Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG geändert wird (KALG-Novelle 2003)
LGBL_ST_20041022_60Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG geändert wird (KALG-Novelle 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2004 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG geändert wird (KALG-Novelle 2003)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:
„(5) Der gemäß Abs. 4 monatlich auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird um einen monatlichen Abzugsbetrag verringert. Der auf alle Organisationseinheiten entfallende Gesamtabzugs-betrag beträgt 9,446.108,70 Euro. Von diesem Gesamtabzugsbetrag entfällt auf jede einzelne Organisationseinheit jener Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der Arzthonorarpunktesumme der jeweiligen Organisationseinheit zur Gesamthonorarpunktesumme aller Organisationseinheiten des jeweiligen Monats ergibt. Der Abzugsbetrag ist entsprechend den Erhöhungen der Nebengebühren gemäß § 195 Abs. 2 über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, anzuheben."
„(6) Der nun auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller im Abrechnungszeitraum dort tätigen Ärzte dividiert und so der vorläufige Abteilungs-Punktewert errechnet. Wenn der vorläufige Abteilungs-Punktewert einer Organisationseinheit 110 Euro übersteigt, wird er um 10 Prozent reduziert, jedoch nicht unter 110 Euro. Übersteigt der reduzierte Abteilungs-Punktewert dann noch 150 Euro, so wird er neuerlich reduziert, und zwar um 20 Prozent des 150 Euro übersteigenden Betrages. Der so festgestellte verringerte Abteilungs-Punktewert wird mit der Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärzte multipliziert; dies ergibt die weitere Berechnungsgrundlage. Der durch die Verringerung des Abteilungs-Punktewertes abzuziehende Geldbetrag ist die Punktewertsolidarleistung."
„(8) Dem danach auf jede Organisationseinheit entfallenden Geldbetrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Aufstockungsbetrag aus der Aufstockungsmasse hinzugefügt, wenn der durchschnittliche Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter einer bestimmten Höhe (Punkterichtwert) liegt:
„(9) Der schließlich insgesamt auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag (Abteilungs-Arzt-honorarsumme) wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärzte dividiert und so der endgültige Abteilungs-Punktewert errechnet. Ergibt sich in einem Honorarverteilungsmonat an einer -Organisationseinheit eine negative Abteilungs-Arzt-honorarsumme, so ist diese den zukünftigen Abteilungs-Arzthonorarsummen gegenzurechnen."
„(10a) Übersteigt der schließlich für die Auszahlung des Arzthonorars für jeden einzelnen Arzt ermittelte Punktewert einen Höchstwert von 1 266,– unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (§ 195 Stmk. L-DBR), so ist der diesen Wert übersteigende Betrag zur Gänze in die Aufstockungsmasse gemäß Abs. 8 Z. 1 einzubringen. Für jene Ärzte, die nach dem § 67a (Übergangsbestimmung zum § 38a) einen Verlustausgleichsanspruch haben, gilt diese Regelung im Ausmaß ihres Verlustausgleichsanspruches nicht."
„(11) Die Beträge nach Abs. 4 Z. 2 und Abs. 8 Z. 1 lit. a sind zu valorisieren. Die Valorisierung ist ent-sprechend der prozentuellen Steigerung der Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr vorzunehmen. Eine vorläufige Valorisierung auf Grund von Schätzungen ist zulässig. Bei der Valorisierung ist auf volle 10 Cent zu runden."
„(12) Für neu hinzukommende Organisationseinheiten ist ein Abteilungs-Punktewert gemäß Abs. 9 zu errechnen. Sollte der errechnete Abteilungs-Punktewert für die neu hinzukommende Organisationseinheit jedoch unter dem festgelegten Punkterichtwert liegen, erfolgt ab ihrer Betriebsaufnahme bis nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres eine Aufstockung auf den festgelegten Punkterichtwert. Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufstockung auf die Punkterichtwerte für neu hinzukommende Organisationseinheiten sind aus der Aufstockungsmasse bereitzustellen. Bei Änderung der Organisationsstrukturen ist nach Anhörung der Ärztekammer für Steiermark folgende Anpassung vorzunehmen:
„(13) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt das Arzthonorar für jenen Zeitraum, in welchem der Arzt der jeweiligen Organisationseinheit angehört. Während der Zeit des Gebührenurlaubes behält der Abteilungs-, Instituts- und Departmentleiter den Anspruch auf die volle Höhe des Arzthonorars. Bei sonstiger Abwesenheit, ausgenommen kurzfristiger, im Interesse des Dienstes oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts gelegenen Abwesenheit, gebührt dem Abteilungs-, Instituts- und Departmentleiter die Hälfte und die andere Hälfte seines Arzthonorars dem Vertreter. Unter kurzfristiger Abwesenheit ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verstehen. Dauert die sonstige Abwesenheit mehr als fünf Wochen im Kalenderjahr, kommt dem Vertreter ab diesem Zeitraum das volle Arzthonorar zu. Während der Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit gebührt dem leitenden Arzt im Kalenderjahr das Arzthonorar bis zu zwei Monaten voll, ab dem dritten bis zum sechsten Monat zur Hälfte und zur anderen Hälfte seinem Stellvertreter. Ab dem siebenten Monat erhält der Stellvertreter das Arzthonorar zur Gänze. Bei den ärztlichen Mitarbeitern ist analog vorzugehen, wobei die einbehaltenen Anteile allen -Ärzten der jeweiligen Organisationseinheit gutgeschrieben sind. Im Vertretungsfalle reduziert sich der Honorar-anspruch des vertretenden ärztlichen Mitarbeiters im selben Ausmaß, in dem er Anspruch auf das Honorar des vertretenen leitenden Arztes erhält."
„§ 67a
Übergangsbestimmungen zum § 38a
(1) Wenn einem Arzt – ausgenommen Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin – nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (§ 195 Stmk. L-DBR) weniger als 90 Prozent des ihm vor Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1999, zustehenden Arzthonorars zukommt, so hat er Anspruch auf 90 Prozent des ihm bisher zustehenden Arzthonorars unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II. Der Anspruch auf Verlustausgleich endet, wenn der Arzt
(2) Ab der Kundmachung der Novelle, LGBl. Nr. 114/2002, das ist der 5. Dezember 2002, besteht der Anspruch auf Verlustausgleich nur für jene Ärzte, die zu diesem Zeitpunkt in Landeskrankenanstalten tätig sind.
(3) Abs. 1 ist für Leiter nicht gegliederter Abteilungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ihnen zustehende Verlustausgleich dann auf 40 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsumme aufzufüllen ist, wenn ihre Organisationseinheit keinen Aufstockungsbetrag gemäß § 38a Abs. 8 enthält. Die Auffüllung auf 40 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsumme ist ihnen bei sonst gleichen Voraussetzungen auf Antrag auch zu gewähren, wenn ihnen erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1999, unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II weniger als 90 Prozent des ihnen nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1999, zustehenden Arzthonorars zukommt; dieser Anspruch ist bis zum 31. Dezember eines Jahres jeweils rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr unter Nachweis eines Verlustes von mehr als 10 Prozent geltend zu machen."
„(2) Die Anlage 2 (Übergangsrecht zu § 38a) tritt mit 31. Dezember 2003 außer Kraft."
„§ 68a
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung bzw. Neufassung der Anlage 2 Abs. 3 letzter Absatz (Übergangsrecht zu § 38a KALG) durch Artikel II Z. 2 der Novelle, LGBl. Nr. 114/2002, ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 38a Abs. 5 und die Änderung im § 38a Abs. 12 lit a und b durch die Novelle, LGBl. Nr. 114/2002, ist mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen bzw. Neufassungen des § 1 Abs. 3 Z. 3 und Abs. 4, § 2 lit b, § 2a Abs. 3, 4 und 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 1 lit. a und e, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 6a Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 11a, § 11b Abs. 5, § 11c Abs. 2, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 13a Abs. 1, 4 und 5, § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 16d, § 16e, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1, 2a und 4, § 25b Abs. 3, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2 und 7, § 32 Abs. 3, § 34, § 35a Abs. 3, § 37 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 3, § 38a Abs. 8 Z. 2, § 39 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 48a Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5, § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 1 und 2, § 57, § 60a Abs. 2, das
II. Hauptstück mit den §§ 69 bis 91 durch die Novelle, LGBl. Nr. 114/2002, sind mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung des § 13d durch die Novelle, LGBl. Nr. 114/2, ist mit 1. März 2001 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung des § 11 Abs. 3 durch die Novelle, LGBl. Nr. 114/2002, ist mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten.
(6) Die Änderungen bzw. Neufassungen des § 35 Abs. 7, § 35a Abs. 1, § 38a Abs. 4 Z. 2, Abs. 5, 6 und 8, Abs. 10a, 11 und 12, § 62 sowie der Anlage 2 Abs. 3 erster Satz (Übergangsrecht zu § 38a KALG) durch die Novelle, LGBl. Nr. 114/2002, sind mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(7) Die Änderungen bzw. Neufassungen des § 1Abs. 3 Z. 2, § 13a Abs. 4, § 25b Abs. 3, § 38a Abs. 4 Z. 2 und Abs. 12, § 38b Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1, § 67 sowie die Anlage 2 Abs. 3a (Übergangsrecht zu § 38a KALG) durch die Novelle, LGBl. Nr. 112/2002, sind mit 6. Dezember 2002 in Kraft getreten.
(8) Die Änderungen bzw. Neufassungen des § 5Abs. 1 lit. g, § 22 Abs. 1 lit. e und § 35a Abs. 5 und 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 114/2002, treten mit1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) Die Änderungen bzw. Neufassungen der §§ 38a Abs. 4 Z. 2, Abs. 5, 6, 8, 9, 10a, 11, 12 und 13 sowie
§ 67a durch die Novelle, LGBl. Nr. 60/2004, treten mit1. Jänner 2004 in Kraft."
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