Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden (Steiermärkische Seveso-II- BetriebeunfallVO – StSBUV)
LGBL_ST_20041222_77Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden (Steiermärkische Seveso-II- BetriebeunfallVO – StSBUV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2004 Stück 29
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden (Steiermärkische Seveso-II-BetriebeunfallVO – StSBUV)
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003, wird verordnet.
Inhaltsverzeichnis
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Sicherheitskonzept
§ 4Meldung von schweren Unfällen
§ 5Sicherheitsbericht
§ 6Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse
§ 7Gefahrenquellen
§ 8Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen
oder zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen
§ 9Auswirkungsbetrachtungen
§ 10Interner Notfallplan
§ 11Sicherheitsmanagementsystem
§ 12Information der Öffentlichkeit
§ 13Ergänzende Erhebungen im Falle eines meldepflichtigen schweren
Unfalles
§ 14Gemeinschaftsrecht
§ 15Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem 3. Abschnitt des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet/bedeuten:
schwerer Unfall: ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz auftreten kann und das die im § 2 Abs. 3 Z. 4 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz festgelegten Merkmale aufweist;
grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen: Auswirkungen von schweren Unfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
Schwelle-1-Betrieb: ein unter den § 1 Abs. 4 Z. 1 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz fallender Betrieb;
Schwelle-2-Betrieb: ein unter den § 1 Abs. 4 Z. 2 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz fallender Betrieb;
Betriebsorganisation: die festgelegten, mit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
Sicherheitsmaßnahme: eine technische oder -organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von schweren Unfällen oder zur Begrenzung der -Folgen von schweren Unfällen;
systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II--Betriebe-Gesetz; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermitt-lung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich sind;
9.aktive Sicherheitsmaßnahme: eine Sicherheitsmaßnahme, deren Wirkungsweise auf der Messung oder der Anzeige eines durch einen oder mehrere Parameter gekennzeichneten Betriebszustandes beruht und die durch einen selbsttätig wirksamen oder einen manuellen Eingriff aktiviert wird;
(1) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber muss im Sicher-heitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
(2) Die Betriebsinhaberin/ Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
§ 4
Meldung von schweren Unfällen
(1) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber muss der Behörde schwere Unfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 9 Abs. 3 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz genannten Informationen umfassen; diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls
§ 5
Sicherheitsbericht
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 5 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
(2) Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 8 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.
§ 6
Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse
Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz folgende Angaben ent-halten:
§ 7
Gefahrenquellen
Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:
§ 8
Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen
Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen müssen wie folgt dargestellt werden:
§ 9
Auswirkungsbetrachtungen
(1) Als Grundlage für
(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem schweren Unfall betroffen sein können. Diese Darstellung hat insbesondere durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechende Beschreibungen zu geschehen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können.
§ 10
Interner Notfallplan
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss – ausgehend von den Auswirkungs-betrachtungen gemäß § 9 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen – nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden.
(2) Auf der Grundlage der Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem schweren Unfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss mit den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein und jedenfalls einen Alarmplan (Abs. 3) und einen Gefahrenabwehrplan (Abs. 4) enthalten.
(3) Der Alarmplan muss sicherstellen, dass unverzüglich nach Erkennen einer Gefahrensituation eine Meldung an eine ständig zur Entgegennahme derartiger Meldungen bereite inner- oder außerbetriebliche Stelle erfolgt. Der Alarmplan muss die Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 berücksichtigen und Alarmfälle nach der Art des die Gefahr auslösenden Ereignisses festlegen. Im Alarmplan muss vorgesehen sein, dass die im Gefahrenbereich befindlichen Personen von der Art des Ereignisses in Kenntnis gesetzt werden. Die diesbezüglichen für die Einschätzung der Warnung bedeutenden Informationen müssen den Betriebsangehörigen in regelmäßigen, die Dauer von einem Jahr nicht überschreitenden Abständen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Bei möglichen betriebsüberschreitenden (gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden) Auswirkungen von schweren Unfällen muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen alarmieren. Die Art der Frühwarnvorkehrung zur Einleitung von Maßnahmen außerhalb des Betriebs, der erforderlichen Informationen bei der Alarmierung und der detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind, muss mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.
(4) Im Gefahrenabwehrplan müssen die Sicherheitsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen dargestellt werden. Der Gefahrenabwehrplan muss die Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 berücksichtigen. Hinsichtlich der Grundlagen für die Festlegung der Teile von technischen Anlagen, die als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen, der für einen schweren Unfall vorgesehenen Maßnahmen und der angestellten Auswirkungsbetrachtungen darf auf andere Bestandteile des Sicherheitsberichts verwiesen werden. Hinsichtlich der Festlegungen über die Eignung der Betriebs-angehörigen, den erforderlichen Ausbildungsbedarf für Betriebsangehörige zur Gefahrenabwehr und über die Kontrollmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 und 7 darf auf die entsprechenden Teile des Sicherheitsmanagementsystems verwiesen werden. Erforderlichenfalls muss der Ausbildungsbedarf mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.
(5) Der Alarmplan und der Gefahrenabwehrplan müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(6) Der interne Notfallplan muss in Abständen von höchstens drei Jahren erprobt werden.
§ 11
Sicherheitsmanagementsystem
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs hat zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsorganisation ein Sicherheitsmanagementsystem zu erstellen. Dieses muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und muss ihre Anwendung dokumentiert werden. Gegebenenfalls müssen Subunternehmer berücksichtigt werden. Durch diese Dokumentation muss nachgewiesen werden, dass
die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risken von schweren Unfällen betrauten -Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen; 2.der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebes sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Sub-unternehmen systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von schweren Unfällen systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;
Verfahren und Leitpläne für die Glaubhaftmachung des sicheren Betreibens einschließlich Wartung, Instandhaltung und zeitlich begrenzter Betriebsunterbrechungen vorhanden sind und angewendet werden;
-5. sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen, die im Zusammenhang mit der Planung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder der Lagerung eines im -Betrieb noch nicht vorhandenen gefährlichen Stoffes und der Auslegung der dazu erforderlichen technischen Ausstattung auf Basis von hiefür festgelegten Verfahren systematisch bewertet werden;
6.der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist. Diese müssen so gestaltet sein, dass sie auch geeignet sind, dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebes, einschließlich des -relevanten Personals von Subunternehmen erteilt werden.
7.Methoden und Prozesse zur Kontrolle der Ablauflenkung des Sicherheitsmanagementsystems, zur kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze und zur Sicherstellung der Konformität des Sicherheitsmanagementsystems mit diesen Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen unter Einbeziehung des Systems der Meldung von schweren Unfällen, der entsprechenden Unter-uchungen und Folgemaßnahmen bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen samt nachfolgender Untersuchungs- und Korrekturmaßnahmen bei Nichterreichen der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze vorgesehen sind;
die betriebliche Kommunikation und das betriebliche Berichtswesen im Hinblick auf die Verhütung von schweren Unfällen, die Begrenzung der - Folgen von schweren Unfällen, die Berichterstattung über sämtliche sicherheitsrelevanten Ereignisse und die Zugänglichkeit von Dokumenten den im Sicherheitskonzept verankerten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen angepasst sind;
zusätzlich zu den Methoden und Prozessen gemäß Z. 7 eine regelmäßige Auditierung des Sicherheitsmanagements zur Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt wird;
10.die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems vornimmt.
§ 12
Information der Öffentlichkeit
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss die von einem schweren Unfall mög-licherweise betroffene Öffentlichkeit über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei einem schweren Unfall informieren. Diese Information muss folgende Angaben enthalten:
2.eine für die Information der Öffentlichkeit zuständige Auskunftsperson des Betriebs;
Bestätigung, dass der Betrieb den Bestimmungen des Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes unterliegt, die Mitteilung an die Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz erfolgt ist und der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde;
eine verständlich abgefasste Erläuterung der im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten;
die gebräuchliche Bezeichnung oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 des Anhanges 3 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz – die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe gemäß § 6 Z. 5;
6.eine allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von schweren Unfällen einschließlich ihrer möglichen Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt;
Informationen über das richtige Verhalten bei Eintritt eines schweren Unfalls; diese Informationen müssen sich auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen;
einen Hinweis auf die Verpflichtung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers, am Betriebsstandort geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Unfallfolgen zu treffen;
einen Hinweis darauf, dass Einzelheiten über die Alarmierung und die Maßnahmen außerhalb des Betriebs dem externen Notfallplan entnommen werden können;
10.die Bekanntgabe, wo weitere Informationen eingeholt werden können und wo eine Einsichtnahme in den Sicherheitsbericht erfolgen kann. Hinsichtlich der Art der Alarmierung im Gefahrenfall und der diesbezüglichen Mitwirkung der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen muss die Information der Öffentlichkeit auf den entsprechenden Notfallplan dieser Stellen abgestimmt werden.
(2) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber muss die Information gemäß Abs. 1 der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (den möglicherweise betroffenen Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standorts des Betriebs – je nach Zweckmäßigkeit – auf mindestens eine der im Folgenden dargestellten Arten mitteilen:
(3) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.
(4) Die Information der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Betriebe eines Unternehmens oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, der Informationspflicht unterliegende Betriebe mehrerer Unternehmen um-fassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Betriebsinhaberinnen/ Betriebsinhaber hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Betrieben die Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten besteht.
(5) Der Behörde müssen der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 und die Art der Information gemäß Abs. 2 bekannt gegeben werden.
(6) Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen muss die Betriebsinhaberin/
der Betriebsinhaber eine Information gemäß Abs. 1 mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln.
§ 13
Ergänzende Erhebungen im Falle eines meldepflichtigen schweren Unfalles
Im Falle eines meldepflichtigen schweren Unfalles gemäß § 4 hat die Behörde folgende ergänzende Daten zu erheben:
(1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 12 – mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2005, in Kraft.
(2) § 12 tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2005, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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