverständigenteams, das im Sinne des § 40 Abs. 3 StJWG zusammengesetzt ist. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegeelter
n (Pflegepersonen) und den Entwicklungsstand der bereits auf diesem Pflegeplatz lebenden Kinder sowie des unterzubringenden Pflegekindes Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder einschließlich der leiblichen Kinder
fünf nicht übersteigen.
(3) Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, gilt Abs. 2 sinngemäß, die zahlenmäßige Begrenzung fällt jedoch weg.
(4) Befinden sich auf dem Pflegeplatz leibliche oder Pflegekinder, die der Betreuung durch die Pflegeeltern (Pflegepersonen) nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstanzahl nicht mehr zu berücksichtigen.
§ 10
Altersunterschied zwischen Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Pflegekindern; Altersgrenze für Kurzzeitpflegeeltern
(1) Der Altersunterschied zwischen Pflegeeltern (Pflegepersonen) im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 Z. 2 und dem Pflegekind hat grundsätzlich dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen und soll 45 Jahre nicht übersc
hreiten.
(2) Bei Kurzzeitpflegeeltern (-pflegepersonen) im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 wird die Altersgrenze mit 65 Jahren festgelegt.
§ 11
Alters- und Entwicklungsunterschiede zwischen Minderjährigen in einer Pflegefamilie
(1) Der Altersunterschied zwischen Minderjährigen (leiblichen und Pflegekindern) in einer Pflegefamilie soll einem natürlichen Geschwisterabstand entsprechen.
(2) Minderjährige gleichen Alters oder mit gleichem Entwicklungsstand sollen nicht auf demselben Pflegeplatz betreut werden.
§ 12
Erteilung der Pflegebewilligung
(1) Ergibt das Pflegebewilligungsverfahren die Eignung der Bewilligungswerber für die Übernahme eines bestimmten Pflegekindes, so ist die Bewilligung zu erteilen.
(2) Wird die Eignung der Bewilligungswerber geprüft, ohne dass bereits ein bestimmtes Pflegekind für die Aufnahme vorgesehen ist, so sind bei Feststellung der Eignung die Bewilligungswerber vorzumerken und von dieser Vormerkung zu verständigen. Findet sic
h für diese Bewilligungswerber zu einem späteren Zeitpunkt ein Pflegekind, so ist zu prüfen, ob sich die für die Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
§ 13
Versagung der Pflegebewilligung
(1) Ergibt das Pflegebewilligungsverfahren die Nichteignung der Bewilligungswerber zur Übernahme eines bestimmten Pflegekindes, so ist die Pflegebewilligung zu versagen.
(2) Wird die Eignung der Bewilligungswerber geprüft, ohne dass bereits ein bestimmtes Pflegekind für die Aufnahme vorgesehen ist, erfolgt bei Feststellung der Nichteignung keine Vormerkung. Der Bewilligungswerber ist von diesem Ergebnis zu verständigen. S
tellen diese Bewilligungswerber zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung für die Aufnahme eines bestimmten Pflegekindes, so ist das Bewilligungsverfahren neu durchzuführen.
(3) Die Pflegebewilligung ist im Sinne des § 23 Abs. 6 StJWG jedenfalls zu versagen, wenn bei den Bewilligungswerbern oder den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Umstände vorliegen:
t, um Einnahmen zu erzielen.
Pflegeelterngeld, Erstausstattungspauschale
(zu § 28 StJWG)
§ 14
Höhe des Pflegeelterngeldes
(1)Das Pflegeelterngeld wird wie folgt festgesetzt:
(2)Kurzzeitpflegeeltern gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 gebührt ein um 100 % erhöhtes Pflegeelterngeld.
§ 15
Höhe des Erstausstattungspauschales
Das Erstausstattungspauschale für Pflegeeltern (Pflegepersonen) gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Z. 2 beträgt
1 379,–.
Kostenzuschüsse
(zu §§ 43 und 46 StJWG)
§ 16
Geltungsbereich
Die folgenden Bestimmungen regeln die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für die Inanspruchnahme sozialer Dienste gemäß § 18 und § 19 Abs. 2 Z. 1 und 2 StJWG sowie für die Unterbringung bei Pflege-eltern gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 StJWG.
§ 17
Gewährung
(1)Kostenzuschüsse können nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom Minderjährigen/von der Minderjährigen oder seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, im Falle des § 24 Abs. 1 Z. 4 StJWG
in Verbindung mit § 46 Abs. 3 StJWG auch von den Pflegeeltern, einzubringen.
(2) Über den Antrag soll innerhalb von acht Wochen ab Vorliegen aller für die Gewährung des Kosten-zuschusses notwendigen Unterlagen und Nachweise entschieden werden.
(3) Auf Kostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
§ 18
Leistungszusage
(1)Die Leistungszusage enthält die Art des sozialen Dienstes, den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.
(2) Ein Kostenzuschuss kann erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Bei einem sozialen Dienst nach § 19 werden innerhalb eines Monats vor Einbringung des Antrages in Anspruch genommene Leistungen berücksichtigt.
(3) Die Leistungszusage ist aufzuheben, wenn:
(4) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
§ 19
Psychotherapie
(1) Für die psychotherapeutische Behandlung von Minderjährigen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 StJWG wird, sofern eine Kostenbeteiligung (Kostenzuschuss) des Sozial- bzw. Krankenversicherungsträgers für die Psychotherapie bestätigt ist, ein Kostenzuschuss geleiste
t.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres im Ausmaß der vom Sozial- bzw. Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Therapieeinheiten, jedoch maximal für 50 Therapieeinheiten.
(3) Die Zuschussleistung kann im Einzelfall über Antrag unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und im Höchstausmaß des Abs. 2 längstens für die Dauer eines weiteren Behandlungsjahres gewährt werden, wenn seitens des Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin e
ntsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie vom Amtspsychologen/der Amtspsychologin bestätigt wird.
(4) Wenn es im Einzelfall therapeutisch erforderlich ist, die mit der Pflege und Erziehung betraute/n Bezugsperson/en in den Therapieprozess einzubeziehen, können mit dieser/n einzelne Sitzungen ohne Teilnahme des Minderjährigen/der Minderjährigen im Rahm
en der von der Zuschussleistung umfassten Therapieeinheiten erfolgen. Es dürfen für diese Zwecke jedoch nicht mehr als höchstens die Hälfte der bezuschussten Therapieeinheiten verwendet werden.
(5) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(6) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Therapieeinheit, das ist eine Einzelbehandlung zu 50 Minuten inklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 1 33,55.
(7) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die psychotherapeutische Behandlung zur Gänze auf -Kosten des Kranken- bzw. Sozialversicherungsträgers erfolgt.
§ 20
Psychologische Behandlung
(1) Für die psychologische Behandlung von Minderjährigen gemäß § 18 StJWG wird, sofern die Behandlung durch einen nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen erfolgt, ein Kostenzuschuss g
ewährt, wenn Auffälligkeiten im sozialen und/oder emotionalen Bereich vorliegen und durch die Behandlung des Minderjährigen/der Minderjährigen der Eintritt einer Störung hintangehalten werden kann.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 30 Behandlungseinheiten.
(3) Die Zuschussleistung kann im Einzelfall über Antrag unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und im Höchstausmaß des Abs. 2 längstens für die Dauer von weiteren sechs Monaten gewährt werden, wenn seitens des klinischen Psychologen/der klinischen Psycholog
in entsprechende Angaben über den Behandlungsverlauf sowie eine Begründung der Behandlungsbedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der psychologischen Behandlung vom Amtspsychologen/der Amtspsychologin bestätigt wird.
(4) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(5) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Behandlungs-einheit, das ist eine Einzelbehandlung zu 50 Minuten inklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 1 40,55.
(6) Die Gewährung eines Kostenzuschusses schließt eine Zuschussleistung nach § 19 aus.
§ 21
Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit
(1) Zur Bewältigung von Not- und Krisensituationen von schwangeren Frauen, werdenden Müttern mit Kleinkindern oder Müttern mit Säugling und Kleinkindern wird zur Stabilisierung, Sicherung oder Erhaltung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständige
n Wahrnehmung von Pflege- und Erziehungsaufgaben ein Zuschuss zu den Kosten für den Aufenthalt in Mutter-Kind-Wohnmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 StJWG geleistet, wenn die Notwendigkeit und Dauer des Aufenthaltes durch die Stellungnahme der/s zustän
digen Sozialarbeiters/in bestätigt ist.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer von sechs Monaten bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit, die bzw. deren Träger von der Landesregierung anerkannt ist und über einen Rahmenvertrag mit dem Land verfügt.
(3) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten geleistet werden, wenn es die Sicherung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege- und Erzi
ehungsaufgaben erfordert und die Notwendigkeit der Fortsetzung des Aufenthaltes von der/dem zuständigen Sozialarbeiter/in bestätigt wird.
(4) Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt pro Tag 90 % des im Entgeltkatalog bestimmten Leistungsentgeltes.
(5) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Wohnversorgung oder zum Schutz vor Gewalt in der Familie dient.
§ 22
Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Pflegefamilien gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 oder § 24 Abs. 1 Z. 4 StJWG
(1)Für die Unterbringung eines Minderjährigen bei Pflegeeltern gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 oder § 24 Abs. 1 Z. 4 StJWG kann ein Kostenzuschuss geleistet werden, wenn
(2) Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pflegeelterngeld gemäß § 14 (Höchstgrenze) und der Eigenleistung. Die Eigenleistung ist jener Betrag, den der Min
derjährige und der Unterhaltspflichtige als Kostenersatz zu leisten hätten, würde die Unterbringung bei Pflegeeltern im Rahmen der vollen Erziehung erfolgen.
(3) Der Minderjährige hat keine Eigenleistung zu erbringen, wenn die Kostentragung für ihn eine erhebliche Härte bedeutet oder die sozialpädagogischen Ziele gefährden würde.
Schlussbestimmungen
§ 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2005, in Kraft.
§ 24
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
t für die Steiermark", Nr. 435/2003;
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