Gesetz vom 27. April 2004, mit dem das Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20040920_46Gesetz vom 27. April 2004, mit dem das Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2004 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. April 2004, mit dem das Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz, LGBl. Nr. 73/1995, wird geändert wie folgt:
"(2) Das Land Steiermark haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB auch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, ausgenommen die Verbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern, welche gemäß Abs. 5 von der Bemessungsgrundlage für die Haftungsprovision ausgenommen sind, die diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch bis zum 1. April 2007 eingeht, für Verbindlichkeiten, die ab dem 3. April 2003 eingegangen werden, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.
(3) Für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die nach dem 1. April 2007 begründet werden, kann das Land Steiermark allein oder zusammen mit Dritten zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
(4) Dem Land Steiermark steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft eine Haftungsprovision in Höhe von einem Promille der Bemessungsgrundlage zu, welche vierteljährlich im Nachhinein fällig ist.
(5) In die Bemessungsgrundlage für die Haftungsprovision sind nur die tatsächlich vom Land behafteten Verbindlichkeiten einzubeziehen. Sie wird berechnet auf der Basis der Durchschnittswerte der Passiva eines Geschäftsjahres, ermittelt aus den Monatsausweisen, für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr abzüglich der Einlagen der Eigentümer und der übrigen verbrieften und nicht verbrieften Verbindlichkeiten, die von den Eigentümern gehalten werden, eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und der Eigenmittel zuzüglich 20 % der Eventualverbindlichkeiten abzüglich der Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern. Aus Vereinfachungsgründen können die Berechnungsmodalitäten für die Bemessungsgrundlage, insbesondere die pauschalierte Aufteilung in verbürgte und nicht verbürgte Passiva, vertraglich geregelt werden, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Haftungsprovision nicht verkürzt wird."
"§ 8
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung des § 3 Abs. 2 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2004
tritt mit dem der Kundmachung -folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2004, in Kraft."
KlasnicEdlinger-Ploder
LandeshauptmannLandesrätin
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.