Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse 2005
LGBL_ST_20041129_75Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2004 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse 2005
Auf Grund des § 44 des Steiermärkischen Jagd-gesetzes 1986, LGBl. Nr. 23 i. d. F. LGBl. Nr. 58/2000, in Verbindung mit § 2 der Steiermärkischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957 (Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft in der letzten Fassung, LGBl. Nr. 19/1993) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse werden mit dem Wahltag 30. Jänner 2005 ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag gilt der 14. Dezember 2004.
(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdausschuss sind die am Stichtag der Steirischen Landesjägerschaft angehörenden Mitglieder, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag (28. Dezember 2004) die Wählerlisten aller Wahlsprengel in einem allgemein zugänglichen Raum durch zehn aufeinander folgende Tage einschließlich Sonn- oder anderer öffentlicher Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedermann in die Wählerlisten Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(5) Gegen die Wählerliste kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einspruchsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegrafisch bei der Bezirkswahlkommission Einspruch erheben. Ein-sprüche gegen den Besitz einer gültigen Jagdkarte sind jedoch unzulässig. Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahlkommission noch vor Ablauf der Einspruchsfrist einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen und zu begründen.
(6) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21.Tag vor dem Wahltag
(9. Jänner 2005) der Bezirkswahlkommission vorzulegen.
(7) Für die Durchführung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse sind nachstehende Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48 sinngemäß anzuwenden: Unterscheidende Parteibezeichnungen in den Wahlvorschlägen (§ 42), zustellungsbevollmächtigte Vertreter (§ 43), Wahllokale und Wahlzeit (§ 49), Beschaffenheit der Wahllokale (§ 50), Wahlzelle und Wahlurne (§ 51), Leitung der Wahl (§ 54), die eigent-liche Wahlhandlung (§§ 55 bis 61, §§ 73 und 74), Ermittlung der Parteisumme (§ 75).
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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