Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden
LGBL_ST_20041230_81Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2004 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden
Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2004, wird verordnet:
§ 1
Auf der Grundlage der für das Jahr 2005 kosten-deckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese pro Pflegetag ab 1. Jänner 2005 wie folgt festgesetzt:
I.Fondskrankenanstalten:
II.Landespflegeheim für Geisteskranke
in Schwanberg104,30
III. Geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz:
§ 2
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
Mehrbett-Einbett-
zimmerzimmer
EUROEURO
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2003, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 103/2003, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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