Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_ST_20041028_67Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2004 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2000, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landesregierung hat für Leistungen, die die Ziele der Jugendwohlfahrt verfolgen, einen Jugendwohlfahrtsplan zu erstellen und diesen alle fünf Jahre anzupassen.
(2) Der Jugendwohlfahrtsplan ist unter Bedachtnahme auf regionale Strukturen zu erstellen und hat insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
–die gesellschaftliche Entwicklung,
–die Bevölkerungsentwicklung,
–geschlechtsspezifische Bedürfnisse,
–den zukünftig zu erwartenden Bedarf an Einrichtungen der Jugendwohlfahrt,
–Kosten- und Zeitpläne,
–Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen.
(3) Erforderlichenfalls hat sich die Landesregierung um die Einleitung entsprechender Forschungen zu bemühen."
(1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt können zur Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß Abs. 2 herangezogen werden, wenn sie für den betreffenden Aufgabenbereich nach § 10a Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 anerkannt bzw. bewilligt sind oder die Voraussetzungen des § 10a Abs. 4 oder § 29 Abs. 3 vorliegen. Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Erbringung von Leistungen im Bundesland Steiermark nur solche Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt heranziehen, mit deren Trägern das Land einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat.
(3) Der Rahmenvertrag ist unter Bedachtnahme auf den Jugendwohlfahrtsplan auf höchstens fünf Jahre abzuschließen und hat insbesondere zu regeln:
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt mit Bescheid die Eignung seiner Einrichtung zur Erfüllung bestimmter nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt anzuerkennen. Der Antrag hat insbesondere die beabsichtigte Leistung sowie den örtlichen Wirkungsbereich zu bezeichnen und das inhaltliche Konzept, die organisatorischen Rahmenbedingungen, die personelle, fachliche und räumliche Ausstattung, die Finanzierung sowie Angaben über die beabsichtigte Betreuungskapazität zu enthalten.
(2) Eine Anerkennung der Eignung darf nur ausgesprochen werden, wenn das vorgelegte Konzept den in der Verordnung gemäß § 9a vorgesehenen Leistungen entspricht.
(3) Eine Anerkennung der Eignung nach Abs. 1 ist für solche Einrichtungen nicht erforderlich, die nach diesem Gesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind.
(4) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung des Jugendwohlfahrtsplans zur Erprobung von nicht in der Verordnung gemäß § 9a vorgesehenen Leistungen von einer Anerkennung im Sinne des Abs. 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte).
(5) Anerkannte Einrichtungen gemäß Abs.1 unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Organe der Landesregierung sind zur Einschau an Ort und Stelle berechtigt. Ihre Ermittlungen sind in jeder Weise zu unterstützen. Werden Missstände wahrgenommen, so ist, sofern deren Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Wurden nicht behebbare Missstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Landesregierung die Eignung zu widerrufen.
(6) Der Träger einer anerkannten Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt hat jede Änderung der Eignungsvoraussetzungen unaufgefordert und unverzüglich der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben."
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter sowie den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993.
(3) Die Leiterin/der Leiter der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen und untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Die Leiterin/der Leiter hat auch nach Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung einer Leiterin/eines Leiters weiterzuführen.
(4) Das Amt der Leiterin/des Leiters der Kinder- und Jugendanwaltschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Leiterin/den Leiter abzuberufen, wenn in ihrer/seiner Person Umstände eintreten, die sie/ihn für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Leiterin/der Leiter der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(6) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich, anonym und kostenlos in Anspruch genommen werden. Zur Erleichterung des Zugangs hat sie insbesondere außerhalb von Graz Sprechtage abzuhalten."
„§ 13b
Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendanwaltschaft
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Darüber hinaus hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft folgende besondere Aufgaben zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen:
(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat in Erfüllung der im Abs. 2 umschriebenen Aufgaben das Recht auf Akteneinsicht.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mitarbeit geeigneter externer Fachkräfte in Anspruch nehmen.
(5) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat dem Landtag mindestens jedes zweite Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten."
„(1) Die Landesregierung hat vorzusorgen, dass soziale Dienste im erforderlichen Umfang geleistet werden können. Privatpersonen im Sinne des § 8 und Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 10 können zur Leistung sozialer Dienste herangezogen werden."
„(2) Auf den gemäß § 9 festgelegten Jugendwohlfahrtsplan ist Bedacht zu nehmen."
„(4) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass Fortbildungsmöglichkeiten für Pflegeeltern oder Pflegepersonen angeboten werden und hat dabei in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen."
„(6) Mit der Vorbereitung, Beratung und Unterstützung sowie der Fortbildung von Bewilligungswerbern, Pflegeeltern oder Pflegepersonen soll die Landesregierung fachlich geeignete Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt betrauen."
„§ 28
Pflegeelterngeld, Erstausstattungspauschale
(1) Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 aufnehmen, gebührt zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegeelterngeld. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Unterbringung veranlasst hat.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe des monatlichen Pflegeelterngeldes in unterschiedlicher Höhe für Minderjährige über und unter zwölf Jahre durch Verordnung festzulegen. Das Pflegeelterngeld für Minderjährige über zwölf Jahre gebührt ab dem auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(3) Die Landesregierung kann für besonderen Formen der Unterbringung eines Kindes durch Verordnung weitere Leistungen und Leistungsentgelte festlegen.
(4) Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 oder gemäß § 43 Abs. 2 aufnehmen, sowie Personen gemäß § 46 gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand in Höhe des Pflegeelterngeldes für Minderjährige unter zwölf Jahre. Davon können durch Verordnung Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Kind nach Abs. 3 aufnehmen, ausgenommen werden. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Unterbringung veranlasst hat.
(5) Die Höhe des Pflegeelterngeldes ist so festzusetzen, dass insbesondere der angemessene Bedarf des Pflegekindes an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Schulartikeln, anteiligen Wohnungs- und Energiekosten sowie für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine altersgemäß gestaltete Freizeit gedeckt ist.
(6) Machen Pflegeeltern oder Pflegepersonen einen über den monatlichen Sachaufwand hinausgehenden Sonderbedarf, wie z. B. Aufwendungen für Schikurse, Berufskleidung, Heilungskosten oder Kosten für Heilbehelfe, Geld- oder Sachleistungen, für ihr Pflegekind geltend, so ist dieser auf Antrag mit Bescheid in angemessener Höhe zu gewähren. Das Ausmaß ist nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen.
(7) Das Pflegeelterngeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegeelterngeld in zweifacher Höhe zu bezahlen. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegeelterngeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegeelterngeld gutgläubig verbraucht wurde."
„(2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(3) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung des Jugendwohlfahrsplans zur Erprobung von nicht in der Verordnung gemäß § 9a vorgesehenen Leistungen eine Bewilligung im Sinne des Abs. 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren aussprechen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 gegeben sind (Pilotprojekte)."
(1) Für Leistungen sozialer Dienste, ausgenommen jener gemäß § 17 Abs. 3, kann auf Antrag des Minderjährigen oder seiner nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Minderjährigen erwartet werden kann.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche sozialen Dienste ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere Art des Dienstes, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.
(3) Für die Gewährung von Kostenzuschüssen von Pflegeelterngeld im Rahmen der sozialen Dienste gilt die Bestimmung des § 28 Abs. 6 und 7 sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Leistung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 festgelegte Pflegeelterngeld."
„(1) Die vorläufig gemäß § 41 Abs. 4 übernommenen Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Unterhaltspflichtigen sind rückwirkend für drei Jahre heranzuziehen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu im Stande sind bzw. auch insoweit, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahme dazu im Stande gewesen sind. Der Minderjährige kann für den Ersatz der Kosten nur während der Dauer der Maßnahme herangezogen werden, als er nach seinen Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahme dazu im Stande gewesen ist. Der Minderjährige ist jedoch nicht heranzuziehen, wenn der Ersatz der Kosten für ihn eine erhebliche Härte bedeutet oder die sozialpädagogischen Ziele gefährden würden."
„(4) Kommt eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung nach § 39 JWG 1989 nicht zustande, so gilt § 40 JWG 1989."
(1) Gemäß § 28 Abs. 7 StJWG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bestehende sozialpädagogische Pflegeverhältnisse bleiben bis zu deren Beendigung oder für die Dauer der Maßnahme der vollen Erziehung aufrecht. Für die Dauer dieses Pflegeverhältnisses gebührt das gemäß § 28 Abs. 7 StJWG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung festgesetzte Pflegeelterngeld.
(2) Die gemäß §§ 10 und 29 in Verbindung mit § 30 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz LGBl. Nr. 93/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2000 erteilten Bewilligungen erlöschen zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern nicht innerhalb dieser Frist um eine neue Bewilligung angesucht wird. Wird der Antrag auf Bewilligung fristgerecht eingebracht, kann die Einrichtung auf Grund der bestehenden Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag weiter betrieben werden.
(3) Für die Verrechnung der Entgelte gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 52
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 11 Abs. 2 Z. 6, der §§ 13a und 13b durch die Novelle LGBl. Nr. 20/1994 ist mit 15. April 1994 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 5 Abs. 2 Z. 7, § 8 Abs. 2, der §§ 28, 43 Abs. 3, der §§ 45a und 46 Abs. 1 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 43 Abs. 3a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 46a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/1995 ist mit 11. November 1995 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 42 Abs. 3 und Abs. 6 bis 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1996 ist mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 13b Abs. 5, § 42 Abs. 3 und Abs. 7 bis 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1998 ist mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.
(6) Die Änderung der §§ 8, 11, 11a, 12, 23 Abs. 5, des § 28 Abs. 9, der §§ 28a und 29 Abs. 3a, des § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 46 Abs. 3 und § 46a Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/1999 ist mit 9. September 1999 in Kraft getreten.
(7) Der Entfall des § 19 Abs. 3, der §§ 31 und 49 Abs. 1 Z. 1 lit. f und die Änderung des § 49 Abs. 1 Z. 1 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2000 sind mit 1. September 2000 in Kraft getreten.
(8) Die Änderung des § 2 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 2a, § 15 Abs. 1a, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 1, der §§ 34 und 36 Abs. 2 und 4, der §§ 37 und 40 Abs. 2 und 7, des § 41 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, der Überschrift des § 46 und des § 46 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c und der Entfall des § 29 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2000 sind mit 10. November 2000 in Kraft getreten.
(9) Die Änderung des § 49 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2000 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Neufassung des § 13 a Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
(11) Der Entfall des § 5 Abs. 2 Z. 3 und 4, die Änderung des § 5 Abs. 2 Z. 5 und 7, der Entfall des § 5 Abs. 2 Z. 8, die Änderung des § 5 Abs. 3 Z. 5 und 9 und des § 8 Abs. 1, der Entfall des § 8 Abs. 2 bis 4, die Änderung der §§ 9, 9a, 10 und 10a, der Überschrift des § 13, der §§ 13a, 13b und 15 Abs. 1 und 2, des 18 Abs. 2 Z. 2 und des § 19 Abs. 2 Z. 2, der Entfall des § 27 Abs. 3, die Änderung des § 27 Abs. 4 und Abs. 6 und des § 28, der Entfall der §§ 28a und 29 Abs. 1 letzter Satz, die Änderung des § 29 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 30, die Änderung des § 32 Abs. 4 erster Satz, § 37 Abs. 2, § 40 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 41 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4, § 42 Abs. 9, § 43, der Entfall des § 44, die Änderung des § 45 Abs. 1, der Entfall des § 45 Abs. 3, die Änderung des § 45 Abs. 4, § 45a Abs. 1, § 46 Abs. 1, der Entfall des § 46 Abs. 4, die Änderung des § 46a Abs. 1, der Entfall des § 49 Abs. 1 Z. 1 lit. e, i, j und k, die Änderung des § 49 Abs. 1 Z. 1, Z. 1 lit. h, Z. 2, 3, 4 und 5 und des § 51a durch die Novelle LGBl. 67/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
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