Datum der Kundmachung
11.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2005 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Oktober 2004, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (KALG-Novelle 2005)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2004, wird wie folgt geändert:
„(3) Im Übrigen sind nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist."
„(7) Als Pflegegebühr (Sondergebühr) für Begleitpersonen (§ 30 Abs. 3) kann durch Verordnung der Landesregierung ein Entgelt festgesetzt werden, das auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen, deren soziale Schutzbedürftigkeit und auf das Lebensalter des Patienten Bedacht nimmt. In der allgemeinen Gebührenklasse dürfen Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren, ausgenommen die Regelung im Abs. 4, bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden. Für Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist kein Entgelt festzusetzen."
„(7a) Von der Einhebung eines Entgeltes gemäß Abs. 7 ist abzusehen, wenn die Patientin/der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist. Für Begleitpersonen von Kindern zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr darf diese Pflegegebühr (Sondergebühr) für höchstens 21 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ein entsprechender Antrag hat durch die Begleitperson zu erfolgen. Sie hat gleichzeitig nachzuweisen, für wie viele Tage im laufenden Kalenderjahr von ihr bereits Pflegegebühren als Begleitperson entrichtet wurden."
„(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 30 Abs. 3 und des § 35 Abs. 7 sowie die Anfügung des § 35 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monats-ersten, das ist der 1. März 2005, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicErlitz
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