Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004)
LGBL_ST_20041028_65Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2004 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele und Grundsätze
(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
(2) Es gelten folgende Grundsätze:
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
(1) Das Land hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die sowohl bei der Erzeugung und Verwendung als auch bei der Entsorgung möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen und den Zielen und Grundsätzen des § 1 weitestgehend entsprechen. Das Land hat weiters darauf hinzuwirken, dass Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die vom Land eingerichtet sind, sowie juristische Personen des privaten Rechtes, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinden befindet, in gleicher Weise vorgehen.
(2) Das Land hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorrufen oder deren Abfälle leicht einer Verwertung zugeführt werden können.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle. Es ist nicht anzuwenden, soweit bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung ist jedenfalls so lange nicht
im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(4) Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991 S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. Juni 1996 S 32 zu berücksichtigen. Die Siedlungsabfälle werden unterteilt in
(5) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall anzusehen oder welcher Abfallart sie zugehörig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Liegenschaftseigentümer/innen, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes mit Bescheid eine Feststellung zu treffen.
§ 5
Landes-Abfallwirtschaftsplan
(1) Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Die Veröffentlichung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" bekannt zu geben.
(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen, wobei eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung) enthalten sein müssen.
(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahre zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.
(4) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jeweils nach Genehmigung durch die Landesregierung vom Landeshauptmann nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
§ 6
Aufgabenzuordnung
(1) Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 haben die Gemeinden zu sorgen (Andienungspflicht).
(2) Für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der in Abs. 1 genannten Abfälle haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.
(3) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind und gemäß § 10 AWG verpflichtet sind ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, können unter Vorlage dieses Abfallwirtschaftskonzeptes von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.
(4) Reichen die Maßnahmen der kommunalen Sammlung sowie die Maßnahmen der Abfallbehandlung durch die Abfallwirtschaftsverbände zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes für Siedlungsabfälle nicht aus, so hat die Landesregierung durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung zu erlassen, wenn ansonsten eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehen oder schwere volkswirtschaftliche Schäden auftreten könnten (Missstandsverordnung). Die Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Verordnungen gemäß Abs. 4 treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihres Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist zulässig.
Sammeln und Abfuhr von Abfällen
§ 7
Organisation der Abfuhr
(1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 eine öffentliche Abfuhr einzurichten.
(2) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich in der Abfuhrordnung gemäß § 11 festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr unter Berücksichtigung der Verkehrslage der Grundstücke sowie der technischen Möglichkeiten der öffentlichen Abfuhr durchgeführt wird.
(3) Für die nicht im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften hat die Gemeinde öffentliche Sammelstellen festzulegen, an welche die Siedlungsabfälle von den Liegenschaftseigentümern/ Liegenschaftseigentümerinnen abzuliefern sind.
(4) Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 sind bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften jedenfalls im Rahmen der öffentlichen Abfuhr im Abfuhrbereich gemäß Abs. 2 abzuholen (Holsystem).
(5) Die Gemeinde kann sich zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen (Abfallwirtschaftsverband, Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen.
(6) Im Hinblick auf die Sammlung von Problemstoffen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 8
Anschlusspflicht
(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in § 7 Abs. 3 festgelegten Sammelstellen abzugeben.
(3) Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit
der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.
(4) Die Anschlusspflicht entsteht für die außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 11. Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z. B. Zweitwohnung, Ferienhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
§ 9
Abfallsammelbehälter
(1) Für die Sammlung von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 sind von der Gemeinde geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare Abfallsammelbehälter oder Befestigungseinrichtungen für Sacksammelsysteme beizustellen. Die Abfallsammelbehälter bleiben im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Entsorgungsunternehmens und sind von diesen zu reinigen, zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen.
(2) Die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsäcke ist so festzulegen, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann. Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter ist die Art, die Beschaffenheit und die Menge des anfallenden Abfalls, die Anzahl der Haushalte oder Personen und die Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr zu beachten.
(3) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben der Abfuhrordnung der Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.
(4) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 3 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.
§ 10
Aufstellung und Benützung der Abfallsammelbehälter
(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter an leicht zugänglicher Stelle aufgestellt und ebenso an leicht zugänglicher Stelle zur Abholung bereitgestellt werden sowie dass bei deren Benützung keine ungebührlichen Belästigungen erfolgen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen.
(2) In die Abfallsammelbehälter darf nur der im Abfuhrbereich anfallende Siedlungsabfall gemäß § 4 Abs. 4 eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen sind verpflichtet, die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur so weit zu befüllen, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie bestimmt sind.
§ 11
Abfuhrordnung
Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
§ 12
Eigentumsübergang
(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über.
(2) Abfall, der der genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.
(3) Der Eigentumsübergang nach den Abs. 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.
(4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.
§ 13
Gebühren und Kostenersätze
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.
(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.
(4) Die Höhe der Gebühr ist nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu berechnen (variable Gebühr), wobei in der Abfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.
(5) Die Benützungsgebühr kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Abs. 1 nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Schuldendienstleistungen für aufgenommene sachbezogene Darlehen, anteilige Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsrücklagen.
(6) Die Gebühren- und Kostenersätze sind nach der Abfuhrordnung von der Gemeinde vorzuschreiben.
Abfallwirtschaft
§ 14
Abfallwirtschaftsverbände
(1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck an der Mur und Mürzzuschlag (Mürzverband), Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Radkersburg, Voitsberg, Graz-Umgebung und Weiz sowie die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Schladming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke Liezen und Irdning bilden je einen Gemeindeverband, der den Namen „Abfallwirtschaftsverband" zu führen hat. Die Verbandsversammlung hat den Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes festzulegen.
(2) Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände sind für den Bereich der Stadt Graz von dieser wahrzunehmen.
(3) Die Abfallwirtschaftsverbände sind Gemeindeverbände. Für sie gilt der dritte und vierte Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66/1997, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Verbandsversammlung hat neben den in § 13 Abs. 4 GVOG 1997 festgelegten Aufgaben folgende Agenden zu besorgen:
(5) Die Neuwahl je eines Vertreters/einer Vertreterin (Ersatzmitgliedes) der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung hat binnen drei Monaten nach den steiermarkweit durchgeführten Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Die Neuwahl des Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung hat unverzüglich, jedoch längstens binnen vier Wochen nach Konstituierung der Verbandsversammlung zu erfolgen.
(6) Die Abfallwirtschaftsverbände haben für die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 zu sorgen. Sie können sich zur Besorgung dieser Aufgabe eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen (Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen.
(7) Die Abfallwirtschaftsverbände haben die Tätigkeit der Gemeinden bei der Sammlung der Siedlungsabfälle und Problemstoffsammlung zu unterstützen. Darüber hinaus haben die Abfallwirtschaftsverbände private Haushalte und sonstige Andienungspflichtige zu informieren sowie zu beraten, und zwar über
(8) Mit der nachhaltigen Umwelt- und Abfallberatung haben die Abfallwirtschaftsverbände entsprechend ausgebildete und fachlich geeignete Personen zu betrauen (Umwelt- und Abfallberater/innen).
§ 15
Regionale Abfallwirtschaftspläne
(1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Regionale Abfallwirtschaftspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.
(3) Der Verordnungstext des regionalen Abfallwirtschaftsplanes ist nach Genehmigung durch die Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen. Dieser ist im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes einschließlich des Erläuterungsberichtes sowie ergänzender Abbildungen und Darstellungen zu veröffentlichen.
§ 16
Duldungsverpflichtungen
(1) Den Organen und Beauftragten der Behörde, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Siedlungsabfall nach § 4 Abs. 4 gelagert oder behandelt wird, samt den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren sowie die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Behörde betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 17
Untersagung
Handlungen gegen Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der darauf
basierenden Verordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Bescheid zu untersagen.
§ 18
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 19
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
§ 20
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 21
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. November 2004, in Kraft.
§ 23
Außerkrafttreten
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische
Abfallwirtschaftsgesetz – StAWG 1990, LGBl. Nr. 5/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2003 außer Kraft.
§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Müllabfuhrordnungen auf Grundlage des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben bis zur Erlassung der Abfuhrordnungen gemäß § 11 weiterhin in Gültigkeit. Abfuhrordnungen gemäß § 11 sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) Abfallwirtschaftspläne auf Grund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 behalten bis zur Fortschreibung der regionalen Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 ihre Gültigkeit. Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortzuschreiben und der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Bestehende Abfallwirtschaftsverbände auf Grund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftsverbände gemäß § 14 im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gilt bis zur Erlassung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 5 weiter. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
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