Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
LGBL_ST_20041108_70Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.11.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2004 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Sozialhilfe, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen, sofern das Land mit dieser Einrichtung einen Vertrag abgeschlossen hat. Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
„(4) Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres."
„§ 46
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung des § 42 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft -getreten.
(2) Die Neufassung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2002 ist mit 15. Jänner 2002 in Kraft -getreten.
(3) Die Neufassung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 1/2004 ist mit 31. Dezember 2003 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1 und 1a, 28 Z. 5, 28a, 29 Abs. 3 und 46 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2004, in Kraft.
(5) Die Neufassung des § 9 Abs. 2 letzter Satz und des § 13 Abs. 1 sowie der Entfall des § 13 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2004 treten ein Jahr nach Kundmachung, das ist der 8. November 2005, in Kraft, die Neufassung der §§ 8 Abs. 6 letzter Satz und 31Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2004 tritt mit dem der Kund-machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2004, in Kraft.
KlasnicFlecker
LandeshauptmannLandesrat
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