Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird
LGBL_ST_20041007_56Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2004 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2003, wird geändert wie folgt:
„(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für
„(3) Ankündigungen nach den Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 lit. b und Z. 2, 3 und 4 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen."
„(7) Nicht bewilligte Ankündigungen und Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z. 3., die nicht nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist entfernt werden, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilt hat. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen."
„(3) Zur Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 und von Bescheiden nach Abs. 6 sind zuständig:
„(4) Für Bewilligungen nach Abs. 3 sind zuständig:
„(5) In den Angelegenheiten des Abs. 3 lit. a und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82 in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen."
„(3) Für Bewilligungen nach Abs. 2 sind zuständig:
„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf natürliche, stehende und fließende Gewässer, die innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11 oder 13a geschützten Bereiches liegen."
„(1) Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen."
„(6) Die Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ersetzt das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 12, soweit der auf Grund dieser Bestimmungen verfolgte Schutzzweck vom Schutzzweck des Europaschutzgebietes umfasst ist."
„(7) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall zur Durchführung von Verfahren gemäß § 13b und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint."
„(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die - Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Ausnahmen bewilligen:
„(1) Die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tiere sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Sonstige, von Natur aus frei lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch eine solche Verordnung der Landes-regierung geschützt werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören."
„(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die - Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und Abs. 4 Ausnahmen bewilligen:
„(7) Das Aussetzen (Auswildern) sowie die Wiedereinbürgerung (Wiederansiedlung) in die freie Wildbahn von wild lebenden Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, sowie das Aussetzen von gezüchteten Tier-Hybriden sind bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dies nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt."
„(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, mit Ausnahme der im Anhang II/1 und II/2 als jagdbar genannten, sind nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft durch Verordnung der Landesregierung zu schützen."
„(4) Die Landesregierung kann Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 bei den im Anhang III Teil 2 der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten mit Beschränkungen genehmigen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch vorliegen."
„(5) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, Ausnahmen von den Ver-boten gemäß Abs. 2 bewilligen:
„(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 sind die Grundeigentümer, Anlagenbetreiber und die Einforstungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen."
„(4) Innerhalb von sechs Wochen, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung an gerechnet, können die betroffenen Grundeigentümer, Anlagenbetreiber und Einforstungsberechtigten Einwände vorbringen."
„(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn ein bestehendes Schutzgebiet verkleinert wird."
„(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsteil und Europaschutzgebiet darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt worden ist."
„(1) Wer durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 11 und 13a
„(4) Falls zwischen dem Land und dem Grundeigentümer, Anlagenbetreiber oder Einforstungsberechtigten keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer, Anlagenbetreiber oder Einforstungsberechtigten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen."
„(1) Die Landesregierung hat für das Land einen Landesnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) und für jeden politischen Bezirk mindestens einen Bezirksnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) zu bestellen. Sie müssen naturkundlich qualifizierte Fachleute sein und haben die Behörde in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten. Für ihre Tätigkeit haben sie Anspruch auf die den Landesbeamten zustehenden Reisegebühren."
„(11) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten zustehenden Reisegebühren."
„(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5, 7 und 9, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 b Abs. 1, § 13 c Abs. 2, 3 und 4, § 13 d Abs. 2, 3, 6 und 7, § 13e Abs. 2, 3, 7 und 8, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24 Abs. 3 oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 15.000,– zu bestrafen."
(1) Die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 5, 7, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 17, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22
Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 und 36 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 79/1985 sind mit 19. Juni 1985 in Kraft getreten.
(2) Die §§ 1 Abs. 2 lit. f, 13, 13 a bis 13 e, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 erster Satz, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23, 24, 25 Abs. 1, 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 4, 32 a und 33 Abs. 1 (Z. 14) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2000 sind mit 1. Juni 2000 in Kraft getreten.
(3) Der § 33 Abs. 1 (Z. 15) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2000 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(4) Der § 27 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 38/2003 ist mit 1. Juli 2003 in Kraft getreten.
(5) Die §§ 4 Abs. 2, 4 Abs. 3, 4 Abs. 4, 4 Abs. 6, 4 Abs. 7, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 lit. c, 6 Abs. 4, 6 Abs. 5, 7
Abs. 2, 7 Abs. 3, 7 Abs. 5, 13 b Abs. 1, 13b Abs. 6, 13b Abs. 7, 13c Abs. 6, 13d Abs. 1, 13d Abs. 5, 13 d Abs. 7, 13e Abs. 1, 13e Abs. 4, 13e Abs. 5, 14 Abs. 3, 14 Abs. 4, 14 Abs. 5, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 25 Abs. 4, 26 Abs. 1, 27 Abs. 11, 33 Abs. 1 und 35a sowie der Entfall des § 9 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2004 -treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft."
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