Datum der Kundmachung
07.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2004 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(3) Erhaltungsarbeiten dürfen gefördert werden,
–wenn es sich um eine umfassende Sanierung (Abs. 2) oder um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz handelt und für die Finanzierung dieser Erhaltungsarbeiten in erster Linie die Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, der Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder die Rücklage gemäß § 31 Wohnungseigentumsgesetz 2002 herangezogen wird oder –wenn es sich um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz an Eigenheimen (§ 2 Z. 4) handelt."
„(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und Wohnheimen sowie bei um-fassenden Sanierungen sind grundsätzlich Skonti zu erwirtschaften und ist der Förderungswerber außerdem zu verpflichten,
„(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der – Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige Daten übermitteln."
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2004, in Kraft.
KlasnicSeitinger
LandeshauptmannLandesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.