Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung vom 1. Juli 1996, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden
LGBL_ST_20041117_73Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung vom 1. Juli 1996, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.11.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2004 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung vom 1. Juli 1996, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden
Auf Grund der §§ 7, 24, 25 und 84 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schul-gesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 50/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2003, wird geändert wie folgt:
Die dreijährige Fachschule wird im modularen -System in zwei
Ausbildungsstufen geführt. Die Grundausbildung (GA) umfasst zwei ganzjährig geführte Schuljahre in der zweijährigen Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft. Die Praxiszeit während der Betriebsleiterausbildung umfasst mindestens drei Monate und ist zwischen Jänner und April zu leisten. Für das Praktikum Kommunikation und Präsentation und für jeweils eine Wochenstunde des Betriebswirtschaftlichen Praktikums und für den Pflichtgegenstand Informatik gilt in Ergänzung zu § 3c die Teilungszahl 15. Innerhalb des Praktischen Unterrichtes kann jeder Schüler je nach Schwerpunktsetzung der Schule einen ent-sprechenden -Alternativ-Pflichtpraxisteil wählen."
„(4) Die Änderungen des § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2003 sind mit 1. September 2003 in Kraft getreten.
(5) Die Änderungen des § 2 und der Anlage A durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2004 treten mit dem der Kund-machung folgenden Tag, das ist der 18. November 2004, in Kraft."
§ 2
Die Kundmachung der Anlage A erfolgt gemäß § 6 der Verordnung vom 1. Juli 1996, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, durch Auflage bei der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landsregierung sowie bei allen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.