Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2004 über die Bewilligung und den Betrieb von Pflegeheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen -Pflegeheimgesetz (Steiermärkische Pflegeheimverordnung – StPHVO)
LGBL_ST_20041022_63Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2004 über die Bewilligung und den Betrieb von Pflegeheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen -Pflegeheimgesetz (Steiermärkische Pflegeheimverordnung – StPHVO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2004 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2004 über die Bewilligung und den Betrieb von Pflegeheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen -Pflegeheimgesetz (Steiermärkische Pflegeheimverordnung – StPHVO)
Auf Grund der §§ 11, 15 Abs. 4 und 5 und 17 Abs. 1 bis 4 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 77/2004, wird verordnet:
Teil 1
Pflegeheime
§ 1
Heimgröße
(1) Pflegeheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.
(2) Eine Pflegeeinheit umfasst maximal 50 Heimbewohner und hat jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:
–Zimmer der Heimbewohner
–Heimbewohneraufenthaltsbereiche
(3) Jede Pflegeeinheit hat folgende Funktionsräume aufzuweisen:
–Pflegestützpunkt
–Pflegebad
–Therapieraum und
–Räume für Zwecke der Kommunikation
(4) Die gemeinsame Nutzung von Funktions- und Nebenräumen darf nur erfolgen, wenn sich die Pflegeeinheit auf einer gemeinsamen Geschoßebene befinden oder die Erreichbarkeit durch einen Bettenlift gewährleistet ist.
§ 2
Zimmer
(1) Die Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:
–Einbettzimmer, 14 m2
–Zweibettzimmer, 22 m2
jeweils ausgenommen die Nasszelle
Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.
(2) Die Richtgrößen gemäß Abs. 1 können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
(4) Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.
(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Heimbewohner entsprechen.
(3) Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.
§ 6
Barrierefreiheit
(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos erreichbar sein.
(2) Türschwellen und Niveauunterschiede sollen vermieden werden. Notwendige Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Innentüren dürfen nicht -größer als 2 cm sein. Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Außentüren, die der direkten Witterung ausgesetzt sind, dürfen höchstens 3 cm betragen.
(3) Auf beiden Seiten folgender Türen muss ein Anfahrbereich mit mindestens 120 cm Tiefe und mindestens 150 cm Breite vorgesehen werden, der durch keinerlei Einbauten eingeschränkt werden darf:
–Türen im Gangbereich,
–Türen zu Pflegebädern,
–Eingangstüren,
–Türen zu Therapieräumen,
–Türen zu Gemeinschaftsräumen.
§ 7
Hygiene
Das gemäß § 15 Abs. 5 Z. 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes
vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:
–gerichtlich beeidete Sachverständige,
–zur Erstellung von Hygiene-Gutachten akkreditierte Institutionen,
–Personen mit einer Zusatzausbildung gemäß § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
Teil 2
Pflegeplätze
§ 8
Zimmer
Für die Zimmer der Pflegeplatzbewohner gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3.
§ 9
Zugang zu Sanitäreinrichtungen
Der Pflegeplatz hat die baulichen Voraussetzungen für einen, dem Pflegebedarf der Pflegeplatzbewohner angemessenen Zugang zu einer Nasszelle zu gewährleisten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 entspricht.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen
Der Pflegeplatzbetreiber hat für den Pflegeplatz-bewohner zur Kontaktpflege, für tagesstrukturierte Aktivitäten und zur Teilnahme am sozialen Leben der Mitglieder des Haushaltsverbandes die Möglichkeit der Mitbenützung von allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, wie Wohnzimmer, Balkon oder Terrasse, Küche und Außenflächen vorzusehen.
§ 11
Hygiene
Die Beurteilung der hygienemäßigen Standards hat insbesondere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen bei der Reinigung der Bewohnerzimmer, Sanitärräume, bei der Wäschereinigung und im Küchenbereich zu erfolgen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund-machung folgenden Tag, das ist
der 23. Oktober 2004, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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