Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird
LGBL_ST_20050211_4Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2005 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird
Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
Ziele und Maßnahmen
§ 2Ziele und Maßnahmen für die Planungsregion
§ 3Ziele und Maßnahmen für Teilräume
Gemeindefunktionen, Vorrangzonen
§ 4 Gemeindefunktionen
§ 5 Vorrangzonen
§ 6 Regionalplan
§ 7 Örtliche Siedlungsschwerpunkte
Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Außerkrafttreten
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. i des Landesentwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und dem Regionalplan (Anlage). Die Anlage wird durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
–bei den für Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
–bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben,
–bei den Gemeindeämtern aller Gemeinden des politischen Bezirkes Leoben.
Ziele und Maßnahmen
§ 2
Ziele und Maßnahmen für die Planungsregion
(1) Zum langfristigen Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen sind erhaltenswerte Biotope bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen.
(2) Die naturräumlichen Voraussetzungen zur Biotopvernetzung sind durch Festlegung von Grünzügen im Rahmen der örtlichen Raumplanung zu schaffen.
(3) Die Durchlässigkeit von wildökologisch überregional bedeutsamen Korridoren ist zu sichern.
(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.
(5) Eine Flächen sparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von Flächen sparenden Wohnbauformen (Geschoßwohnbau, verdichtete Wohnbauformen) und Einsetzung eines Maximalwertes von 800 m2 bei der Berechnung des Wohnbaulandbedarfes für die durchschnittliche Fläche von Einfamilienhausbauplätzen sicherzustellen.
(6) Für Verkehrsbauten erforderliche Flächen sind, einschließlich der erforderlichen Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen, mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden), freizuhalten.
§ 3
Ziele und Maßnahmen für Teilräume
(1) Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone:
–Das hochalpine Erscheinungsbild und die besondere Eingriffssensibilität dieses Teilraumes sind bei allen -Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. –Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig.
(2) Forstwirschaftlich geprägtes Bergland:
–Der Charakter dieser Landschaftseinheit mit einer engen Verzahnung von Wald und Freiflächen ist zu erhalten.
–Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen -Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.
–Die Wiederbewaldung von freien Flächen in den für den landschaftsgebundenen Tourismus besonders geeigneten Gebieten ist zu vermeiden, Almflächen sollen erhalten werden.
–Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen sind im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung zulässig.
Darüber hinausgehende neue Baulandfestlegungen sind mit Ausnahme von geringfügigen Ergänzungen bestehender Siedlungsgebiete unzulässig.
(3) Grünlandgepräges Bergland:
–Das durch eine kleinräumige Durchmischung von Wald und Grünland charakterisierte vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft ist zu erhalten.
–Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen -Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.
–Die Wiederbewaldung von Grenzertragsböden soll vermieden werden.
–Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung
festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind großflächige Baulanderweiterungen, die – auch bei mehrmaligen Änderungen – insgesamt 3000 m2 überschreiten, unzulässig. Die Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung rechtmäßig bestehender Betriebe bleibt davon unberührt.
–Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. Großvolumige Baukörper sind zu vermeiden.
–Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig.
(4) Grünlandgeprägte inneralpine Täler und Becken:
–Ein zusammenhängendes Netz von großflächigen Freilandbereichen, Retentionsräumen und landschaftsraumtypischen Strukturelementen wie Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldflächen, Waldsäumen und Einzelbäumen ist zu erhalten.
(5) Siedlungs- und Industrielandschaften:
–Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung durch Erhöhung des Grünflächenanteiles bzw. des Anteiles unversiegelter Flächen in Wohn- und Kerngebieten zu attraktivieren.
–Immissionsbelastungen in Wohngebieten sind zu vermeiden bzw. in stark belasteten Gebieten zu reduzieren.
–An den Siedlungsrändern ist besonderes Augenmerk auf die Baugestaltung zu legen.
(6) Bergbaulandschaften:
–Die Bergbaulandschaft des steirischen Erzberges ist in die wirtschaftliche, kulturelle und touristische Entwicklung der Region einzubinden.
Gemeindefunktionen, Vorrangzonen
§ 4
Gemeindefunktionen
(1) Als Teilregionale Versorgungszentren (Nahversorgungszentren im Sinne des Landesentwicklungs-programms 1977) werden festgelegt:
–Mautern in Steiermark
–Niklasdorf
–St. Michael in Obersteiermark
–Trofaiach
(2) Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. an der langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächen-potenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:
–Eisenerz
–Leoben
–Niklasdorf
–St. Michael in Obersteiermark
–St. Peter-Freienstein
–Traboch
§ 5
Vorrangzonen
(1) Wasserwirtschaftliche Vorrangzonen sind Bereiche innerhalb der Anschlagslinien eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses (HQ100), die für den Hochwasserabfluss notwendig sind oder eine wesentliche Funktion für den Hochwasserrückhalt aufweisen, sowie Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen. Sie sind von Baulandfestlegungen und sonstigen Abflusshindernissen freizuhalten.
(2) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B.: Hochwässer (Schutzfunktion). Die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen im Freiland für Erwerbsgärtnereien, Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Bodenentnahmeflächen sind unzulässig. Grünzonen gelten als Ruhegebiete gemäß § 82 (1) 4 Mineralrohstoffgesetz. Großflächige Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter hinausgehende Immissionen sind hintanzuhalten. Als Grünzonen gelten Uferstreifen in einer Breite von mindestens 20 m an der Mur und 10 m (im funktional begründeten Einzelfall auch mehr als 10 m), gemessen ab der Böschungsoberkante, entlang aller anderen natürlich fließenden Gewässer. Für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes können Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen.
(3) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind Siedlungsschwerpunkte bzw. Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs. Es gelten folgende Zielsetzungen:
–Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).
–Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität.
–Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf diese Bereiche.
–Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven.
Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung folgende Festlegungen:
–Die Siedlungsentwicklung hat von innen nach außen zu erfolgen.
–Zur Flächen sparenden Siedlungsentwicklung darf für Baugebiete in
zentralen Lagen in ÖV-Bereichen mit innerstädtischer Bedienungsqualität bzw. entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden innerhalb eines 300-m-Einzugsbereiches von Haltestellen und vollsortierten Lebensmittelgeschäften eine Mindestbebauungsdichte von 0,3 gemäß § 23 Abs. 13 des Stmk. Raumordnungsgesetzes nicht unterschritten werden.
–Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs- und Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
(4) Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Andere Widmungs- und Nutzungsarten dürfen nur dann festgelegt werden, wenn sie den künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Das gilt auch für 300-m-Zonen um Rohstoffvorrangzonen.
(5) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Sie sind von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche freizuhalten.
(6) Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gelten folgende Zielsetzungen:
–Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung geeigneten Flächen. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe folgende Festlegungen:
–Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind – einschließlich erforderlicher Abstandsflächen – von Widmungs- und Nutzungsarten, die die Realisierung einer industriell-gewerblichen Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
§ 6
Regionalplan
(1) Die Teilräume gemäß § 3 sowie die Vorrangzonen gemäß § 5 sind im Regionalplan, der eine Anlage dieser Verordnung bildet, räumlich abgegrenzt.
(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maßnahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200 m Entfernung zur festgelegten Grenzlinie.
(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Einfamilienhausbauplatz) zulässig.
(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist im Anschluss (auch wenn die Bereiche durch Verkehrsflächen getrennt sind) an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, zulässig, wenn:
–in der Vorrangzone für Industrie und Gewebe keine Flächenreserven bestehen,
–dies zur Erweiterung von bestehenden Betrieben oder zur Ansiedlung von Betrieben mit Synergien zu Betrieben der Vorrangzone erforderlich ist, –diese Bereiche mit der Vorrangzone in einem funktionellen Zusammenhang stehen und
–eine Baugebietsfestlegung aus Gründen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen ist.
Diese Baugebiete müssen dieselbe Standortqualität wie die Vorrangzone aufweisen. Sie gelten als Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe im Sinne dieser Verordnung.
(5) Die Siedlungsschwerpunkte und ÖV-Korridore sind im Regionalplan schematisch abgegrenzt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen.
(6) Bestehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen innerhalb von Teilräumen gemäß § 3 bzw. Vorrangzonen gemäß § 5 bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 7
Örtliche Siedlungsschwerpunkte
(1) In Ergänzung zu den im Regionalplan festgelegten Siedlungsschwerpunkten können die Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung örtliche Siedlungsschwerpunkte festlegen. Dafür gelten folgende Mindestvoraussetzungen:
–Ein Siedlungsansatz mit kompakter zusammenhängender Struktur und mindestens zehn bestehenden -betriebsunabhängigen Wohnungen muss vorhanden sein oder
–geeignete Flächen für die Erweiterung bestehender Siedlungsschwerpunkte fehlen (Ersatzstandort).
Die Festlegung von Gebieten, die zur Gänze als Dorfgebiet ausgewiesen sind, als örtlicher Siedlungsschwerpunkt ist unzulässig.
(2) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem Tourismusgesetz können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen festlegen.
Schlussbestimmungen
§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 30 Abs. 2 (Revision) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 an diese Verordnung anzupassen.
(2) Bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan gemäß § 3, § 6 Abs. 5 und § 7 dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. März 2005, in Kraft.
§ 10
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (Politischer Bezirk) Leoben erlassen wurde (LGBl. Nr. 84/1991), außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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