Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Richtlinien Bestellung von BezirksjugendmanagerInnen
LGBL_ST_20041007_59Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Richtlinien Bestellung von BezirksjugendmanagerInnenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2004 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Richtlinien Bestellung von BezirksjugendmanagerInnen
Laut Steiermärkischem Jugendförderungsgesetz 2004 sollen in Bezirken bzw. Regionen der Steiermark BezirksjugendmanagerInnen zum Einsatz kommen. Damit soll in den Bezirken bzw. Regionen eine fachlich qualifizierte Kontaktperson eingesetzt werden, die jugendnah, kontinuierlich, gegen Entgelt und mit einer gemäß den budgetären Möglichkeiten geeigneten Infrastruktur zur Vernetzung und Kommunikation zwischen Jugendlichen und Multiplikatorinnen/Multiplikatoren in den Bezirken bzw. Regionen und der - Landesregierung beiträgt. Als Bezirke bzw. Regionen gelten: Aussee, Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Eisenerz, Feldbach, Fürstenfeld, Graz, Graz-Umgebung Nord, Graz-Umgebung Süd, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mariazell, Mürzzuschlag, Murau, Radkersburg, Voitsberg, Weiz.
Die/der BezirksjugendmanagerIn soll
–Vermittler zwischen jungen Leuten im Bezirk bzw. der Region und
öffentlichen Einrichtungen, Fachstellen, jugendrelevanten Einrichtungen sein,
–Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying für Jugendanliegen betreiben,
–Ansprechpartner/in für Jugendliche, Multiplikatoren und Erwachsene sowie
Institutionen aller Art in Bezug auf die Jugend sein, –Projekte initiieren („first step"), Strukturen -aufbauen, planen, projektieren, Angebote erstellen ...,
–Organisator von zwei Schwerpunktveranstaltungen pro Jahr für Jugendliche, Multiplikatoren und/oder JugendarbeiterInnen sein.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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